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   OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04   

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https://dejure.org/2005,5094
OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04 (https://dejure.org/2005,5094)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.2005 - 20 W 452/04 (https://dejure.org/2005,5094)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 20 W 452/04 (https://dejure.org/2005,5094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1836 BGB, § 1908i Abs 1 BGB
    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Betreuertätigkeit zur Interessenwahrnehmung im Straf- oder Ermittlungsverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Tätigkeiten außerhalb des Aufgabenkreises

  • Judicialis

    BGB § 1836; ; BGB § 1908 i I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Berufsbetreuers außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises (hier: Teilnahme an Strafverhandlung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tätigkeiten eines Berufsbetreuers bei Übertragung des Aufgabenkreises der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten; Vergütung der Wahrnehmung der Interessen eines Betreuten in Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren unter besonderen Voraussetzungen; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1166
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 09.05.2005 - 20 W 460/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Teilnahme an einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
    Wie der Senat erst kürzlich mit Beschlüssen vom 9. Mai 2005 ( 20 W 352/04 und 20 W 460/04) entschieden hat, ist nach diesen Grundsätzen die Teilnahme eines Berufsbetreuers an einem Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen in aller Regel nur dann vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde.

    Allerdings reichen der bloße Zusammenhang zwischen den dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, sowie die allgemeine Annahme, dass die Verurteilung in einem Strafverfahren zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe in aller Regel Auswirkungen auf das Vermögen oder den künftigen Aufenthaltsort des Betroffenen haben wird, grundsätzlich nicht aus, um einen tragfähigen Zusammenhang zu den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge bzw. Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten herzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740 und Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2005 -20 W 352/04 und 20 W 460/04).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2005 - 20 W 352/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Teilnahme an einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
    Wie der Senat erst kürzlich mit Beschlüssen vom 9. Mai 2005 ( 20 W 352/04 und 20 W 460/04) entschieden hat, ist nach diesen Grundsätzen die Teilnahme eines Berufsbetreuers an einem Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen in aller Regel nur dann vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde.

    Allerdings reichen der bloße Zusammenhang zwischen den dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, sowie die allgemeine Annahme, dass die Verurteilung in einem Strafverfahren zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe in aller Regel Auswirkungen auf das Vermögen oder den künftigen Aufenthaltsort des Betroffenen haben wird, grundsätzlich nicht aus, um einen tragfähigen Zusammenhang zu den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge bzw. Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten herzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740 und Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2005 -20 W 352/04 und 20 W 460/04).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2003 - 20 W 357/02

    Betreuervergütung: Beurteilungsermessen des Tatrichters bei der Frage der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
    Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33; OLG Frankfurt OLG-Report 2003, 443).
  • BayObLG, 16.12.1998 - 3Z BR 241/98

    Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten als vergütungspflichtiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
    Allerdings reichen der bloße Zusammenhang zwischen den dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, sowie die allgemeine Annahme, dass die Verurteilung in einem Strafverfahren zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe in aller Regel Auswirkungen auf das Vermögen oder den künftigen Aufenthaltsort des Betroffenen haben wird, grundsätzlich nicht aus, um einen tragfähigen Zusammenhang zu den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge bzw. Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten herzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740 und Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2005 -20 W 352/04 und 20 W 460/04).
  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
    Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33; OLG Frankfurt OLG-Report 2003, 443).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.1999 - 3 W 214/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
    Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33; OLG Frankfurt OLG-Report 2003, 443).
  • OLG Celle, 21.02.2012 - 32 Ss 8/12

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Betreuers von der

    Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 91, Rdnr. 4; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1166, Rdnr. 4; OLG Hamm, NJW 2006, 1144, Rdnr. 11; alles nach juris).
  • OLG Schleswig, 15.03.2007 - 2 W 20/07

    Aufwendungsersatz für Strafverteidigung durch anwaltlichen Berufsbetreuer

    Dabei kommt es darauf an, ob der Betreuer die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLG FamRZ 1999, 740; OLG Hamm NJW 2006, 1144; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1166; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 15 W 295/05

    Betreuertätigkeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

    Für Tätigkeiten außerhalb seiner Befugnisse kann der Betreuer auch dann weder eine Vergütung noch Aufwendungsersatz erhalten, wenn diese den Wünschen der Betroffenen entsprochen haben oder sich für sie als nützlich erwiesen hat (BayObLGZ 1994, 4, 6 = FamRZ 1994, 779; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1166).
  • LG Düsseldorf, 03.01.2017 - 2b O 4/16

    Entschädigung, Zuziehung eines Rechtsanwalts, StrEG

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung der Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen wird (z. B. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 91; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1166).
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