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   OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17   

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https://dejure.org/2018,49660
OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17 (https://dejure.org/2018,49660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 (https://dejure.org/2018,49660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. August 2018 - 20 W 189/17 (https://dejure.org/2018,49660)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 127 GNotKG
    Verfahrensgegenstand bei Ersetzung notarieller Kostenberechnung durch Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensgegenstand bei Ersetzung notarieller Kostenberechnung durch Notar

  • notar-drkotz.de

    Berichtigung und Ersetzung einer Kostenberechnung durch Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 127
    Notarkosten; Verfahrensgegenstand; Rechtsschutzinteresse

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 127
    Rechtsfolgen der Ersetzung der notariellen Kostenberechnung durch den Notar im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 127 ff. GNotKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 20 W 54/18

    Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17
    Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und die vorangegangene Berechnung ersetzende Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht (Anschluss an Senat, Beschluss vom 8.3.2018, 20 W 54/18).

    Dazu ist ein Notar auch in einem schwebenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung immer befugt (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 08.03.2018, 20 W 54/18, zitiert nach juris).

    Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und die vorangegangene Berechnung ersetzende Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 08.03.2018, a. a. O.).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Verfahren des Senats 20 W 54/18 zugrunde lag.

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17
    Zu diesem Zweck ist grundsätzlich die Partei/der Beteiligte gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 30 Abs. 3 FamFG, 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 30 Abs. 3 FamFG, 26, 33, 34 FamFG anzuhören (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2006, 61, Tz. 31 bei juris, dort zum Zivilprozess; vgl. zum Erfordernis der Anhörung zur Aufklärung von Tatsachen auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 26 Rz. 39), wenn sich dies bei der genannten Verfahrenslage nicht ohnehin bereits aus der Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts in jeder sachdienlichen Richtung gemäß § 26 FamFG ergibt.
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12

    Keine Inanspruchnahme des Maklers für Vertragsentwurf durch Notar

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17
    In der Regel kommt es maßgebend darauf an, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. etwa BGH DNotZ 2017, 394, zitiert nach juris; Senat RNotZ 2013, 563, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17
    In der Regel kommt es maßgebend darauf an, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. etwa BGH DNotZ 2017, 394, zitiert nach juris; Senat RNotZ 2013, 563, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2017 - 20 W 71/17

    Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 20 W 189/17
    Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nur die gegen die jeweilige Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: der Antragsteller - (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 25.09.2017, 20 W 71/17, zitiert nach juris).
  • LG Offenburg, 22.08.2023 - 4 OH 17/22

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei denselben Einwendungen gegen neue

    Dabei kann im Rahmen der Änderung die Berechnung formal abgeändert werden, sie kann aber auch der Höhe nach zu einer Ermäßigung und sogar zu einer Erhöhung führen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Rn. 67 zu § 127; allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, vgl. statt aller: KG, Beschluss vom 01.06.2022 - 9 W 1/22 - juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 - 15 W 226/79 - juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rn. 15).

    Das Verfahren sei insoweit erledigt und wegen der geänderten Kostenberechnung sei im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Antrag der Antragstellerseite hin mit einem neuen Aktenzeichen über die geänderte Kostenberechnung im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 - juris, Rnrn. 16 - 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 - 20 W 54/18 - juris, Rnrnr.

    Bei einem entsprechenden Antrag der Antragstellerseite hätte dann noch im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens entweder das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Sache selbst entscheiden oder wegen der geänderten Sachlage den Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2021 aufheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen können (so wie z.B. das OLG Frankfurt in der zitierten Entscheidung vom 17.08.2018 - 20 W 189/17 -).

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