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OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 1 UF 183/00 |
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Volltextveröffentlichung
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
BGB 1674 Abs. 2
Elterliche Sorge, Ruhen; Endentscheidung, Beschwerde, befristete
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main - 35 F 171/99
- OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 1 UF 183/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 1 UF 183/00
Da der Beschluß vom 10.08.1999, wie oben ausgeführt, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar war, war das Amtsgericht, abgesehen von dem nicht vorliegenden Fall des § 1674 Abs. 2 BGB, in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt, seine Entscheidung zu ändern (BGH FamRZ 1982 S. 687).