Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 UWG
Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers - online-und-recht.de
Verbrauchertäuschung durch Nutzen von Pseudonymen
- kanzlei.biz
Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen
- Wolters Kluwer
Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 5
Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers - rechtsportal.de
UWG § 8 Abs. 2
Vermarktung von Stromtarifen - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Verwendung eines falschen Namens des Werbers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Werbung unter falschem Namen oder Pseudonym ist wettbewerbswidrig - Auftraggeber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Stromanbieter dürfen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Irreführung bei Nutzung von Pseudonym für Kundengespräche
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Anrufer nicht Realnamen, sondern nur Pseudonym nutzt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen dürfen bei Werbeanrufen kein Pseudonym angeben - Bei telefonischer Anwerbung von Neukunden muss korrekter Name angegeben werden
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 22.01.2018 - 16 O 46/18
- OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2020, 36
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09
Sedo
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19
Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH WRP 2011, 881, Rn. 54 - Sedo). - BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08
Änderung der Voreinstellung III
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 3/19
§ 8 II UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (BGH GRUR 2011, 543, Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III).