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   OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19   

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OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19 (https://dejure.org/2020,22848)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.07.2020 - 20 VA 19/19 (https://dejure.org/2020,22848)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 20 VA 19/19 (https://dejure.org/2020,22848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 EGGVG, § 24 Abs 1 EGGVG, § 299 Abs 2 ZPO, § 86 VVG, § 280 BGB
    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • Betriebs-Berater

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wenn Rechtsschutzversicherer Deckung gewährt, hat er Akteneinsichtsrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Hamm, 21.01.2020 - 15 VA 35/19

    Akteneinsicht, Rechtsschutzversicherer, Regressanspruch, Ermessensausübung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zustehet (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020; A: I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 Az. 7 VA 17/19).

    Wie bereits die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat anschließt, liegt ein rechtliches Interesse regelmäßig dann vor, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt aber für die Annahme des rechtlichen Interesses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06 , Tz. 28 ; beide zitiert nach juris).

    Die über die Akteneinsicht entscheidende Gerichtsverwaltung und ebenso der die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfende erkennende Senat können nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des von dem Rechtsschutzversicherer anzurufenden Prozessgerichts darüber entscheiden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs der weiteren Beteiligten aus übergegangenen Recht im Einzelnen vorliegen, zumal es dazu keine gefestigte Rechtsprechung der Prozessgerichte gibt (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Rn. 14).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Streitstoff des Ausgangsverfahrens insgesamt für die Beurteilung der übergegangenen Ansprüche der versicherten Partei gegen ihren Rechtsanwalt von Bedeutung ist, weil dieser selbst gleichsam den die Tatbestandmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllenden Sachverhalt darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 15).

    Der Senat verkennt nicht, dass - wie schon das Oberlandesgericht Hamm in dem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 21.01.2020 (Az. 15 VA 35/19, Tz. 13) ausgeführt hat - das Vorgehen der weiteren Beteiligten offensichtlich ein neues Geschäftsmodell der Rechtsschutzversicherer darstellt.

  • OLG Köln, 12.08.2019 - 7 VA 17/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zustehet (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020; A: I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 Az. 7 VA 17/19).

    Wie bereits die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat anschließt, liegt ein rechtliches Interesse regelmäßig dann vor, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Wegen dieser Pflicht haben etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Offenbarung von Informationen aus den Akten des Prozesses, dessen Kosten der Rechtsschutzversicherer getragen hat, ohnehin zurückzutreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, zitiert nach juris Tz. 14).

    Dahinstehen kann vorliegend, ob Geheimhaltungsinteressen der Prozessbevollmächtigten des Ausgangsverfahren bei der von der Gerichtsverwaltung zu treffenden Abwägungsentscheidung überhaupt zu berücksichtigen sind (als nicht berücksichtigungsfähig sieht diese das OLG Köln an, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, zitiert nach juris Rn. 17).

  • OLG Koblenz, 04.11.2015 - 12 VA 4/15

    Akteneinsicht: Rechtliches Interesse einer Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 04.11.2015, Az. 12 VA 4/15, zitiert nach juris) habe ein solches des Rechtsschutzversicherers angenommen, wenn der Versicherer ein Begehren (unmittelbar) gegen seinen Versicherten als Partei des Zivilprozesses richte und deshalb Akteneinsicht begehre.

    Die weitere Beteiligte als Rechtsschutzversicherer steht zu dem Antragsteller als Kläger des Ausgangsverfahrens in einem solchen Rechtsverhältnis, das sich aus dem Versicherungsvertrag über eine Rechtsschutzversicherung im Sinne der §§ 125 ff. VVG ergibt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 12 VA 4/15, zitiert nach juris Tz. 11).

    Auch aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 04.11.2015, Az. 12 VA 4/15, zitiert nach juris) ergibt sich nicht, dass dieses davon ausgegangen wäre, dass ausschließlich und abschließend in der dortigen Fallgestaltung ein rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an der Einsichtnahme der Akten des Verfahrens bestehen würde, dessen Kosten dieser gedeckt hat.

  • OLG Köln, 06.08.2019 - 7 VA 12/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zustehet (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020; A: I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 Az. 7 VA 17/19).

    Wie bereits die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat anschließt, liegt ein rechtliches Interesse regelmäßig dann vor, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Gegenstand eines solchen Forderungsübergangs auf den Rechtsschutzversicherer können u. a. Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsanwalt auf Schadensersatz für von dem Rechtsschutzversicherer übernommene Prozesskosten sein (vgl. Voit in: Bruck / Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 119; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, 7 VA 12/19, zitiert nach juris Tz. 13).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 6/09

    Insolvenzverfahren: Umstände für ein rechtliches Interesse eines Massegläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo persönliche Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09 , zitiert nach juris Tz. 12 ).

    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).

    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83

    Anwaltschriftsatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Zutreffend ist im Ausgangspunkt zwar, dass Anwaltsschriftsätze grundsätzlich als (wissenschaftliche) Schriftwerke nach UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1986, Az. I ZR 213/83, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Mindestvoraussetzung des rechtlichen Interesses ist wegen des erforderlichen rechtlichen Bezugs immer, dass ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006, Az. IV AR (VZ) 1/06, zitiert nach juris Tz. 15).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt aber für die Annahme des rechtlichen Interesses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06 , Tz. 28 ; beide zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 14.01.2014 - 4 VA 2218/13

    Akteneinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse der Beklagten an der Einsicht in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • VG Düsseldorf, 07.07.2016 - 20 K 5425/15

    Akteneinsicht; Gebot des effeltiven Rechtsschutzes; Betriebsgeheimnis;

  • KG, 06.01.1999 - Zs 1778/98
  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08

    Akteneinsicht in die Insolvenzakte: Vorliegen eines rechtlichen Interesses

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2009 - 24 U 107/09

    Erfüllung des Anspruchs auf Herauszahlung von Fremdgeld durch einen aus der

  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

    Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung -

  • BVerwG, 31.08.1970 - III C 144.69
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 60/08

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht und Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 VA 59/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 28; zur Anwendbarkeit des Rechtsträgerprinzips bei der Anfechtung von Bescheiden nach § 299 Abs. 2 ZPO auch: Senat, Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris Tz. 62) vorliegend das Land Hessen - Justizverwaltung - beteiligt, welches nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.10.2019 (StAnz. S. 1163), in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entschieden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (u. a. Beschlüsse vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 und vom 24.09.2020, Az. 20 VA 9/19, beide zitiert nach juris), hat ein Rechtsschutzversicherer ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn er - wie vorliegend - Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 14 VA 15/20

    Akteneinsicht für einen nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten

    In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten mit dem Informationsbedürfnis des Dritten unter Beachtung des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 - IV AR (VZ) 2/97, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 - 20 VA 6/09 und 20 VA 9/09, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2020 - 20 VA 19/19, juris Rn. 97; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 VA 3/14, juris Rn. 46; Zuck, NJW 2010, 2913, 2915 f.;Longrée/Maiwurm, MDR 2015, 805, 806 und 807; MünchKomm-ZPO/ Prütting, 6. Aufl., § 299 Rn. 25, 34; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 299 Rn. 3a; Zöller/ Greger, ZPO, 33. Aufl., § 299 Rn. 6b).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2022 - 20 VA 6/20

    Zu den Anforderungen der Bewilligung von Akteneinsicht an einen nicht

    1. Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip vorliegend nicht die handelnde Justizbehörde, sondern das Land Hessen beteiligt (vgl. mit ausführlicher Begründung: Senatsbeschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris Tz. 62), das nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.10.2019 (StAnz. S. 1163) in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

    Nach - soweit ersichtlich - überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretener Ansicht, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris Tz. 97 m. w. N.), hat der Gerichtsvorstand bei der im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung nämlich das Informationsinteresse des Dritten einerseits gegen etwaige Geheimhaltungsinteressen der Parteien des Ausgangsverfahrens abzuwägen (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung z. B. Saarländisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 16.09.2021, Az. 1 VA 5/21, Tz. 10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.05.2020, Az. 2 VA 2/20, Tz. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 9; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19, Tz. 11; jeweils zitiert nach juris; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 25; Bacher in BeckOK ZPO, 43. Ed Stand: 01.12.2021, § 299 ZPO, Rn. 32; Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 13; Schild in BeckOK, DatenschutzR, 38. Ed. Stand: 01.11.2021, Syst.

  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21

    Akteneinsicht in Insolvenzakten

    Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozess- bzw. Verfahrensgeschehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2020, 20 VA 19/19, r+s 2020, 574 [juris Rn. 74]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2020, 11 VA 10/18, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2020, 7 VA 31/19, juris Rn. 13; Prütting in M.er Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 21; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 299 Rn. 11; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 299 Rn. 3c; jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

    Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozessgeschehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2020, 20 VA 19/19, r+s 2020, 574 [juris Rn. 74]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2020, 11 VA 10/18, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2020, 7 VA 31/19, juris Rn. 13; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 21; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 299 Rn. 11; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 299 Rn. 3c; jeweils m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 , zitiert nach juris), ist ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2021 - 3 VA 1/20

    Akteneinsichtsrecht einer Rechtsschutzversicherung; Rechtliches Interesse für

    Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. aus jüngster Zeit z.B. OLG Frankfurt r+s 2020, 574; OLG Hamm BeckRS 2020, 13621 m.N.) Die Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt.
  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

    Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozessgeschehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2020, 20 VA 19/19, r+s 2020, 574 [juris Rn. 74]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2020, 11 VA 10/18, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2020, 7 VA 31/19, juris Rn. 13; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 21; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 299 Rn. 11; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 299 Rn. 3c; jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2021 - 3 VA 5/20

    Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten Glaubhaftmachung eines

    Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. aus jüngster Zeit z.B. OLG Frankfurt r+s 2020, 574; OLG Hamm BeckRS 2020, 13621 m.N.) Die Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt.
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 VA 16/19

    Akteneinsichtsgesuch einer Rechtsschutzversicherung Glaubhaftmachung eines

    Danach ergibt sich das rechtliche Interesse des Rechtsschutzversicherers hier bereits aus seinem Versicherungsvertrag mit den hiesigen Antragstellern und seinerzeitigen Klägern (in diesem Sinne für Einsichtsgesuche von Rechtsschutzversicherern bereits Senat a.a.O. sowie Beschluss vom 16. März 2021 in Sachen I-3 Va 1/20; so aus neuerer Zeit und eingehend auch: OLG Köln 7 VA 12/19, Beschluss vom 6. August 2019; OLG Hamm I-15 VA 35/19, Beschluss vom 21. Januar 2020; OLG Frankfurt 20 VA 19/19, Beschluss vom 16. Juli 2020; alle m. zahlr.
  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 20 VA 23/21

    Zum rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO

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