Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61453
OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14 (https://dejure.org/2015,61453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2015 - 22 U 9/14 (https://dejure.org/2015,61453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2015 - 22 U 9/14 (https://dejure.org/2015,61453)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,61453) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 17 InsO
    Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17

  • rechtsportal.de

    InsO § 133 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Eine bloße Zahlungsstockung scheidet aus, wenn vereinbarte Ratenzahlungen nicht erfolgen und der Insolvenzschuldner außer Stande war, die offene Forderung binnen drei Wochen zu tilgen (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, zitiert nach Juris, Rz. 31).

    Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern; mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, zitiert nach Juris, Rz. 15).

    Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (vgl. BGH-Urteil vom 6. Dezember 2012 a. a. O.).

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (BGH - IX ZR 6/14 - 16.04.2015).

    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14, zitiert nach Juris, Rz. 3).

    So kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2015 a. a. O.).

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (vgl. BGH Urteil vom 30. April 2015, IX ZR 149/14, Rz. 9 m.w.N.).

    Die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung begründet noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit; denn diese kann die verschiedensten Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (in vgl. BGH Urteil vom 30. April 2015, Aktenzeichen: IX ZR 149/14, Rz. 10).

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden; in diesem Falle weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2013, IX ZR 11/12, zitiert nach Juris, Rz. 23).

    Solche Tatsachen, die nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, machen eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich und dürfen nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2013, IX ZR 11/12, zitiert nach Juris, Rz. 28); die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1413 [BGH 30.06.2011 - IX ZR 134/10] m.w.N.; BGH Urteil vom 29. März 2012, IX ZR 40/10, zitiert nach Juris, Rz. 8).

    Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH Urteil vom 29. März 2012 a. a. O., Rz. 10).

  • BGH, 26.03.2015 - IX ZR 134/13

    Insolvenzanfechtungsprozess wegen der ratenweisen Zahlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Die Darlegungs- und Beweislast trägt der anfechtende Insolvenzverwalter (vgl. BGH Beschluss vom 26. März 2015, IX ZR 134/13, zitiert nach Juris, Rz. 6).

    Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenzanfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH Beschluss vom 26. März 2015 a. a. O.).

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Der absehbare Zeitraum der Teilzahlungen lag unter einem Jahr und damit erheblich unter der Frist von zwei Jahren, die der BGH im Urteil vom 25.12.2012 (IX ZR 117/11) als für die Berücksichtigung saisonaler Liquiditätsengpässe als zu lang angesehen hat.
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit notwendigen Tatsachen jedoch meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt und er in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners kennt (vgl. BGH Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, zitiert nach Juris, Rz. 10).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14
    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1413 [BGH 30.06.2011 - IX ZR 134/10] m.w.N.; BGH Urteil vom 29. März 2012, IX ZR 40/10, zitiert nach Juris, Rz. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht