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   OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09   

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https://dejure.org/2010,25516
OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09 (https://dejure.org/2010,25516)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 (https://dejure.org/2010,25516)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 2010 - 14 U 209/09 (https://dejure.org/2010,25516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 254 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 831 BGB, § 7 StVG
    Kein Schadensersatz für Sturz im öffentlichen Bus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Schadensersatz für Sturz im öffentlichen Bus

  • rabüro.de

    Zu den Fürsorgepflichten von Busfahrern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 199
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 14.08.2000 - 12 U 893/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09
    Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az.: 12 U 893/99, Tz. 13; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.07.1999, Az.: 5 U 62/99, Tz. 11 - jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09
    Vielmehr ist der Fahrgast im Großraumwagen einer Straßenbahn oder in einem Bus sich grundsätzlich selbst überlassen (BGH, Urteil vom 01.12.1992, Az.: VI ZR 27/92, Tz. 10 f. - zit. nach juris).
  • OLG Oldenburg, 06.07.1999 - 5 U 62/99

    Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden nach einem Sturz in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09
    Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az.: 12 U 893/99, Tz. 13; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.07.1999, Az.: 5 U 62/99, Tz. 11 - jeweils zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 14.09.2007 - 9 U 38/07

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen eines Sturzes in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09
    Es handelt sich um einen normalen Verkehrsvorgang, auf den sich Fahrgäste einzustellen haben (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 9 U 38/07, Tz. 9 - zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 22.07.1970 - 1 U 62/70
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09
    Der zuletzt Einsteigende muss aber im Linienverkehr stets damit rechnen, dass er vor Abfahrt keinen Sitzplatz mehr erreichen kann, sondern einen unvermeidlichen Anfahrruck stehend überwinden muss (OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 12 U 16/14

    Schadensersatzansprüche von Fahrgästen eines Linienbusses

    Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben (§ 4 BefBedV), besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist (OLG Dresden, 7 U 1506/13; OLG Naumburg, 1 U 129/12; OLG Bremen, 3 U 19/10; OLG Frankfurt, 14 U 209/09; 1 U 75/01; KG, 12 U 95/09, 12 U 30/10; OLG Köln, 2 U 173/90).
  • OLG Celle, 02.05.2019 - 14 U 183/18

    Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im anfahrenden Linienbus

    Der Fahrer eines Linienbusses darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, wobei dies auch beim Anfahren gilt, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 28; OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Leitsatz, Rn. 23 und 29; OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Leitsatz und Rn. 10; alle zitiert nach juris].

    Der Fahrer eines Linienbusses ist nach Abschluss des Zahlungsvorgangs des Fahrgastes ohne weiteres Zuwarten berechtigt, seine Fahrt fortzusetzen, insbesondere muss er dem zugestiegenen Gast keine weitere Aufmerksamkeit widmen [OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Rn. 24, zitiert nach juris].

    Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist; kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 30; OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Leitsatz und Rn. 31, 35 bis 37; beide zitiert nach juris].

  • LG Wuppertal, 15.07.2013 - 2 O 58/13

    Schadensersatz wegen Sturzes eines Fahrgastes im Bus beim Anfahren des Busses

    Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Fahrgast ein ganz überwiegendes Eigenverschulden, wenn er nach dem Einsteigen in den Bus nicht einen der nächsten freien Sitzplätzen besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft (exemplarisch BGH, Urteil vom 01.12.1992 - VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 12; OLG Frankfurt - Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 29; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 - 9 U 38/07).

    Vielmehr darf der Fahrer eines Busses grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrgast sich schnellstmöglich sicheren Halt verschafft (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 - 9 U 38/07 = Juris Rdnr. 9; OLG Frankfurt - Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09).

    So darf der Fahrer nach Abschluss eines Zahlungsvorganges ohne weiteres Zuwarten seine Fahrt fortsetzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris 24).

    Abweichend von diesem Grundsatz muss sich der Fahrer eines Linienbusses vor dem Anfahrtsvorgang ausnahmsweise vergewissern, ob ein Fahrgast einen Sitzplatz oder sonstigen sicheren Halt im Fahrzeug gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist (BGH, Urteil vom 01.12.1192 - VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99).

    Hiermit muss ein Fahrgast grundsätzlich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2007- 9 U 38/07 = Juris Rdnr. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 25).

  • OLG Hamm, 17.02.2017 - 11 U 21/16

    Haftung des Halters einer Straßenbahn wegen Sturzes eines Fahrgastes beim

    Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Frankfurt/M., NZV 2011, 199).
  • OLG Hamm, 29.04.2022 - 11 U 198/21

    Schadensersatz wegen der Folgen eines Sturzes in einem Linienbus; Mitführen eine

    Daher braucht sich der Fahrer eines Linienbusses vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbar schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist (vgl. Senat, Urteil vom 28.02.2018, 11 U 57/17, NJW-RR 2018, S. 786; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010, 14 U 209/09, NZV 2011, S. 199, jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 01.12.1991, VI ZR 27/92, NJW 1993, S. 654).

    Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht daher bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010, 14 U 209/09, NZV 2011, S. 199).

  • LG Essen, 04.01.2016 - 18 O 325/15
    Insbesondere nach einem Betreten von öffentlichen Verkehrsmitteln besteht die Pflicht, sich zunächst an im Eingangsbereich vorhandenen Haltevorrichtungen Halt zu verschaffen, um dem Anfahrdruck zu widerstehen, soweit nicht sicher davon auszugehen ist, dass ein Sitzplatz noch vor dem Anfahren gefahrlos erreicht werden kann (OLG Frankfurt NZV 2011, 199).

    Steht wie im vorliegenden Fall ein Verstoß des Fahrgastes gegen die Pflicht zur Eigensicherung fest, so tritt dahinter die Gefährdungshaftung des Betreibers des öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig vollständig zurück (vgl. OLG Dresden MDR 2014, 897; OLG Frankfurt NZV 2011, 199).

    Soweit in der Rechtsprechung hiervon dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn Fahrgäste - nach außen hin erkennbar - in ihrer Fähigkeit, selbständig einen festen Halt zu finden, in schwerwiegender Weise eingeschränkt sind (vgl. BGH VersR 1993, 241: "schwere Behinderung", so auch: OLG Frankfurt NZV 2011, 199; KG Berlin NZV 2013, 78), so liegt eine derartige Ausnahmesituation im vorliegenden Fall nicht vor.

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 1 U 71/14

    Deliktisches und vertragliches Schadensersatzbegehren eines Fahrgastes gegen den

    Hat der Fahrgast seine Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, fahrlässig verletzt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts seinem Verschulden ein so großes Gewicht beizumessen, dass demgegenüber die auf die einfache Betriebsgefahr gestützte Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmers gänzlich zurücktritt (Senat, Urteil vom 27. November 2012, Az.: I-1 U 50/12; Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 31/10, dort mit Hinweis auf OLG Bremen NJW-RR 2011, 1245; KG NZV 2012, 182; OLG Frankfurt NZV 2011, 199; LG Wiesbaden NZV 2011, 201).
  • KG, 07.05.2012 - 22 U 251/11

    Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen

    Dieses schwerwiegende Eigenverschulden der Klägerin lässt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung auch nach Auffassung des Senats die einfache Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges aus §§ 1, 6 HpflG vollständig zurücktreten (so auch Senat, 22 W 50/11, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2012 - 14 U 209/09 - NZV 2011, 199 f).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 3 U 293/11

    Keine Haftung für Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus

    20 b) Zudem ist in der Rechtsprechung (zum Problem von Sturzunfällen innerhalb eines Busses) anerkannt, dass der Pflichtenumfang eines Busfahrers regelmäßig nicht die Beobachtung der Fahrgäste umfasst, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn sich ihm aufdrängt, dass eine körperliche Behinderung des Fahrgastes besteht (OLG Frankfurt NZV 2011, 199; BGH VersR 1972, 152; BGH NJW 1993, 654; OLG Köln Schaden-Praxis 1999, 227 = VersR 2000, 1120).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 50/12

    Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen Sturzes infolge einer

    Hat der Fahrgast seine Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, fahrlässig verletzt, so ist nach der Rechtsprechung des Senats seinem Verschulden ein so starkes Gewicht beizumessen, dass demgegenüber die auf die einfache Betriebsgefahr gestützte Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmers gänzlich zurück tritt (Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 31/10, veröffentlicht in NZV 2011, 393; so auch OLG Bremen NJW-RR 2011, 1245; KG NZV 2012, 182; OLG Frankfurt NZV 2011, 199; LG Wiesbaden NZV 2011, 201).
  • OLG Hamm, 01.12.2021 - 11 U 73/21

    Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem Bus; Verkehrsbedingtes Abbremsen;

  • LG Köln, 12.07.2018 - 2 O 56/17

    Sturz in Straßenbahn - Schadensersatz und Schmerzensgeld

  • LG Mühlhausen, 07.08.2013 - 3 O 687/12

    Bus - Fahrgaststurz - Haftung

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