Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1886 BGB, § 1915 BGB, § 1960 BGB, § 1962 BGB
Nachlasspflegerentlassung: Entlassungsgrund der Gefährdung von Erbeninteressen bei verweigerter Genehmigung des Verkaufs eines Wohnungseigentumsanteils an den Miteigentümer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Entlassung eines Nachlasspflegers; Gefährdung der Interessen der Erben durch die Fortführung des Amtes durch den Nachlasspfleger; Vorliegen einer das Nachlassvermögen gefährdenden Pflichtverletzung; Notwendigkeit eines Verschuldens des ...
- Wolters Kluwer
(Nachlasspflegerentlassung: Entlassungsgrund der Gefährdung von Erbeninteressen bei verweigerter Genehmigung des Verkaufs eines Wohnungseigentumsanteils an den Miteigentümer)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1886; BGB § 1915; BGB § 1960; BGB § 1962
Entlassung eines Nachlasspflegers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hanau, 04.08.2004 - 211 VI 77/02
- LG Hanau, 26.08.2004 - 3 T 214/04
- OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 10.03.1983 - BReg. 1 Z 40/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04
Selbst wenn die Nachlasspflegschaft insoweit aufgehoben worden wäre - was nicht der Fall ist -, würde weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Entlassungsbeschlusses fehlen noch eine Erledigung der Hauptsache anzunehmen sein (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59).Dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur eine der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59; 1952, 336;… vgl. weiter Staudinger/Engler, BGB, Stand Januar 2004, § 1886 Rz. 10 ff;… Staudinger/Marotzke, BGB, Stand September 1999, § 1960 Rz. 38;… Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1960 Rz. 32, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.08.1998, 20 W 325/98).
Die Entlassung des Nachlasspflegers kommt mithin also nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht ausreichend erscheinen (…Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 38;… Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rz. 32; BayObLGZ 1983, 59).
Die Frage, ob ein Entlassungsgrund nach § 1886 BGB in Verbindung mit §§ 1962, 1915 BGB gegeben ist, unterliegt, wenn auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten, vom Landgericht jedoch hinreichend beachteten Grundsätze, allein tatrichterlicher, das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindender Würdigung (BayObLGZ 1983, 59; Kammergericht OLGZ 1971, 196).
Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Bedenken des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf eine persönliche Haftung nicht, weil bei einem Handeln im Einklang mit dem Nachlassgericht im Zweifel von einer Pflichtwidrigkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 59).
- KG, 11.09.1970 - 1 W 11262/70
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04
Die Frage, ob ein Entlassungsgrund nach § 1886 BGB in Verbindung mit §§ 1962, 1915 BGB gegeben ist, unterliegt, wenn auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten, vom Landgericht jedoch hinreichend beachteten Grundsätze, allein tatrichterlicher, das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindender Würdigung (BayObLGZ 1983, 59; Kammergericht OLGZ 1971, 196). - OLG Oldenburg, 25.02.1998 - 5 W 263/97
Beendigung einer Nachlasspflegschaft bei Erledigung nur eines wesentlichen Teils …
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04
Die bloße Zweckerreichung führt noch nicht zur Beendigung der Nachlasspflegschaft (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 1998, 108).
- OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18
Zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto …
Auch hat der Senat nicht in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 17.11.2004, Az. 20 W 387/04 , hier zitiert nach juris) - wie der Beteiligte zu 1 unterstellt - die Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto als zulässig angesehen.