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   OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17   

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OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17 (https://dejure.org/2019,38762)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2019 - 4 UF 273/17 (https://dejure.org/2019,38762)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 (https://dejure.org/2019,38762)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 676
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.8.2016, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers oder durch geeignete Anordnungen des Gerichts ist daher zu gewährleisten, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der für das Versorgungssystem vorgesehenen Wertentwicklung teilhat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Der zusätzlichen Anordnung einer Teilhabe an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 32-35) bedarf es nicht, weil biometrische Gewinne oder Verluste bei einer versicherungsförmigen reinen Altersrentenzusage nicht zu erwarten sind.

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de , so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts zu begründenden Anrechte, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de ; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK- Ackermann-Sprenger , Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB- Breuers , 8. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG, Rdnr. 39; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland , Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einher gehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Deckungskapital bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden (ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.8.2016, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de , so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts zu begründenden Anrechte, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de ; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK- Ackermann-Sprenger , Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB- Breuers , 8. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG, Rdnr. 39; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland , Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschluss des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , veröffentlicht unter www.hefam.de , so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Der deutsche Gesetzgeber hat den Versicherungsunternehmen mit den genannten Bestimmungen als Reaktion auf die "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, NJW 2011, 907) die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife für die ab dem 21.12.2012 geschlossenen Neuverträge untersagt.
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH, FamRZ 2016, 775 Rdnr. 46; BT-Drs. 16/10144, S. 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH, FamRZ 2016, 775 Rdnr. 46; BT-Drs. 16/10144, S. 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
    Die Gestaltungsentscheidung bedarf keiner Vollstreckung, weshalb das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, das der Anordnung einer Aufzinsung bei der externen Teilung entgegensteht (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1655) der Anordnung einer Aufzinsung bei der internen Teilung nicht entgegensteht.
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris = NZFam 2020, 176 [LS, Kurzwiedergabe] und vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris = FamRB 2020, 16 [LS, Kurzwiedergabe]).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878; FamRZ 2018, 96, Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 .

    Dies gilt auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, dessen Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 , und vom 17.9.2017 - 4 UF 273/17 , beide veröffentlicht unter www.hefam.de; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; BeckOGK-Ackermann-Sprenger, Stand 01.05.2019, § 10 VersAusglG, Rdnr. 6; jurisPKBGB-Breuers, 9. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG, Rdnr. 39.1; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 10 VersAusglG, Rdnr. 1-3; Ruland, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rdnr. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs.

  • OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21

    Falsche Rechnungsgrundlagen in Teilungsordnung

    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.6.2018, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

    Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was in der Regel durch eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln erreicht wird (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2017, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

  • OLG Hamm, 28.02.2023 - 4 UF 9/22

    Versorgungsausgleich; Teilungsanordnung; Halbteilungsgrundsatz

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 -, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 UF 43/19 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris Rn. 9).

    Eine Regelung in der Teilungsordnung, nach der - wie hier - für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die (aktuellen) Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen sollen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht gerecht, sondern widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2021 - 5 UF 112/20 -, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 -, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris Rn. 26 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 - 11 UF 737/17 -, juris Rn. 58; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., (Stand: 18.08.2022), § 11 VersAusglG Rn. 38; Norpoth/Sasse in Ermann, BGB, 16. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG Rn. 4).

    Weder aus den Vorgaben des EuGH noch aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Versicherungstarife auch bei der Teilung von Altverträgen (aus der Zeit vor dem 21.12.2012 herrührend) ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris Rn. 30 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris Rn. 78).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

    Auch soweit die Vergleichsberechnung auf der kalkulierten Aussicht des Antragstellers auf Überschussanteile in der freiwilligen Versicherung beruht, vermag dies die Verwendung der ungünstigeren Rechnungsgrundlagen nicht zu kompensieren und eine vergleichbare Wertentwicklung herbeizuführen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 676; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).

    Unabhängig davon, ob in Bezug auf ein Anrecht, dessen Wertentwicklung in der Höhe der ausgleichsverpflichteten Versorgung nur zum Teil vertraglich garantiert ist, noch von einer entsprechenden Sicherung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG ausgegangen werden kann, ist bereits im Hinblick auf die Entwicklung der durchschnittlichen Überschussbeteiligungen der auf dem deutschen Markt tätigen Lebensversicherer in den vergangenen Jahrzehnten (vgl. OLG FamRZ 2020, 676) und nicht zuletzt aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten, nicht nur vorübergehend schwierigen Weltwirtschaftslage von der nicht zu vernachlässigenden Möglichkeit einer signifikant schlechteren als der von der Beschwerdeführerin prognostizierten Entwicklung der Überschussbeteiligungen in der unmittelbar auf die Durchführung des Versorgungsausgleich folgenden Leistungsphase auszugehen.

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

    Eine Regelung in der Teilungsordnung, nach der für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die (aktuellen) Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen sollen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG nicht gerecht, wenn dies dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2023 - II-4 UF 9/22 -, Rn. 16, juris, mit Nachweisen aus der Literatur; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2021 - 5 UF 112/20 -, Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, Rn. 26 f., juris.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 - 11 UF 737/17 -, Rn. 58, juris).
  • OLG Schleswig, 08.06.2020 - 15 UF 188/19

    Teilungsordnung: Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der

    Bei der internen Teilung eines Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs handelt es sich jedoch nicht um den Abschluss einer neuen Rentenversicherung im vorgenannten Sinne (so auch OLG Frankfurt, NZFam 2020, 176; OLG Frankfurt, NZFam 2019, 1008; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).
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