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   OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15   

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OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15 (https://dejure.org/2016,23178)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2016 - 21 W 91/15 (https://dejure.org/2016,23178)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 (https://dejure.org/2016,23178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 18 AEUV, Art. 45 AEUV
    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für Aufsichtsorgane eines Unternehmens mit Artikel 18 AEUV und 45 AEUV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für Aufsichtsorgane eines Unternehmens mit Artikel 18 AEUV und 45 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 18; AEUV Art. 45
    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage an den EuGH durch Beschluss des KG - 14 W 89/14 - 16.10.2015

  • rechtsportal.de

    FamFG § 21 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage an den EuGH durch Beschluss des KG - 14 W 89/14 - 16.10.2015

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Europarechtskonformität des deutschen Mitbestimmungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Für wie viele Unternehmen gilt die fixe Frauenquote?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2223
  • NZG 2016, 1186
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 16.10.2015 - 14 W 89/15

    Vorlage an den EuGH in einem Statusverfahren über Aufsichtsratsbesetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15
    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die in dem Verfahren C - 566/15 vom Kammergericht Berlin in dem Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) vorgelegte Frage wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 21 FamFG ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) hat das Kammergericht Berlin in einem vergleichbaren Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15
    Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass ein solcher wichtiger Grund nicht besteht, wenn das Gericht eine bevorstehende höchstrichterliche Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes oder die Entscheidung eines anderen Gerichts über die gleiche Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Verfahren abwarten möchte (BGH NJW 2005, 1947 [BGH 30.03.2005 - X ZB 26/04] ; Keidel/Sternal, FamFG 18. Auflage 2014, § 21 RZ. 16).

    In seinem Beschluss vom 30.3.2005 (Az. X ZB 26/04, zitiert nach [...] Rz. 15), in dem der BGH letztlich nicht darüber entschied, ob das Oberlandesgericht sein Verfahren wegen einer Vorabentscheidungsvorlage des BGH an den EuGH aussetzen durfte, stand er jedoch einer möglichen Aussetzungsentscheidung positiv gegenüber.

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 158/11

    Gaspreise in der Grundversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15
    So hatte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 24.01.2012 (Az VIII ZR 158/11, zitiert nach [...]) das dort anhängige Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines anderen Verfahrens ausgesetzt und hierzu ausgeführt, dass eine Vorlage an den Gerichtshof auch im nämlichen Verfahren nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen würde (BGH a.a.O Rz. 8).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1992 - 18 W 58/92

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit einer Vorlage an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15
    Etwas anderes gilt aber, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen müsste und die bereits Gegenstand eines anderen Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen eines anderen Verfahrens ist (BAG v. 20.05.2010, Az. AZR 481/09 (A), zitiert nach [...] Rz. 7; OLG Düsseldorf v. 02.12.1992, Az. 18 W 58/92, zitiert nach [...]; Keidel/Sternal, a.a.O. Rz. 65).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15
    Aus seiner Sicht sprach für eine Aussetzung, dass die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind (EuGH , Slg. 2000, I-11369 = GRUR Int 2001, 333 Rdnr. 58 = NJW 2001, 1265 - Masterfoods/HB Ice Cream) und die Erfüllung der Aufgabe des EuGH , nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren tätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, durch eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorabentscheidungsersuchen eher beeinträchtigt denn gefördert werden könnte (BGH a.a.O. Rz. 15).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    aaa) Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, stehen einer Nichtberücksichtigung bei der Zählweise keine europarechtlichen Erwägungen entgegen, da allein das Nichtzählen von Arbeitnehmern im Ausland keine europarechtlich relevanten Rechtsfolgen aufweist (vgl. Senat, AG 2016, 793, 794; Winter/Marx/De Decker NZA 2015, 1111, 1114).

    Bereits mit Beschluss vom 17. Juni 2016 (Az. 21 W 91/15, AG 2016, 793) hat der Senat dargelegt, dass die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet, solange den im Ausland tätigen Mitarbeitern auch kein Wahlrecht zusteht.

  • OLG München, 20.02.2017 - 31 Wx 321/15

    Streitigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens - Zusammensetzung von Aufsichtsrat

    Eine Aussetzung entsprechend § 21 FamFG ist zulässig, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen müsste und die bereits Gegenstand eines anderen Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen eines anderen Verfahrens ist (vgl. BGH, IR 2012, 111 Rn. 4 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt, AG 2016, 793 Rn. 6 ff.).

    Es handelt sich um einen Statusstreit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Fischer, NZG 2014, 737, 738; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 2223 Rn. 10; im Ergebnis auch KG, ZIP 2015, 2172 Rn. 30; vgl. Oetker in Erfurter Kommentar, 17. Aufl. § 99 AktG Rn. 2; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 30).

    c) Der Senat hält es - in Übereinstimmung mit dem KG im Vorlageverfahren (ZIP 2015, 2172 Rn. 31 ff.) und dem OLG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Statusverfahren (AG 2016, 793 Rn. 10) - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht für offenkundig ausgeschlossen, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach diesem Verständnis der Beschränkung auf inländische Arbeitnehmer mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Diskriminierungsverbots unvereinbar sind.

  • OLG München, 06.03.2018 - 31 Wx 321/15

    Statusverfahren über die Richtigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    Dabei handelt es sich um einen Statusstreit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG (Fischer, NZG 2014, 737, 738; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 2223 Rn. 10; im Ergebnis auch KG, ZIP 2015, 2172 Rn. 30; vgl. Oetker in Erfurter Kommentar, 17. Aufl. § 99 AktG Rn. 2; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 30).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 85/17

    Stada Arzneimittel AG: Antrag im Statusfeststellungsverfahren wegen

    Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom Beschl. v. 17.6.2016 - 21 W 91/15 - NZG 2016, 1186 - Aussetzungsbeschluss zum Beschluss der 16. KfH (aaO) bis zur Entscheidung des EUGH käme im Hinblick auf die Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Nr. 2 MitbestG ein Verstoß gegen Unionsrecht allenfalls dann in Betracht, wenn den ausländischen Arbeitnehmern auch ein passives Wahlrecht - dessen Versagung der EuGH (aaO) nicht beanstandet hat, - zustünde.
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17

    Antrag im aktienrechtlichen Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Ohne ein passives Wahlrecht begegne die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

    Wenn aber das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gebietet, sämtlichen bei Betrieben im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Aufsichtsrat zuzugestehen, so kann es erst Recht keine aus dem europäischen Primärrecht hergeleitete Pflicht des nationalen Gesetzgebers geben, bei der "Zählfrage" (d.h. der Anwendung des MitbestG oder des DrittelbG nach Schwellenwerten) von einer Differenzierung zwischen in- und ausländischen Betrieben abzusehen (wie hier im Ergebnis schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17

    Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Ohne ein passives Wahlrecht begegne die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

    Wenn aber das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gebietet, sämtlichen bei Betrieben im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Aufsichtsrat zuzugestehen, so kann es erst Recht keine aus dem europäischen Primärrecht hergeleitete Pflicht des nationalen Gesetzgebers geben, bei der "Zählfrage" (d.h. der Anwendung des MitbestG oder des DrittelbG nach Schwellenwerten) von einer Differenzierung zwischen in- und ausländischen Betrieben abzusehen (wie hier im Ergebnis schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 48/17

    GFT Technologies SE: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Ohne ein passives Wahlrecht begegne die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

    Wenn aber das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gebietet, sämtlichen bei Betrieben im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Aufsichtsrat zuzugestehen, so kann es erst Recht keine aus dem europäischen Primärrecht hergeleitete Pflicht des nationalen Gesetzgebers geben, bei der "Zählfrage" (d.h. der Anwendung des MitbestG oder des DrittelbG nach Schwellenwerten) von einer Differenzierung zwischen in- und ausländischen Betrieben abzusehen (wie hier im Ergebnis schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15, Rn. 12, juris).

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 47/17

    Hugo Boss: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Ohne ein passives Wahlrecht begegne die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

    Wenn aber das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gebietet, sämtlichen bei Betrieben im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Aufsichtsrat zuzugestehen, so kann es erst Recht keine aus dem europäischen Primärrecht hergeleitete Pflicht des nationalen Gesetzgebers geben, bei der "Zählfrage" (d.h. der Anwendung des MitbestG oder des DrittelbG nach Schwellenwerten) von einer Differenzierung zwischen in- und ausländischen Betrieben abzusehen (wie hier im Ergebnis schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 21 W 91/15 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des

    Diese Ansicht mag vertretbar sein (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
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