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   OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10   

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OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10 (https://dejure.org/2011,17922)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 (https://dejure.org/2011,17922)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2011 - 19 U 291/10 (https://dejure.org/2011,17922)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Datenübermittlung an die SCHUFA erfordert keine Abwägung von schutzwürdigen Belangen des Betroffenen mehr

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28a Abs 1 S 1 Nr 4 BDSG, § 29 BDSG, § 35 Abs 2 BDSG, § 35 Abs 5 BDSG

  • webshoprecht.de

    Keine Interessenabwägung bei der Datenübermittlung an die Schufa

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch gegen die SCHUFA auf Sperrung eines gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung und auf Heraufsetzung des Score-Wertes; Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Drohung mit "Schufaeintrag”: Wann ist eine Meldung an die Schufa zulässig?

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Die Übermittlung an eine Auskunftei unterliegt nicht einem Abwägungsvorbehalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 244/84

    Begriff der personenbezogenen Daten des Gesellschafters/Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10
    Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d.h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn.43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - juris).

    Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten (BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84, a.a.O., Rn.16, zit. nach juris), zumal die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken auch erforderlich war.

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03

    Anspruch eines Unternehmens auf Löschung von in einer Wirtschaftsauskunftsdatei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10
    Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn.6 und Leitsatz).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10
    Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d.h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn.43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - juris).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines

    Selbst wenn die Beklagte Teil eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung ableiten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, insoweit nicht veröffentlicht in DuD 2011, 494, 496; Simitis/Ehmann, BDSG, 8. Aufl., § 28a Rn. 27; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeignet, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten Einmeldung zu erhöhen.
  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen, seitens der Beklagten an die Schufa übermittelten Einzelangaben um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 34).

    Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

    Denn dessen schutzwürdigen Belangen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 44; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6; vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 30).

    Das Erfordernis einer - unabhängig von den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes - zusätzlich und in jedem Fall vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kann dieser Klausel jedenfalls auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB, wonach etwaige Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, Juris Rn. 26; ferner OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 46).

    Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Interessenabwägung kann auch nicht aus anderen Vorschriften bzw. Erlaubnistatbeständen des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 28 BDSG, hergeleitet werden, weil die Rechtmäßigkeit der im Streitfall in Rede stehenden Übermittlung forderungsbezogener Daten an Auskunfteien ausschließlich nach Maßgabe des § 28a Abs. 1 BDSG als spezialgesetzlicher Erlaubnisnorm zu beurteilen ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 47).

    Losgelöst von der Frage, welche Rechtsfolge ein begründeter Widerspruch durch den Betroffenen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG überhaupt auslöst (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 49), setzt diese Norm das Bestehen einer "besonderen persönlichen Situation" des Betroffenen voraus, die das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegt.

    Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der streitbefangenen Daten an die Schufa folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes (§ 28b BDSG) auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 56).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der Schufa um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34).

    Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11).

  • KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA: Anspruch auf "Widerruf" des

    Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, DuD 2011, 494-498, Rn 44 nach juris).

    Diese Rechtsprechung wird auch im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. nur Kammergericht, Urteil vom 17. Februar 2016 zu 26 U 197/12 m.w.N.; sowie Kammergericht, Urteil vom 10. Juni 2015 zu 26 U 20/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 zu 19 U 291/10 = ZD 2011, 35 bei Juris zu Tz. 44).

  • KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12

    Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes

    Den hierzu aufgestellten Fallgruppen in Nr. 1 - 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist gemeinsam, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als "gesichert" festgestellt erscheinen lassen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 - ZD 2011, 35, Rdnr. 44 nach juris; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., 2015, § 28a Rdnr. 6).

    Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris).

    Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit "§ 28b" bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28).

    Insoweit wird teilweise vertreten, dass für diesen Fall Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen (Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 56); nach anderer Auffassung hat indes nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a.a.O., § 35 Rdnr. 27; offen gelassen von OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris).

    Die von Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - sind gravierend und zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit oder eine "bloße" Datenschutzverletzung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 35 nach juris; Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 58).

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2014 - 16 U 7/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übermittlung

    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der Schufa um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 34).

    Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen, welches sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem ergibt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, 19 U 291/10, juris).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 75/14

    Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa

    Selbst wenn die Beklagte Teil eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung ableiten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, insoweit nicht veröffentlicht in DuD 2011, 494, 496; Simitis/Ehmann, BDSG, 8. Aufl., § 28a Rn. 27; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeignet, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten Einmeldung zu erhöhen.
  • LG Karlsruhe, 16.10.2014 - 7 O 227/14

    Datenschutz: Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa Holding AG

    Eine dritte Auffassung ist der Ansicht, dass eine Inkassounternehmen dann eine Auskunftei entsprechend informieren dürfe, wenn ein eigenes berechtigtes Interesse daran vorliegt (OLG Frankfurt BeckRS 2011, 10896; OLG Koblenz, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 25.03.2014, Az 4 U 1516/13 - Anlage B6, LG Mainz, Urteil vom 17.10.2013, Az. 1 O 75/13 - Anlage B5; AG Coburg, Urteil vom 13.03.2013, Az. 12 C 1654/12 - Anlage B4; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Auflage 2012, § 28a Rn. 7).

    Ein berechtigtes Interesse könne sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem ergeben (OLG Frankfurt BeckRS 2011, 10896; OLG Koblenz, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 25.03.2014, Az 4 U 1516/13 - Anlage B6, Gola/Schomerus, BDSG, 11. Auflage 2012, § 28a Rn. 7).

    Eine weitere Abwägung der Interessen für die Frage der Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist gemäß § 28a BDSG nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, Rn. 44 - juris; Gola/Schomerus, § 28a Rn.6; BT-Drucksachen 16/10529 S.13ff.).

    Die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezugs zeigt, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen wie die Erhaltung der Kreditwürdigung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, Rn. 49 - juris).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15

    Löschung eines SCHUFA-Eintrags

    Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sich aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung das für die Übermittlung erforderliche berechtigte Interesse der Beklagten ergibt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2011, 19 U 291/10, Juris Tz. 43).
  • OLG Köln, 21.10.2014 - 15 U 107/14

    Voraussetzungen eines negativen Schufa-Eintrags; Anspruch des Betroffenen auf

    Die Auflistung der darin genannten Fälle ist abschließend, weitere Übermittlungstatbestände gibt es daneben nicht; zugleich werden aber auch die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch diesen Katalog bereits erfasst, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine zusätzliche Abwägung mit seinen weiteren Interessen nicht mehr stattzufinden hat (vgl. BT-Dr. 16/10529, S. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2011 - 19 U 291/10, abrufbar bei juris).
  • OLG Köln, 20.07.2015 - 19 U 24/15

    Berechtigung eines Inkassounternehmens zur Einmeldung einer titulierten Forderung

  • OLG Dresden, 17.09.2018 - 4 U 713/18

    Kündigung eines Darlehens wegen Zahlungsrückständen aufgrund von Krankheit

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2015 - 16 U 224/14

    Rechtmäßigkeit der Einmeldung einer titulierten Forderung an eine

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines

  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

  • AG Münster, 14.01.2013 - 48 C 2651/12

    Meldung der Nichtbegleichung einer Rechnung der Schufa; Übermittlung

  • LG Aurich, 11.05.2017 - 1 O 686/16

    SCHUFA-Einmeldung: Leistungsbewirken bei Begleichung einer Geldschuld mit

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