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   OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17 -, juris   

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OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17 -, juris (https://dejure.org/2018,651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2018 - 4 U 4/17 -, juris (https://dejure.org/2018,651)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 4 U 4/17 -, juris (https://dejure.org/2018,651)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens

  • rabüro.de

    Zur Frage der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen unterlassenem Hinweis auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Haftung der Wirtschaftsprüfer des in Insolvenz gefallenen Handelskonzerns Arcandor wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen unterlassenen Hinweises auf Insolvenzreife des beratenen Unternehmens ("Arcandor/KPMG")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierungsberatung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zur Haftung wegen unterbliebenen Hinweises zur Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • schluender.info (Kurzinformation)

    Befugnisse des Geschäftsführers bei Insolvenz der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG muss an den Insolvenzverwalter von Arcandor über 2 Mio EUR an Beratungshonorar zurückzahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 488
  • WM 2018, 527
  • DB 2018, 373
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Vielmehr kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine nach § 271 Abs. 1 BGB fällige Forderung, die der Schuldner nicht erfüllt, den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulässt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 19.7.2007, Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22; jeweils zit. nach juris).

    Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.5.2017, 2 StR 169/15, Rn. 34, zit. nach juris; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 19) für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne auch solche tatsächlich vorhandenen Mittel des Schuldners zu berücksichtigen sind, die sich dieser auf unredliche Weise beschafft hat, so dass insolvenzrechtlich selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen sind.

    Maßgebend ist, dass die Schuldnerin in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung das ernsthafte Einfordern der geschuldeten Leistung voraussetzt und die rein tatsächliche Stundung einer Forderung einem ernsthaften Einfordern entgegensteht (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22), nicht zwangsläufig von einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ausgehen musste, da diese gemäß der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin bis zu einer späteren Verrechnung tatsächlich gestundet waren.

  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13 m.w.N., zit. nach juris).

    Dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin stehen auch nicht die in der Rechtsprechung für eine bargeschäftsähnliche Lage entwickelten Grundsätze entgegen, nach denen ein Schuldner ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 31 m.w.N.).

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Es ergebe sich ferner aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass eine Verpflichtung, die Insolvenzreife eines Unternehmens zu überprüfen, nicht nur für den Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch für den als Sanierungsberater mandatierten Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung eines Sanierungsgutachtens oder Sanierungskonzepts bestehe.

    Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14, Rn. 19 f., zit. nach juris) verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten.

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 15.11.2012, IX ZR 205/11) an die Einordnung eines externen Beraters als nahestehende Person zu stellenden Anforderungen seien in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten als Sanierungsberaterin der Schuldnerin nicht erfüllt.

    Maßgebend ist danach für die Anwendung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ob dem Dienstleister nach der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit tätigen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 15.11.2012, IX ZR 205/11, Rn. 10 f., zit. nach juris).

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    "Erzwungene Stundungen" kommen nach dieser Rechtsprechung dadurch zustande, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerung begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen (BGH, Urteil v. 14.2.2008, IX ZR 38/04, Rn. 22, zit. nach juris).

    In diesem Sinne war die Einholung von Rechtsrat zur Frage der insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche aus Sicht der Schuldnerin nicht geboten, da sich aus der zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei eine Maßgeblichkeit der durch die ständige Konzernpraxis bewirkten tatsächlichen Stundung ergab und auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer sogenannten erzwungenen Stundung im Sinne der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.02.2008, IX ZR 38/04) vorlagen.

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Maßgebend ist, dass die Schuldnerin in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung das ernsthafte Einfordern der geschuldeten Leistung voraussetzt und die rein tatsächliche Stundung einer Forderung einem ernsthaften Einfordern entgegensteht (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22), nicht zwangsläufig von einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ausgehen musste, da diese gemäß der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin bis zu einer späteren Verrechnung tatsächlich gestundet waren.

  • BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

    Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nicht generell unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Zwar waren die Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin, die in entsprechender Anwendung des § 302 AktG auch im Vertragskonzern mit der GmbH als abhängiger Gesellschaft bestehen (vgl. dazu: BGH, Urteil v. 10.7.2006, II ZR 238/04, Rn. 6; Urteil v. 16.6.2015, II ZR 384/13, Rn. 18 ff.; jeweils zit. nach juris) im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB bereits zum Bilanzstichtag 30.09.2009 fällig (vgl. BGH, Urteil v. 16.6.2015, II ZR 384/13, Rn. 24; Altmeppen, MüKo AktG, 4. Aufl. , § 302 Rn. 71 f.; Ziemons, Ziemons/Binnewies, Handbuch AG, 76. Lieferung, Ziff. 12.1057).

    Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu einem auf Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz gerichteten Regelungszweck des § 302 AktG (vgl. dazu Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 9 ff.; Koch, a.a.O., § 302 Rn. 2 f.; BGH, Urteil v. 10.7.2006, II ZR 238/04, Rn. 8, zit. nach juris).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (zum Ganzen: BGH, Urteil v. 14.09.2017, IX ZR 108/16, Rn. 20, zit. nach juris).
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 28/12

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Zahlungsempfängers von der "drohenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Im Rahmen der nach dem Maßstab des § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil v. 14.7.2016, IX 188/15, Rn. 12, zit. nach juris) kann die Schlussfolgerung auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - damit rechnen kann, dass die Krise überwunden bzw. abgewendet werden kann (BGH, Urteil v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn. 16 m.w.N., zit. nach juris).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 249/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
    Das vom Kläger erklärte Bestreiten mit Nichtwissen ist zudem wegen der dem Kläger als Insolvenzverwalter innerhalb des Unternehmens der Schuldnerin obliegenden Erkundigungspflicht (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2012, IX ZR 249/09, Rn. 16, zit. nach juris) nach dem Maßstab des § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich.
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15

    Urteilsgründe (uneigentliche Organisationsdelikte: Feststellungen zu

  • BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 287/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen

  • LG Aachen, 14.04.2021 - 11 O 241/17

    Haftung des Sanierungsberaters in der Krise;: Sanierungsberatervertrag als

    cc) Die Schlussfolgerung auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kann dann ausgeschlossen sein, wenn die Schuldnerin aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst frische Liquidität durch Kredite zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - damit rechnen kann, dass die Krise überwunden bzw. abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 10.1. 2013 - IX ZR 28/12 , Rz. 16 m. w. N.; OLG Frankfurt, ZIP 2018, 488, 496).

    Für die Pflichten des Beraters aus einem im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung geschlossenen Beratungsvertrag besteht keine gesetzliche Regelung (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2018, 488, 492).

    Im Rahmen der Verkehrssitte kommt zur Ermittlung der tatsächlichen Übung der beteiligten Verkehrskreise eine Heranziehung des zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltenden IDW-Standards in Betracht (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2018, 488, 492).

    Der IDW-Standard entfaltet zwar keine einer gesetzlichen Regelung vergleichbare Bindungswirkung, kann aber als Kriterium zur Konkretisierung der sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenden Pflichten sowie zur Ausfüllung etwaiger vertraglicher Regelungslücken dienen (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2018, 488, 492).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 10 U 70/18

    Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Wenn es aber für die Insolvenzreife gemäß § 17 InsO nicht darauf ankommt woher die Mittel kommen und diese sogar aus einer Straftat stammen können, dann wäre es ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wenn das unzulässige Stehenlassen, rechtswidrige Stundungen, Stillhaltevereinbarungen oder vorübergehende einseitige Durchsetzungsverzichte nicht gleichermaßen liquiditätswirksam wären wie eine Beschaffung liquider Mittel durch Straftaten (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2018, 4 U 4/17 - juris-Tz. 74 - nicht rechtskräftig).
  • LG Berlin, 12.05.2022 - 93 O 115/20

    Regressklage der D&O-Versicherung: Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Die Prüfung der Insolvenzlage war auch nicht zwingend veranlasst, weil aus Sicht der Beklagten durchaus andere Prüfer bzw. Insolvenzrechtler eingeschaltet worden sein konnten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.1.2018 - 4 U 4/17, beck-online).
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