Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8455
OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10 (https://dejure.org/2011,8455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2011 - 20 W 378/10 (https://dejure.org/2011,8455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 (https://dejure.org/2011,8455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,8455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 40 GmbHG, § 382 Abs 4 FamFG, § 58 FamFG
    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 40; FamFG §§ 58, 382 Abs. 4
    Prüfungspflicht des Registergerichts bei Einreichung neuer Gesellschafterliste hinsichtlich Übereinstimmung mit gesetzlich formalen Anforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 40; FamFG § 382 Abs. 4; FamFG § 58
    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01

    Zeitpunkt des Ausscheidens eines kündigenden Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Eine automatische Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft mit Fassung des Ausschlussbeschlusses ohne weiteren Verwertungsakt erfolgt jedoch nicht (davon ausgehend auch BGH, Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris).

    Ob dieser Auffassung zu folgen ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 30.06.2003 (Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris) offen gelassen.

    Durch die satzungsmäßige Trennung der Beschlussfassung über den Ausschluss, die fehlende Regelung über die sodann erfolgende Verwertung und die dann wiederum davon getrennte Zubilligung einer Entschädigung in dem gesonderten Punkt § 12 d), also gerade ohne ausdrückliche Verknüpfung der erforderlichen Verwertungshandlung mit der Leistung der Entschädigung, ist es zumindest denkbar, dass die Satzung auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese Leistung der Entschädigung keine Voraussetzung der Wirksamkeit der erfolgten Verwertungshandlung sein soll, der ausgeschlossene Gesellschafter also mit sofortiger Wirkung durch die vorgenommene Verwertungshandlung seine Gesellschafterstellung verlieren soll ( zu dieser Möglichkeit im Falle einer entsprechenden Satzungsreglung BGH, Urteil vom 20.06.1983, Az. II ZR 237/82; BGH Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, bestätigt durch Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07 jeweils zitiert nach juris).

    Auch in seinem Urteil vom 30.06.2003 (Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris) hat er nochmals darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung dieser Frage bislang offen gelassen hat, dabei aber auch darauf hingewiesen, dass eine solche aufschiebende Bedingung, die er in seinem Urteil vom 01.04.1953 (Az. II ZR 235/52, zitiert nach juris) für die Frage der Ausschließungsklage gegen einer Gesellschafter bei fehlender Satzungsreglung in diesem Sinne entschieden hat, zu einer schwierigen Schwebelage führe.

  • OLG München, 08.09.2009 - 31 Wx 82/09

    GmbH: Zurückweisung einer Gesellschafterliste durch das Registergericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung war jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen eine Zwischenverfügung, mit der eine Aufnahme einer Gesellschafterliste wegen eines behebbaren Hindernisses moniert wurde, Beschwerde eingelegt werden könne (so beispielsweise OLG München, Beschlüsse vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09, und 27.05.2009, Az. 31 Wx 38/09, LG Dresden 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.04.2009, Az. 42 HK T 10/09, LG München I 17. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 17 HKT 13711/09 und LG Gera 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 HK T 16/09 jeweils zitiert nach juris).

    Dies ist mittlerweile, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u.a. Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2010, Az. 6 W 110/10; OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 082/09, jeweils zitiert nach juris; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 75; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, München 2009, § 40 Rn. 11; Mayer in ZIP 2009, S. 1037, 1039) und entspricht auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers.

    42 Es ist jedoch der Auffassung zu folgen, nach der das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner auch dann verweigern kann, wenn es sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat (so auch Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, aaO; OLG München, Beschluss vom 08.09.2009, aaO; Wachter in NZG 2009, S. 1001, 1003; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 40 Rn.15: Altmeppen in Roth/Altmeppen,aaO, § 40 Rn. 11: Schmidt in Ernsthaler/Füller/Schmidt. GmbHG, 2.Auflage, 2010; Schneider, aaO).

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Da der Ausschluss wegen wichtigem Grund jedoch einem unabdingbaren Grundprinzip folgt, nach dem ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis immer auch vorzeitig gelöst werden können muss (vgl. zur Herleitung BGH, Urteil vom 01.04.1953, Az. II ZR 235/52), ist es allgemein anerkannt, dass der Ausschluss zwar im Gesellschaftsvertrag näher ausgestaltet, jedoch nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, aaO., § 34 Anh, Rn. 1 mwN.).

    Auch in seinem Urteil vom 30.06.2003 (Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris) hat er nochmals darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung dieser Frage bislang offen gelassen hat, dabei aber auch darauf hingewiesen, dass eine solche aufschiebende Bedingung, die er in seinem Urteil vom 01.04.1953 (Az. II ZR 235/52, zitiert nach juris) für die Frage der Ausschließungsklage gegen einer Gesellschafter bei fehlender Satzungsreglung in diesem Sinne entschieden hat, zu einer schwierigen Schwebelage führe.

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 46/94

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Der BGH hat sich zu der Frage einer aufschiebenden Wirkung der Zahlung einer Abfindung für den Eintritt der Rechtswirkung des nach entsprechender Satzungsreglung erfolgten Ausschluss eines Gesellschafters noch nicht abschließend geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1995, Az. II ZR 46/94 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 237/82

    Ausschluss eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Durch die satzungsmäßige Trennung der Beschlussfassung über den Ausschluss, die fehlende Regelung über die sodann erfolgende Verwertung und die dann wiederum davon getrennte Zubilligung einer Entschädigung in dem gesonderten Punkt § 12 d), also gerade ohne ausdrückliche Verknüpfung der erforderlichen Verwertungshandlung mit der Leistung der Entschädigung, ist es zumindest denkbar, dass die Satzung auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese Leistung der Entschädigung keine Voraussetzung der Wirksamkeit der erfolgten Verwertungshandlung sein soll, der ausgeschlossene Gesellschafter also mit sofortiger Wirkung durch die vorgenommene Verwertungshandlung seine Gesellschafterstellung verlieren soll ( zu dieser Möglichkeit im Falle einer entsprechenden Satzungsreglung BGH, Urteil vom 20.06.1983, Az. II ZR 237/82; BGH Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, bestätigt durch Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07 jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 08.12.2008 - II ZR 263/07

    Gesellschafterausschluss -Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Durch die satzungsmäßige Trennung der Beschlussfassung über den Ausschluss, die fehlende Regelung über die sodann erfolgende Verwertung und die dann wiederum davon getrennte Zubilligung einer Entschädigung in dem gesonderten Punkt § 12 d), also gerade ohne ausdrückliche Verknüpfung der erforderlichen Verwertungshandlung mit der Leistung der Entschädigung, ist es zumindest denkbar, dass die Satzung auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese Leistung der Entschädigung keine Voraussetzung der Wirksamkeit der erfolgten Verwertungshandlung sein soll, der ausgeschlossene Gesellschafter also mit sofortiger Wirkung durch die vorgenommene Verwertungshandlung seine Gesellschafterstellung verlieren soll ( zu dieser Möglichkeit im Falle einer entsprechenden Satzungsreglung BGH, Urteil vom 20.06.1983, Az. II ZR 237/82; BGH Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, bestätigt durch Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07 jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 06.02.2006 - 23 U 206/04

    GmbH: Mitgliedschaftsrechte eines durch Einziehungsbeschluss ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    So hat das KG Berlin (Urteil vom 06.02.2006, Az. 23 U 206/04, zitiert nach juris) für den Fall einer Einziehung des Geschäftsanteils entschieden, dass der rechtmäßig durch entsprechenden Beschluss ausgeschiedene Gesellschafter einer GmbH keine Mitgliedschaftsrechte mehr habe, auch wenn er das Abfindungsguthaben noch nicht erhalten habe.
  • OLG Bamberg, 02.02.2010 - 6 W 40/09

    Handelsregisterverfahren: Einreichung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    33 Weiterhin wird aus dieser gesetzgeberischen Intention, soweit ersichtlich einhellig, gefolgert, dass das Registergericht als Verwahrstelle aber zu prüfen habe, ob die eingereichte Gesellschafterliste den vom Gesetz aufgestellten formalen Voraussetzungen einer Gesellschafterliste entspricht (so neben den zuvor genannten Fundstellen u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 6 W 40/09, zitiert nach juris; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17.Auflage, § 40 Rn.15; Schneider in GmbHR 2009, S.393, 394), wobei im einzelnen noch Unterschiede im angenommenen Umfang des formalen Prüfungsrechts bestehen.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2006 - 15 U 39/06

    Zur Wirksamkeit des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    So wird vertreten, dass der Anteil, an dem die Gesellschaft mit dem Ausschluss des Gesellschafters ein Verfügungsrecht erwirbt, vorübergehend bis zur Entscheidung über die Verwertung als trägerloses Recht fortbesteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2006, Az. I-15 U 39/06, zitiert nach juris; Altmeppen in Roth/Altmeppen, aaO., § 60 Rn. 93; Winter/Seibt in Scholz, aao., Anhang § 34, Rn. 47, Ulmer in GmbHG, aaO., Anh. § 34 Rn. 39).
  • LG München I, 20.08.2009 - 17 HKT 13711/09

    Gesellschafterliste der GmbH: Bedeutung für die Stellung des Gesellschafters;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10
    Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung war jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen eine Zwischenverfügung, mit der eine Aufnahme einer Gesellschafterliste wegen eines behebbaren Hindernisses moniert wurde, Beschwerde eingelegt werden könne (so beispielsweise OLG München, Beschlüsse vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09, und 27.05.2009, Az. 31 Wx 38/09, LG Dresden 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.04.2009, Az. 42 HK T 10/09, LG München I 17. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 17 HKT 13711/09 und LG Gera 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 HK T 16/09 jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10

    GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend

  • OLG Jena, 22.03.2010 - 6 W 110/10

    GmbH: Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Veränderung des

  • OLG München, 27.05.2009 - 31 Wx 38/09

    Handelsregisteranmeldung einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der GmbH:

  • OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10

    Handelsregisterverfahren: Formerfordernisse bei elektronischer Einreichung einer

  • OLG Rostock, 25.01.2017 - 1 W 55/16

    Gesellschafterliste: Befugnis des Geschäftsführers zur Einreichung einer

    Einigkeit besteht zwar darüber, dass das Registergericht die Gesellschafterliste lediglich ent gegen nimmt und verwahrt, ohne eine inhaltliche Prüfpflicht zu haben (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 -, a.a.O, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 20 W 378/10 -, GmbHR 2011, 823-828, Rn. 32 m.w.N., juris; OLG Jena, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, GmbHR 2010, 598-599, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, GmbHR 2009, 781-782, Rn. 5, juris; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 75; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 40 Rn. 11).

    Das Registergericht darf jedoch gleichwohl prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und ist berechtigt, bei Beanstandungen die Entgegennahme zu verweigern (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10 -, a.a.O., Rn. 10 m.w.N., juris; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 -, a.a.O., Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1-27 W 27/16 -, GmbHR 2016, 1090-1091, Rn. 8, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Juli 2016 - 22 W 114/15 -, GmbHR 2016, 1157-1159, Rn. 19, juris; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, a.a.O., § 40 Rn. 14; Lücke/Simon in: Saenger/Inhester (Hrsg.), GmbHG, 3. Aufl., § 40, Rn. 31; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn.15; Schneider in GmbHR 2009, 393, 394), wobei im Einzelnen unterschiedliche Ansicht zum Umfang des angenommenen Prüfungsrechts bestehen.

    Dieses formale Prüfungsrecht gibt dem Registergericht die Befugnis, die Gesellschafterliste jedenfalls dann zurück zu weisen, wenn für das Amtsgericht ohne Weiteres ein Sachverhalt fest steht, nach dem entweder eine vom Notar einzureichende Gesellschafterliste oder aber eine vom Geschäftsführer einzureichende Liste vorzulegen ist, und die dann tatsächlich vorgelegte Gesellschafterliste nicht diesem Unterschriftserfordernis entspricht (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, a.a.O., Rn. 36).

    Im Hinblick auf die durch die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner eintretende Legitimations- und Rechtsscheinswirkung (vgl. § 16 GmbHG) darf das Registergericht nicht wissentlich an der Schaffung eines falschen Rechtsscheins mitwirken und damit möglicherweise die Grundlage für Schädigungen Dritter oder von Gesellschaftern schaffen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, a.a.O., Rn. 42, juris).

  • OLG München, 02.12.2020 - 7 U 4305/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschließung als Gesellschafter

    Die Gefahr der Aufnahme einer geänderten, unrichtigen Gesellschafterliste in das Handelsregister vor Vorliegen eines rechtskräftigen Ausschließungsurteil erachtet der Senat nach dem unstreitigen oder glaubhaft gemachten Sachverhalt auch schon deshalb derzeit nicht für erheblich, da das Registergericht, obwohl es grundsätzlich nur eine Prüfung der Gesellschafterliste in formaler Hinsicht vorzunehmen hat, die Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner jedenfalls dann verweigern kann, wenn die eingereichte geänderte Gesellschafterliste offenkundig unrichtig ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.09.2009 - 31 Wx 82/09, Rdnr. 5 und OLG Jena, Beschluss vom 22.03.2010 - 6 W 110/10, Rdnr. 17) oder wenn das Registergericht sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011 - 20 W 378/10, Rdnr. 42).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2013 - 7 W 72/12

    Pflicht des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste

    Vielmehr obliegt es allein dem Geschäftsführer, spätere Veränderungen nachzuhalten und nach § 40 Abs. 1 GmbHG die aktualisierte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister zur Eintragung einzureichen (vgl. OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 823, 826; BeckOK-GmbH/Heilmeier, § 40 Rdnr. 54, 62 ff.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 30).
  • KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18

    Handelsregister: Aufnahme einer vom GmbH-Geschäftsführer unterzeichneten

    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht in der Weise zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 42, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, Rn. 5, juris; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 6 W 40/09 -, Rn. 12, juris, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann damit offen bleiben.
  • OLG Köln, 26.06.2014 - 2 Wx 129/14

    Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur Einreichung einer

    Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass das Registergericht vor Einstellung in den Registerordner (§ 9 HRV) bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zu prüfen hat, ob die eingereichte Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht (BGHZ 191, 84; OLG Jena GmbHR 2010, 598; OLG Frankfurt GmbHR 2011, 823; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 1105), wozu es gehört, dass die Liste von der richtigen Person eingereicht worden ist.
  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 27 W 18/20
    Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass dem Registergericht durch die Neufassung von § 40 GmbHG durch den Gesetzgeber keine inhaltliche Prüfungspflicht der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste auferlegt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.2011, Az. 20 W 378/10, Rn. 32 m.w.N. auch zur Lit.; OLG München, Beschluss v. 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, Rn, 30 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss v. 13.09.2018, Az. 22 W 63/18, Rn. 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht