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   OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11   

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https://dejure.org/2013,42390
OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11 (https://dejure.org/2013,42390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.09.2013 - 15 W 79/11 (https://dejure.org/2013,42390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. September 2013 - 15 W 79/11 (https://dejure.org/2013,42390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 GVG, § 5 Abs 1 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 84 Abs 2 HGB, § 92a HGB
    Rechtsweg zu den Ordentlichen Gerichten: Darlegungs- und Beweislast für Unselbstständigkeit des Handelsvertreters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg zu den Ordentlichen Gerichten: Darlegungs- und Beweislast für Unselbstständigkeit des Handelsvertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg zu den Ordentlichen Gerichten - Darlegungs- und Beweislast für Unselbstständigkeit des Handelsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - FORMAXX 29 -, Scheinselbständigkeit, Einfirmenvertreter kraft Vertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 45/08

    Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11
    Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB reicht deshalb ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweiges tätig zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013, VII ZB 45/12 und VII ZB 27/12; Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 92a Rdnr. 3; Emde in Großkommentar HGB, 5. Auflage, § 92a Rdnr. 9).

    Bei der Arbeitnehmereigenschaft handelt es sich also nicht um eine so genannte "doppelrelevante Tatsache", über die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08; NJW 2010, 873; NJW 2013, 616).

    Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08 mwN; ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. MDR 2013, 1048 mwN).

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11
    Bei der Arbeitnehmereigenschaft handelt es sich also nicht um eine so genannte "doppelrelevante Tatsache", über die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08; NJW 2010, 873; NJW 2013, 616).
  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11
    Bei der Arbeitnehmereigenschaft handelt es sich also nicht um eine so genannte "doppelrelevante Tatsache", über die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08; NJW 2010, 873; NJW 2013, 616).
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11
    Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB reicht deshalb ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweiges tätig zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013, VII ZB 45/12 und VII ZB 27/12; Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 92a Rdnr. 3; Emde in Großkommentar HGB, 5. Auflage, § 92a Rdnr. 9).
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 27/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11
    Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB reicht deshalb ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweiges tätig zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013, VII ZB 45/12 und VII ZB 27/12; Beschluss vom 27. Oktober 2009, VIII ZB 45/08; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 92a Rdnr. 3; Emde in Großkommentar HGB, 5. Auflage, § 92a Rdnr. 9).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2012 - 25 W 14/11

    - FORMAXX 21 -, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, Weisungen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2013 - 15 W 79/11
    Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2012 (25 W 14/11) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • LAG Hamm, 18.03.2015 - 2 Ta 662/14

    Zuständiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters

    Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei den sogenannten "Sic-non-Fällen", also in den Fällen, in denen es sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgericht als auch für die Begründetheit der Klage der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung ist, für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei ausreichend ist, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, und dieses auch nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180; BAG, Beschluss vom 15.03.2000 - 5 AZB 70/09, NZA 2000, 681; 671, BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 45/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2013 - 15 W 79/11 juris; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Ta 71/12, juris).
  • OLG Köln, 07.04.2017 - 19 W 16/17

    Abgrenzung von selbständigem Handelsvertreter und Arbeitnehmer

    Auch ansonsten ergibt sich die Vereinbarung eines solchen Ausschlusses oder eine faktische Unmöglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit weder aus dem Vertragswerk noch aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten, da insbesondere das in § 10 des Vertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot nach dem Vorstehenden nicht ausreicht, um eine Eigenschaft des Beklagten als Einfirmenvertreter zu begründen (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.9.2013 - 15 W 79/11, abrufbar bei juris) und sich im Übrigen schon aus § 86 HGB ergibt.
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