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   OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00   

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OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00 (https://dejure.org/2000,25563)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.07.2000 - 6 UF 68/00 (https://dejure.org/2000,25563)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - 6 UF 68/00 (https://dejure.org/2000,25563)
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Verfahrensgang

  • AG Darmstadt - 55 F 1587/99
  • OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
    Eine vom Jugendamt nach §§ 49, 50 JWG, jetzt §§ 59, 60 SGB VIII errichtete vollstreckbare Urkunde unterliegt, wie die vollstreckbare notarielle Urkunde, der Abänderungsklage nach § 323 ZPO (BGH FamRZ 1984, 997).

    Eine vom Jugendamt nach §§ 49, 50 JWG, jetzt §§ 59, 60 SGB VIII errichtete vollstreckbare Urkunde unterliegt, wie die vollstreckbare notarielle Urkunde, der Abänderungsklage nach § 323 ZPO (BGH FamRZ 1984, 997).

    Einem Schuldner, der eine Herabsetzung der einseitig versprochenen Leistungen begehrt, steht gemäß § 323 Abs. 4 ZPO die Abänderungsklage zur Verfügung, ohne daß er an die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 gebunden ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 172 und 1990, 989 zur notariellen Urkunde; FamRZ 1984, 997 zur Jungendamtsurkunde).

    Das Abänderungsbegehren kann auch auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung der Urkunde und mithin auch darauf gestützt werden, daß die zugrunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (BGH FamRZ 1984, 997).

    In der in FamRZ 1984, 997 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß es zweifelhaft sein mag, ob bei einer vollstreckbaren Urkunde im Wege der Abänderungsklage zulässigerweise nur - wie sonst bei Abänderungsklagen - eine Anpassung unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels oder gegebenenfalls - mangels Verbindlichkeit der zugrunde liegenden Einschätzung - im Gewande der Abänderungsklage eine von dem abzuändernden Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts (vgl. OLG Ffm FamRZ 1983, 755) verlangt werden kann oder ob eine Bindung an die Grundlagen des Titels jedenfalls unter bestimmten Umständen besteht, etwa dann, wenn sich der Schuldner zur Zahlung einer verhältnismäßig großzügigen Unterhaltsrente verpflichtet hat.

  • BGH, 23.11.1988 - IVb ZR 20/88

    Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
    Einem Schuldner, der eine Herabsetzung der einseitig versprochenen Leistungen begehrt, steht gemäß § 323 Abs. 4 ZPO die Abänderungsklage zur Verfügung, ohne daß er an die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 gebunden ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 172 und 1990, 989 zur notariellen Urkunde; FamRZ 1984, 997 zur Jungendamtsurkunde).

    Der Berechtigte jedenfalls kann eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortrag für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung entnehmen lassen (BGH FamRZ 1989, 172).

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
    Einem Schuldner, der eine Herabsetzung der einseitig versprochenen Leistungen begehrt, steht gemäß § 323 Abs. 4 ZPO die Abänderungsklage zur Verfügung, ohne daß er an die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 gebunden ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 172 und 1990, 989 zur notariellen Urkunde; FamRZ 1984, 997 zur Jungendamtsurkunde).

    Es bedarf insbesondere auch keines Herabsetzungsverlangens, denn dem Vertrauensschutz ist hinreichend durch § 818 Abs. 3 BGB Rechnung getragen (BGH FamRZ 1990, 989).

  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
    Ob Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können, kann nur unter umfassender Interessenabwägung beurteilt werden, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art der Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (vgl. BGH FamRZ 1996, 160).
  • OLG Frankfurt, 10.09.1982 - 3 WF 181/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2000 - 6 UF 68/00
    In der in FamRZ 1984, 997 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß es zweifelhaft sein mag, ob bei einer vollstreckbaren Urkunde im Wege der Abänderungsklage zulässigerweise nur - wie sonst bei Abänderungsklagen - eine Anpassung unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels oder gegebenenfalls - mangels Verbindlichkeit der zugrunde liegenden Einschätzung - im Gewande der Abänderungsklage eine von dem abzuändernden Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts (vgl. OLG Ffm FamRZ 1983, 755) verlangt werden kann oder ob eine Bindung an die Grundlagen des Titels jedenfalls unter bestimmten Umständen besteht, etwa dann, wenn sich der Schuldner zur Zahlung einer verhältnismäßig großzügigen Unterhaltsrente verpflichtet hat.
  • OLG Saarbrücken, 03.07.2003 - 2 WF 12/03

    Erwerbsobliegenheit der unterhaltspflichtigen Kindesmutter im Hinblick auf die

    Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts kann sich eine unterhaltspflichtige Kindesmutter angesichts einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht darauf berufen, wegen der Versorgung und Betreuung eines Kleinkindes aus zweiter Ehe an einer Erwerbstätigkeit gehindert zu sein (vgl. etwa: 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 6 UF 68/00 (PKH) - und vom 5. Mai 2000 - 6 UF 179/99 (PKH); 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27. August 1996 - 9 WF 74/96, jeweils m.w.N.).
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