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   OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94   

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https://dejure.org/1995,3521
OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94 (https://dejure.org/1995,3521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.1995 - 24 U 50/94 (https://dejure.org/1995,3521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 1995 - 24 U 50/94 (https://dejure.org/1995,3521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19
    Keine Pflicht zum Hinweis auf Möglichkeit der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz eines Notars wegen der Verletzung von Amtspflichten in Zusammenhang mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteiles ; Schadensersatz für steuerwirtschaftliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Belehrung durch einen Notar; Verletzung der allgemeinen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 14 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Grenzen der Hinweispflicht auf steuerrechtliche Folgen eines GmbH-Vertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 181; BeurkG § 17 Abs. 1
    Hinweispflicht des Notars bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer Einmann-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 589
  • VersR 1996, 338
  • WM 1996, 723
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 96/79

    Zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Deshalb hat er die an dem vor ihm vollzogenen Geschäft Beteiligten nach Kräften vor nicht bedachten Folgen ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu schützen, hat sie auch vor wirtschaftlichen Risiken zu warnen, welche den Beteiligten nicht bewußt, ihm aber erkennbar sind (BGH NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1991, 1348 ).

    Da das Amt des Notars als Trägers vorsorgender Rechtspflege in seinem Kernbereich durch die Beurkundung von Rechtsvorgängen auf dem Gebiet des Zivilrechts gekennzeichnet ist, ist der Notar im Grundsatz nicht verpflichtet, auch steuerrechtliche Aspekete der von ihm beurkundeten Rechtsvorgänge in Betracht zu ziehen und den an seinen Amtshandlungen beteiligten Personen steuerliche Belehrungen zu erteilen; Steuerhilfe ist im Allgemeinen Aufgabe der steuerberatenden Berufe (BGH LM §§ 17, 19 BeurkG Nr. 8; NJW 1980, 2472 f.; 1985, 1225).

    Auch hier aber - gleichsam im Schnittbereich von vorsorgender notarieller Rechtspflege einerseits, der den steuerberatenden Berufen obliegenden Steuerhilfe andererseits - hat der Notar aber nur dann aufklärend aktiv zu werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe im Zusammenhang mit dem zu beurkundenden Vorgang ein Schaden vor allem deshalb, weil dieser Beteiligte sich aufgrund mangelnder Kenntnis der steuerrechtlichen Lage der entstehenden Gefahr nicht bewußt ist (BGH LM §§ 17, 19 BeurkG Nr. 8; NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1985, 1225 ; 1991, 1348).

  • BGH, 05.02.1985 - IX ZR 83/84

    Tatsachenermittlung eines Notars bei der Beurkundung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Da das Amt des Notars als Trägers vorsorgender Rechtspflege in seinem Kernbereich durch die Beurkundung von Rechtsvorgängen auf dem Gebiet des Zivilrechts gekennzeichnet ist, ist der Notar im Grundsatz nicht verpflichtet, auch steuerrechtliche Aspekete der von ihm beurkundeten Rechtsvorgänge in Betracht zu ziehen und den an seinen Amtshandlungen beteiligten Personen steuerliche Belehrungen zu erteilen; Steuerhilfe ist im Allgemeinen Aufgabe der steuerberatenden Berufe (BGH LM §§ 17, 19 BeurkG Nr. 8; NJW 1980, 2472 f.; 1985, 1225).

    Auch hier aber - gleichsam im Schnittbereich von vorsorgender notarieller Rechtspflege einerseits, der den steuerberatenden Berufen obliegenden Steuerhilfe andererseits - hat der Notar aber nur dann aufklärend aktiv zu werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe im Zusammenhang mit dem zu beurkundenden Vorgang ein Schaden vor allem deshalb, weil dieser Beteiligte sich aufgrund mangelnder Kenntnis der steuerrechtlichen Lage der entstehenden Gefahr nicht bewußt ist (BGH LM §§ 17, 19 BeurkG Nr. 8; NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1985, 1225 ; 1991, 1348).

  • BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90

    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Deshalb hat er die an dem vor ihm vollzogenen Geschäft Beteiligten nach Kräften vor nicht bedachten Folgen ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu schützen, hat sie auch vor wirtschaftlichen Risiken zu warnen, welche den Beteiligten nicht bewußt, ihm aber erkennbar sind (BGH NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1991, 1348 ).

    Auch hier aber - gleichsam im Schnittbereich von vorsorgender notarieller Rechtspflege einerseits, der den steuerberatenden Berufen obliegenden Steuerhilfe andererseits - hat der Notar aber nur dann aufklärend aktiv zu werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe im Zusammenhang mit dem zu beurkundenden Vorgang ein Schaden vor allem deshalb, weil dieser Beteiligte sich aufgrund mangelnder Kenntnis der steuerrechtlichen Lage der entstehenden Gefahr nicht bewußt ist (BGH LM §§ 17, 19 BeurkG Nr. 8; NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1985, 1225 ; 1991, 1348).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.1990 - 4 UF 67/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Die der Protokollierung notwendig vorangehende Rechtsbelehrung kann deshalb nur so weit gehen, wie es notwendig ist, um sicher zu stellen, daß der wahre Wille der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam wiedergegeben wird (BGH NJW-RR 1989, 153; 1991, 1347).
  • BGH, 16.06.1988 - IX ZR 34/87

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Die der Protokollierung notwendig vorangehende Rechtsbelehrung kann deshalb nur so weit gehen, wie es notwendig ist, um sicher zu stellen, daß der wahre Wille der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam wiedergegeben wird (BGH NJW-RR 1989, 153; 1991, 1347).
  • BGH, 25.02.1987 - IVa ZR 162/85

    Hinweispflichten des steuerlichen Beraters bei gesellschaftsrechtlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Die Mandantin gerade dann, wenn er auf dem Gebiet steuerlicher Vorsorge in Anspruch genommen wird, auch auf von ihr nicht erkannte Probleme einer "steuerrechts-richtigen" zivilrechtlichen Gestaltung von steuerrelevanten Maßnahmen hinzuweisen, gehört zum Kernbereich steuerlich-vorsorgender Prüfungs- und Aufklärungspflichten des Steuerberaters (BGH NJW-RR 1986, 647; 1987, 1377).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
    Selbst alle übrigen Haftungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 BNotO zugunsten der Klägerin unterstellt, würde ein Ersatzanspruch jedenfalls daran scheitern, daß die Klägerin nicht dargetan hat, daß sie nicht auf andere Weise Ersatz des ihr -angeblich - entstandenen Schadens zu erlangen vermag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ); daß eine solche Möglichkeit nicht besteht, ist positive Voraussetzung des gegen den Notar gerichteten Amtshaftungsanspruches (BGH NJW 1991, 1171).
  • OLG Schleswig, 06.05.2004 - 11 U 103/02

    Notarhaftung: Pflicht zur Belehrung über den Anfall von Schenkungsteuer bei

    Man kann den Notar im Allgemeinen auch nicht dafür haftbar machen, dass durch eine besondere Rechtsgestaltung eine günstigere steuerliche Konstellation möglich geworden wäre (Senat, Urteil vom 23.01.2003, 11 U 59/01; OLG Frankfurt, DNotZ 1996, 589, 590; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdnrn II 91 ff.) .
  • OLG Bremen, 12.09.2001 - 1 U 13/01

    Verantwortlichkeit des Notars für die Richtigkeit und Wirksamkeit von Urkunden

    Insoweit durfte er davon ausgehen, dass die steuerrechtlichen Aspekte des Vertragswerks von dem Streitverkündeten geprüft und insoweit abgesichert waren (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 338 f.).
  • LG Köln, 12.02.2001 - 89 T 2/01

    Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch Gesellschafterbeschluss

    Vgl. zur Haftung des Steuerberaters bei Mißachtung der Gefahr einer Steuerbelastung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen: BGH WM 1998, 301, 302; vgl. ferner zur Inanspruchnahme des Steuerberaters als anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO : OLG Frankfurt DNotZ 1996, 589 .
  • LG Hanau, 27.07.2021 - 7 O 1426/20

    Haftung des Notars bei fehlendem Hinweis auf steuerrechtliche Folgen

    Der Notar muss deshalb grds. nicht auf eine steuerlich günstigere Gestaltung hinweisen (OLG Frankfurt a. M. DNotZ 1996, 589 [590] betr. Einkommensteuer).
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