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   OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15   

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https://dejure.org/2015,15272
OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15 (https://dejure.org/2015,15272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2015 - 4 UF 54/15 (https://dejure.org/2015,15272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. April 2015 - 4 UF 54/15 (https://dejure.org/2015,15272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 68
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Nach Auffassung des Senats lässt § 1666 Abs. 1 BGB bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen auch den Entzug des sogenannten Umgangsbestimmungsrechts zu, also das den oder dem Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge zustehende Recht, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14, veröffentlicht unter www...de, und vom 26.3.2015 - 4 UF 145/14, bislang nicht veröffentlicht; ebenso OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8), a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • OLG Frankfurt, 05.09.2013 - 1 UF 244/13

    Umgangsrecht: Notwendiger Regelungsinhalt bei Anordnungen nach § 1684 III BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Nach Auffassung des Senats lässt § 1666 Abs. 1 BGB bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen auch den Entzug des sogenannten Umgangsbestimmungsrechts zu, also das den oder dem Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge zustehende Recht, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14, veröffentlicht unter www...de, und vom 26.3.2015 - 4 UF 145/14, bislang nicht veröffentlicht; ebenso OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8), a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2014 - 18 UF 58/13

    Teilweiser Entzug des elterlichen Sorgerechts: Verhältnis von Sorgerecht und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Nach Auffassung des Senats lässt § 1666 Abs. 1 BGB bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen auch den Entzug des sogenannten Umgangsbestimmungsrechts zu, also das den oder dem Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge zustehende Recht, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14, veröffentlicht unter www...de, und vom 26.3.2015 - 4 UF 145/14, bislang nicht veröffentlicht; ebenso OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8), a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2013 - 6 UF 302/12

    Unverhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs bei Verweigerung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Nach Auffassung des Senats lässt § 1666 Abs. 1 BGB bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen auch den Entzug des sogenannten Umgangsbestimmungsrechts zu, also das den oder dem Sorgeberechtigten als Teil der Personensorge zustehende Recht, darüber zu bestimmen, wann, mit wem und auf welche Weise das Kind Umgang mit seinen Eltern oder mit Dritten hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14, veröffentlicht unter www...de, und vom 26.3.2015 - 4 UF 145/14, bislang nicht veröffentlicht; ebenso OLG Frankfurt am Main, FamFR 2013, 525; FamRZ 2014, 396; Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" (Umgangsbestimmungspflegschaft), FamRZ 2014, 1753 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur (Fußnote 8), a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1378; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1794).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge unterliegt dabei im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die anzuordnende Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1270, Rdnr. 28; FamRZ 2014, 907; FamRZ 2012, 1127).
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge unterliegt dabei im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die anzuordnende Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1270, Rdnr. 28; FamRZ 2014, 907; FamRZ 2012, 1127).
  • OLG München, 22.12.2010 - 33 UF 1745/10

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung durch Einsetzung eines Umgangspflegers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 4 UF 54/15
    Ein Entzug des Umgangsbestimmungsrechts setzt - wie dargestellt - zunächst voraus, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass die Eltern eine mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbundene Umgangsbestimmung treffen (vgl. der erkennende Senat im oben zitierten Beschluss vom 16.1.2015, so auch OLG München, FamRZ 2011, 823, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7).
  • OLG Stuttgart, 14.08.2014 - 11 UF 118/14

    Umgangsregelung: Delegierung der Ausgestaltung an den Ergänzungspfleger

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Dagegen wird das Umgangsbestimmungsrecht von Teilen der Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht als Teil der Personensorge eingestuft, der von der Umgangspflegschaft zu trennen sei und in bestimmten Fällen gesondert nach §§ 1666, 1666 a BGB entzogen werden könne (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 246, 247 mwN; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 68; Heilmann FamRZ 2014, 1753 mwN).
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