Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16222
OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19 (https://dejure.org/2019,16222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.05.2019 - 6 U 3/19 (https://dejure.org/2019,16222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 6 U 3/19 (https://dejure.org/2019,16222)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • kanzlei.biz

    Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

  • Wolters Kluwer

    Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5
    Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 Abs. 2
    Vermarktung von Stromtarifen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung unter falschem Namen oder Pseudonym ist wettbewerbswidrig - Auftraggeber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Irreführung bei Nutzung von Pseudonym für Kundengespräche

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Anrufer nicht Realnamen, sondern nur Pseudonym nutzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen dürfen bei Werbeanrufen kein Pseudonym angeben - Bei telefonischer Anwerbung von Neukunden muss korrekter Name angegeben werden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 36
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19
    Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH WRP 2011, 881, Rn. 54 - Sedo).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19
    § 8 II UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (BGH GRUR 2011, 543, Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III).
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