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   OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 23 U 189/03   

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https://dejure.org/2004,7987
OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 23 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.2004 - 23 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 2004 - 23 U 189/03 (https://dejure.org/2004,7987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 286 BGB, § 286aF BGB, § 326 BGB, § 326aF BGB, § 346 BGB
    Kaufvertrag: Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts; Ausschluss des Schadensersatzes gemäß § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. durch die Ausübung eines Rücktrittsrechtes; Haftung für Nutzungen, die Infolge eines Verzögerungsschadens nicht gezogen ...

  • Wolters Kluwer

    (Kaufvertrag: Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts)

  • Judicialis

    BGB § 286; ; BGB § 326; ; BGB § 346; ; BGB § 347; ; BGB § 987

  • rechtsportal.de

    Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzugszinsanspruch d. Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 286 § 326 § 346 § 347 § 987
    Verzugszinsen bei Rücktritt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 23 U 189/03
    Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verzugsschadens muss daher unter den gegebenen Umständen entfallen (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 3268 ff).

    Sofern die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (NJW 1998, 3268 ff) meint, eine andere rechtliche Beurteilung sei deshalb erforderlich, weil sie nicht von ihrem vertraglichen, sondern von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe, kann ihr nicht gefolgt werden.

    Denn die getroffene Entscheidung baut auf der des BGH vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - (NJW 1998, 3268 ff) auf.

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