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   OLG Frankfurt, 17.12.1990 - 5 WF 186/89   

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OLG Frankfurt, 17.12.1990 - 5 WF 186/89 (https://dejure.org/1990,2728)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.1990 - 5 WF 186/89 (https://dejure.org/1990,2728)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 1990 - 5 WF 186/89 (https://dejure.org/1990,2728)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenfestsetzungsverfahren; Prozeßkostenvorschußleistungen; Vorschußzahlungen; Rückforderung eines Vorschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 103, § 104

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 966
  • Rpfleger 1991, 203
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    cc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG Celle [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278, 279; FuR 2001, 523 und JurBüro 1992, 246; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; KG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg FuR 2002, 287, 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217, 1218; Stein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1360 a Rdn. 95; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1360 a Rdn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04

    Berücksichtigung eines gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlten

    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus einem Vergleich der Situation des Vorschussempfängers im Prozess mit einem Dritten (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1986, 376, 371; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246, 247).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 5 WF 130/04

    Kostenfestsetzungsverfahren in Familiensachen: Berücksichtigung eines

    Jedoch vertritt der Senat bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluss vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluss vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99).

    Insbesondere eine überwiegend oder in vollem Umfang obsiegende Prozesspartei würde ansonsten an dem Rechtsstreit verdienen (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1991, 966, 967 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 6 WF 67/00

    Prozeßkostenvorschußzahlung in Familiensachen: Verrechnung mit einem

    Der vom Beklagten geleistete Prozesskostenvorschuss ist auf den rechnerischen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Frankfurt 5. Familiensenat, in Rpfl 1991, 203).

    Nach der in Rpfl 1991, 203 veröffentlichten Auffassung des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt, die derjenigen der übrigen Senate entspricht, ist die Berücksichtigung von Prozeßkostenvorschußleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig, wenn dessen Zahlung unstreitig oder aktenkundig ist.

  • OLG Zweibrücken, 12.02.1998 - 2 WF 134/97

    Anforderungen an die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;

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  • OLG Frankfurt, 06.12.2000 - 5 WF 212/98
    Der Senat folgt bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses der Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger mehr als die ihm tatsächlich entstandenen Kosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; OLG Frankfurt am Main Beschluß vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluß vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluß vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99).
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