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   OLG Frankfurt, 16.12.2005 - 1 UF 54/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7123
OLG Frankfurt, 16.12.2005 - 1 UF 54/05 (https://dejure.org/2005,7123)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 UF 54/05 (https://dejure.org/2005,7123)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 1 UF 54/05 (https://dejure.org/2005,7123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1579 Nr 2 BGB, § 138 Abs 1 ZPO
    Nachehelicher Unterhalt: Bedarfsprägung durch Einkommensminderung des Pflichtigen infolge Stellungswechsel bei demselben Arbeitgeber; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verschweigens einer Erbschaft und einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Auswirkungen von Einkommensminderungen im Rahmen eines in der Ehe angelegten beruflichen Werdegangs; Wechsel der polizeilichen Dienstart als unterhaltsbezogene Obliegenheitsverletzung; Verwirkung von weitergehenden ...

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verschweigen von neuen Einkünften während des Unterhaltsprozesses

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei Verschweigen von Einkünften

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 7.7.2006)

    Verschweigen von neuen Einkünften während des Unterhaltsprozesses

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

    Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2005 - 1 UF 54/05
    Wenn eine Partei einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat sie die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte (BGH, FamRZ 2000, 153, 154).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2011 - 13 U 133/09

    Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung

    Das ist der Fall, wenn sich das Verhalten des Berechtigten, der vom Pflichtigen nacheheliche Solidarität fordert, ohne ihr selbst zu genügen, als besonders unredlich darstellt, in dem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende Leistung vom Unterhaltsschuldner zu erlangen (OLG Hamm, NJW-RR 02, 510; OLG Ffm FF 06, 157).
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