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   OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89   

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OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89 (https://dejure.org/1989,2136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.1989 - 11 W 66/89 (https://dejure.org/1989,2136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 1989 - 11 W 66/89 (https://dejure.org/1989,2136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Volljähriges Kind; Befristung des Ehelichkeitsanfechtungsrechts; Fehlende Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 458
  • NJW-RR 1990, 203 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 1030
  • FamRZ 1990, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Nach der Rechtspr. des BVerfG umfaßt das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung, denn Verständnis und Entfaltung der Individualität sind mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden; zu diesen zählt neben anderen die Abstimmung (BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255 [hier: I (167) 368 a-b]).

    Ist die Ehe der Eltern eines die Ehelichkeit anfechtenden volljährigen gewordenen Kindes geschieden und will der Vater im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß der Klage nicht entgegentreten, so dürfte die Beschränkung der Anfechtungsfrist in § 1598 BGB auf zwei Jahre ab Eintritt der Volljährigkeit ohne Rücksicht auf die Kenntnis der die Anfechtung tragenden Umstände das Persönlichkeitsrecht des AntrSt. aus Art. 2 Abs. 1 GG in gleicher Weise verletzen wie die Beschränkung der Anfechtungstatbestände, die Gegenstand der BVerfG-Entscheidung [BVerfGE 79, 256] war.

    Nachdem das BVerfG im Urteil vom 31.1.1989 (BVerfGE 79, 256 Ä hier: I (167) 368 a-b) dem Kind grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zuerkannt und den Gesetzgeber zur Modifikation oder Ergänzung der Regeln der §§ 1593 ff. BGB aufgefordert hat, unterliegen insbesondere die Normen der Ehelichkeitsanfechtung einem spektakulären Aufweichungsprozeß mit relativierenden und korrigierenden Gerichtsentscheidungen.

    Um ihn hat sich das BVerfG in seinem erwähnten Urteil vom 31.1.1989 (aaO.) bemüht.

  • OLG Düsseldorf, 14.02.1990 - 3 W 66/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Und das OLG Düsseldorf (Beschluß vom 14.2. 1990 Ä 3 W 66/90 Ä NJW 1990, 1736 Ä hier: I (167) 378 b) will gar die Anfechtung auch bei fortbestehender Ehe der Eltern zulassen, falls nur der Familienfrieden nicht gestört und die Ehe der Mutter nicht beeinträchtigt werde.

    Vollends unhaltbar ist die Auffassung des OLG Düsseldorf, das dem volljährigen Kind bei intakter Ehe der gesetzlichen Eltern ein weitergehendes Anfechtungsrecht zubilligen will (nämlich mit kenntnisabhängiger Ausschlußfrist), als es nach dem Wortlaut des § 1598 BGB für Kinder etwa nach Scheidung der Eltern besteht (NJW 1990, 1736 = FamRZ 1990, 796 [hier nachst.

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Dieses hat in seinem Beschluß vom 4.12.1974 ausgeführt, im allgemeinen überwiege das Interesse des Kindes, als eheliches in der Familie aufzuwachsen, in die es hineingeboren sei, sein Interesse an der genauen Feststellung der Abstammung (BVerfG, NJW 1975, 203 ).
  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77

    In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Ein Verdacht reicht dafür nicht aus (BGH, NJW 1973, 1875), selbst die Kenntnis einer Eheverfehlung genügt nicht ohne weiteres (BGH, NJW 1978, 1629 ).
  • OLG Bremen, 20.07.1989 - 2 W 38/89

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Die Beschränkung auf den Zweijahreszeitraum wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1598 BGB bejaht vom OLG Köln (FamRZ 1984, 77), von Böckermann (in: RGRK, 12. Aufl., § 1598 Rz. 7), Göppinger (in Staudinger, BGB , 12. Aufl., § 1598 Rz. 3), Massfeller/Böhmer, (Das gesamte Familienrecht, 3. Aufl., § 1598 Anm. 2) und Teubner (in: AK- BGB , § 1598 Rz. 2) [sowie in letzter Zeit vom OLG Bremen, FamRZ 1989, 1228 Ä hier: I (167) 374 b-c]).
  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Ein Verdacht reicht dafür nicht aus (BGH, NJW 1973, 1875), selbst die Kenntnis einer Eheverfehlung genügt nicht ohne weiteres (BGH, NJW 1978, 1629 ).
  • OLG Köln, 28.07.1983 - 16 W 28/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Die Beschränkung auf den Zweijahreszeitraum wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1598 BGB bejaht vom OLG Köln (FamRZ 1984, 77), von Böckermann (in: RGRK, 12. Aufl., § 1598 Rz. 7), Göppinger (in Staudinger, BGB , 12. Aufl., § 1598 Rz. 3), Massfeller/Böhmer, (Das gesamte Familienrecht, 3. Aufl., § 1598 Anm. 2) und Teubner (in: AK- BGB , § 1598 Rz. 2) [sowie in letzter Zeit vom OLG Bremen, FamRZ 1989, 1228 Ä hier: I (167) 374 b-c]).
  • KG, 26.06.1985 - 3 WF 2855/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89
    Nicht anfechten kann dagegen nach den §§ 1594 ff. BGB die Ehefrau und Mutter des Kindes (siehe KG, FamRZ 1985, 1156), selbst wenn die außereheliche Abstammung unter den Beteiligten feststeht und die Angleichung der abstammungsrechtlichen Rechtslage an die familiären Verhältnisse (etwa bei langjährigem Zusammenleben der Mutter mit dem biologischen Vater) erfolgen könnte.
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht (vgl. FamRZ 1990, S. 315) bewilligte es Prozeßkostenhilfe und führte eine mündliche Verhandlung durch.
  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 107/02

    Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde

    Im Hinblick darauf käme eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn aus der Sicht des Senats ernstliche Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung bestünden, die im Rahmen einer abschließenden Entscheidung zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG führen müßten (OLG Frankfurt FamRZ 1990, 315, 316; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rdnr. 21).
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