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   OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16   

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https://dejure.org/2016,39577
OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16 (https://dejure.org/2016,39577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.10.2016 - 6 UF 242/16 (https://dejure.org/2016,39577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 6 UF 242/16 (https://dejure.org/2016,39577)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1606 Abs. 3; BGB 1628; BGB 1629 Abs. 2 Satz 2, BGB 1629 Abs. 3; BGB 1795; BGB 1796
    Obhut; Vertretung im Unterhaltsverfahren; Entscheidungsbefugnis; Wechselmodell; Interessengegensatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obhut; Vertretung; Unterhaltsverfahren; Entscheidungsbefugnis; Wechselmodell; Interessengegensatz

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung des Kindesunterhalts bei einem Wechselmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geltendmachung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 336
  • FamRZ 2017, 289
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Fällen des paritätischen Wechselmodells aber kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Ohhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht (BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9; BGH FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in Fällen geschiedener Eltern in nicht tragenden Teilen der Gründe ohne nähere Erläuterung ausgeführt, bei gleichmäßiger Betreuung eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern müsse der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil müsse beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (BGH, FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16; BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9).

    Wenn bei aufgeteilter Betreuung kein Elternteil seine Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB allein durch Betreuung erfüllt, steht den Kindern gegen beide ein Barunterhaltsanspruch zu, der sich nach dem gemeinsamen Elterneinkommen bemisst und für den diese gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach Maßgabe ihres den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens haften (BGH, FamRZ 2014, S. 917, Rn. 29; BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 16).

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Fällen des paritätischen Wechselmodells aber kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Ohhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht (BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9; BGH FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in Fällen geschiedener Eltern in nicht tragenden Teilen der Gründe ohne nähere Erläuterung ausgeführt, bei gleichmäßiger Betreuung eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern müsse der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil müsse beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (BGH, FamRZ 2014, S. 917, Rn. 16; BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 9).

    Wenn bei aufgeteilter Betreuung kein Elternteil seine Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB allein durch Betreuung erfüllt, steht den Kindern gegen beide ein Barunterhaltsanspruch zu, der sich nach dem gemeinsamen Elterneinkommen bemisst und für den diese gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach Maßgabe ihres den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens haften (BGH, FamRZ 2014, S. 917, Rn. 29; BGH, FamRZ 2006, S. 1015, Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 5 UF 317/04

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Entziehung der Vermögenssorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Im vorliegenden wie auch in den vergleichbar gelagerten Fällen hat nach Auffassung des Senats zu gelten, dass ein Vertretungsausschluss nach § 1796 BGB als Eingriff in die elterliche Sorge nicht ohne weiteres wegen eines abstrakten Interessengegensatzes erfolgen darf, sondern einen im Einzelfall festzustellenden konkreten Interessengegensatz voraussetzt (BGH, FamRZ 2008, S. 1156, Rn. 16; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, S. 1382, Rn. 5; Palandt-Götz, 75. Aufl., Rn. 2 zu § 1796 BGB; Erman-Saar, 14. Aufl., Rn. 1 zu § 1796 BGB; Staudinger-Veit (2014), Rn. 6 zu § 1796 BGB).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Vergleichbar sind auch die Fälle, in denen der vertretungsbefugte Elternteil wegen eines erheblichen Einkommensunterschieds (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1558) oder wegen der Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts des in Anspruch genommenen Elternteils (vgl. BGH, FamRZ 2011, S. 1041) mit für den Barunterhalt haftet.
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Im vorliegenden wie auch in den vergleichbar gelagerten Fällen hat nach Auffassung des Senats zu gelten, dass ein Vertretungsausschluss nach § 1796 BGB als Eingriff in die elterliche Sorge nicht ohne weiteres wegen eines abstrakten Interessengegensatzes erfolgen darf, sondern einen im Einzelfall festzustellenden konkreten Interessengegensatz voraussetzt (BGH, FamRZ 2008, S. 1156, Rn. 16; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, S. 1382, Rn. 5; Palandt-Götz, 75. Aufl., Rn. 2 zu § 1796 BGB; Erman-Saar, 14. Aufl., Rn. 1 zu § 1796 BGB; Staudinger-Veit (2014), Rn. 6 zu § 1796 BGB).
  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Vergleichbar sind auch die Fälle, in denen der vertretungsbefugte Elternteil wegen eines erheblichen Einkommensunterschieds (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1558) oder wegen der Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts des in Anspruch genommenen Elternteils (vgl. BGH, FamRZ 2011, S. 1041) mit für den Barunterhalt haftet.
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Der Senat hält den Lösungsweg über § 1628 BGB für vorzugswürdig, weil der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die der Führung eines Unterhaltsverfahrens vorausgehende Entscheidung über das Ob seiner Einleitung als von der Vertretung des Kindes im Verfahren getrennt zu beurteilenden Teil der Ausübung der elterlichen Sorge angesehen hat (BGH, NJW 1975, S. 345, [BGH 27.11.1974 - IV ZB 42/73] Rn. 12 - 16; BGH, FamRZ 2009, S. 861, Rn. 30).
  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Der Senat hält den Lösungsweg über § 1628 BGB für vorzugswürdig, weil der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die der Führung eines Unterhaltsverfahrens vorausgehende Entscheidung über das Ob seiner Einleitung als von der Vertretung des Kindes im Verfahren getrennt zu beurteilenden Teil der Ausübung der elterlichen Sorge angesehen hat (BGH, NJW 1975, S. 345, [BGH 27.11.1974 - IV ZB 42/73] Rn. 12 - 16; BGH, FamRZ 2009, S. 861, Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 6 UF 60/16

    Wahlrecht zwischen Ergänzungspflegschaft und Sorgerechtsübertragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16
    Bei (noch) verheirateten Eltern besteht grundsätzlich ein Vertretungsverbot, weil es Eltern ebenso wie Vormündern gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB untersagt ist, als Vertreter des Kindes gerichtliche Verfahren gegen ihren Ehegatten zu führen (OLG Hamburg, FamRZ 2015, S. 859, Rn. 3 juris; Beschluss des Senats vom 12.7. 2016, 6 UF 60/16).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Dementsprechend kann im Familienrecht vergleichbaren Schwierigkeiten, welche sich aus dem Wechselmodell ergeben, etwa bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts durch Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nach § 1628 BGB (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016; OLG Frankfurt NJW 2017, 336 f.) oder durch eine nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ermittelte Unterhaltsbeteiligung der Eltern (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) wirksam begegnet werden, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zulässigkeit der Betreuung des Kindes im Wechselmodell in Frage gestellt wird.
  • OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18

    Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen anderen Elternteil

    Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Falle eines echten Wechselmodells, in dem keiner der Elternteile nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB allein vertretungsbefugt ist, um Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, die Vertretungsbefugnis eines der Elternteile über § 1628 BGB begründet werden kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. ; OLG Hamburg FamRZ 2015, 591 f. ; OLG Celle FamRZ 2015, 590 f. ; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 917 ff. ), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Zum Unterhaltsanspruch im Wechselmodell ist teilweise anerkannt, dass § 1628 BGB auch zur Begründung der Vertretungsmacht bei Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen (mit-) sorgeberechtigten Elternteil dienen kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. , entgegen AG Westerstede FamRZ 2017, 967 ff. ).

  • AG Hersbruck, 09.03.2021 - 8 F 783/20

    Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von

    Teilweise wird in der Rechtsprechung auch der Lösungsweg über § 1628 BGB sogar als vorzugswürdig erachtet, weil mit dieser Entscheidung auch das "Ob" der Einleitung des Unterhaltsverfahrens geregelt werde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2016 - 6 UF 242/16; so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2018 - 2 UF 70/18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.20120 - 9 UF 36/20) und andernfalls außerdem beiden Elternteilen die elterliche Sorge für den Teilbereich Kindesunterhalt entzogen werden müsste, statt nur einem (OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.).

    e) Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man der Rechtsprechung der OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 17.10.2016 - 6 UF 242/16) und OLG Brandenburg (a.a.O.) folgt, im vorliegenden Fall der Rückgriff auf § 1628 BGB ausgeschlossen.

  • OLG Hamburg, 15.08.2018 - 2 UF 70/18

    Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von

    Die Situation des Wechselmodells unterscheidet sich im Hinblick auf den Interessengegensatz und § 1796 BGB zudem nur unwesentlich von der Situation unterscheide, in der sich das Kind in der Obhut des Kindes befinde und dieser gegen den anderen Elternteil Kindes- und insbesondere auch Betreuungsunterhalt geltend mache (OLG Frankfurt v. 17.10.2016 FamRZ 2017, 289).

    Die Frage, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werden soll, wäre aber hiervon nicht umfasst und damit ungeklärt (OLG Frankfurt v. 17.10.2016 FamRZ 2017, 289).

    Der Umstand, dass Unterhalt für das Kind geltend gemacht werden soll, rechtfertigt eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1628 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung, weil auch der Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden kann und hierfür gem. § 246 FamFG gerade kein dringendes Regelungsbedürfnis erforderlich ist (OLG Hamburg, NJW 2015, 416; OLG Frankfurt v. 12.7.2016, 6 UF 60/16 juris; OLG Frankfurt v. 17.10.2016 FamRZ 2017, 289).

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 12 UF 81/23

    Vertretung eines Kindes im Unterhaltsabänderungsverfahren; Bestellung eines

    Es gilt insoweit aber der allgemein anerkannte Rechtsgedanke, dass in einem Prozess niemand auf beiden Seiten Partei sein kann (BGH, B. v. 11.12.1995 - II ZR 220/94, juris Rn. 8, NJW 1996, 658; OLG Frankfurt, B. v. 17.10.2016 - 6 UF 242/16, juris Rn. 3, NJW 2017, 336; OLG Koblenz, B. v. 3.7.2006 - 11 UF 164/06, juris Rn. 9, FamRZ 2007, 412; Staudinger/Veit (2020), § 1795 Rn. 16).

    Es ist auch nicht veranlasst, der Mutter gemäß § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1789 Abs. 2 S. 3, 4 BGB die elterliche Sorge zu entziehen, da in Bezug auf die Regelung des Unterhalts kein erheblicher Gegensatz zwischen dem Interesse des Kindes und dem Interesse der Mutter besteht (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 17.10.2016 - 6 UF 242/16, juris Rn. 3; a.A. Götz FF 2015, 146).

  • OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22

    Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen beim Wechselmodell

    In vergleichbaren Fällen, so insbesondere bei § 1629 Abs. 3 BGB und bei Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils wegen erheblicher Einkommensdifferenz oder einer Gefährdung des Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils, veranlasse der mögliche Interessengegensatz des vertretenden Elternteils die Rechtspraxis ebenfalls nicht zur Einsetzung eines Ergänzungspflegers (OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2017, 289; Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 45; Staudinger/Lettmaier, BGB Neubearbeitung 2020, § 1629 Rn. 286).

    Weiter sei mit der Übertragung nach § 1628 BGB auch die Entscheidungsbefugnis über das "Ob" der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt (OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2017, 289; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, BGB 7. Auflage 2020, § 1629 Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 9 UF 36/20
    Deshalb kann nur ein konkreter Interessenkonflikt im festzustellenden Einzelfall den Rückgriff auf § 1628 BGB ausschließen (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 289 m.w.N.).

    Das Vorgehen nach § 1628 BGB ist gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers auch vorteilhafter, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 UF 70/18; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 289).

  • OLG Hamburg, 30.08.2018 - 2 UF 70/18
    Die Situation des Wechselmodells unterscheidet sich im Hinblick auf den Interessengegensatz und § 1796 BGB zudem nur unwesentlich von der Situation unterscheide, in der sich das Kind in der Obhut des Kindes befinde und dieser gegen den anderen Elternteil Kindes- und insbesondere auch Betreuungsunterhalt geltend mache (OLG Frankfurt v. 17.10.2016 FamRZ 2017, 289 ).

    Die Frage, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werden soll, wäre aber hiervon nicht umfasst und damit ungeklärt (OLG Frankfurt v. 17.10.2016 FamRZ 2017, 289 ).

    Der Umstand, dass Unterhalt für das Kind geltend gemacht werden soll, rechtfertigt eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1628 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung, weil auch der Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden kann und hierfür gem. § 246 FamFG gerade kein dringendes Regelungsbedürfnis erforderlich ist (OLG Hamburg, NJW 2015, 416 ; OLG Frankfurt v. 12.7.2016, 6 UF 60/16 juris; OLG Frankfurt v. 17.10.2016 FamRZ 2017, 289 ).

  • OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 9 UF 74/22
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das Vorgehen nach § 1628 BGB gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers schon deshalb als vorteilhafter erweist, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 UF 70/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2016, Az. 6 UF 242/16) und den Eltern darüber hinaus die auch nicht unerheblichen Kosten eines Ergänzungspflegers erspart werden.

    Deshalb kann nur ein konkreter Interessenkonflikt im festzustellenden Einzelfall den Rückgriff auf § 1628 BGB ausschließen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2016, Az. 6 UF 242/16).

  • OLG Schleswig, 21.11.2023 - 8 UF 161/23

    Wahlrecht über Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

    Daraus ergibt sich, dass dem Elternteil, der die Barunterhaltsinteressen des Kindes verfolgt, ein Wahlrecht zusteht, ob er beim Familiengericht eine Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB beantragt oder ob er auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers hinwirkt (vgl. Schmitz, in: Wendl/Dose a.a.O. Rn. 45; BGH FamRZ 2014, 917 juris Rn. 16; BGH FamRZ 2006, 1015 juris Rn. 9; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 1330 juris Rn. 12; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 juris Rn. 4 f.).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2022 - 9 UF 74/22

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt;

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 6 UF 197/18

    Barunterhaltspflicht für beide Elternteile im Fall eines Wechselmodells; Verstoß

  • OLG Schleswig, 20.09.2023 - 8 UF 161/23
  • AG Rheinberg, 06.11.2018 - 8 F 129/18
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