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   OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08   

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https://dejure.org/2008,32615
OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08 (https://dejure.org/2008,32615)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2008 - 4 U 3/08 (https://dejure.org/2008,32615)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - 4 U 3/08 (https://dejure.org/2008,32615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 1 S 1 BRAGebO, § 125 BGB
    Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08
    Die Herabsetzung des Honorars hat das Landgericht auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2005 - IX ZR 273/02 (NJW 2005, 2142) deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil die begehrte Vergütung die bei gleicher Tätigkeit angefallenen gesetzlichen Gebühren um mehr als das fünffache übersteigt und ein besonderer, "extremer" Ausnahmefall für eine höhere Vergütung nicht gegeben sei.

    Nach der grundlegenden und auch vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2005 (IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142) spricht, jedenfalls im Bereich der Strafverteidigung, bei einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.

    (2) Die Klägerin kann daneben die nach §§ 25 bis 28 BRAGO ersatzfähigen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vertretung der Beklagten während der Dauer der Hauptverhandlung angefallen sind, beanspruchen (vgl. BGH NJW 2005, 2142, 2144 li. Spalte).

    Nach der im zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 2142) vertretenen Rechtsauffassung ist damit die vereinbarte Vergütung grundsätzlich als unangemessen im Sinne von § 3 Abs. 3 BRAGO anzusehen und der Vergütungsanspruch der Klägerin wäre demnach auf den fünffachen Betrag der gesetzlichen Gebühren beschränkt.

    Die genannte Vermutung ist nämlich dann als durch den Rechtsanwalt entkräftet anzusehen, wenn "er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt", die es als möglich erscheinen lassen, dass die Vergütung unter Abwägung "aller für § 3 III BRAGO maßgeblicher Gesichtspunkte" nicht als unangemessen hoch erscheint (BGH NJW 2005, 2142, 2144).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung unangemessen hoch ist, ist aber auch die spätere Entwicklung zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143).

    Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall der Festlegung einer "verbindlichen Honorargrenze" (BGH NJW 2005, 2142, 2144).

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08
    34 Das Landgericht hat die Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 zu Recht als nach § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO in Verbindung mit § 125 BGB unwirksam beurteilt, weil es sich bei dem Schriftstück um ein im Computer generiertes Formular handele (vgl. BGH NJW 2004, 2818) und weitere nicht mit der Vergütung zusammenhängende Regelungen (u.a. Haftungsbegrenzung, Auftrag an Dritte) enthält.

    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung so darstellt, dass man annehmen kann, es werde in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH NJW 2004, 2818).

  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07

    Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08
    Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Umstände wird in der Literatur ein Stundensatz von nicht unter 200,- Euro (Madert, Die Vergütungsvereinbarung, 5. Aufl., S. 15) bis 250,- Euro (Herrmann/Latz, o.a.O., § 34 Rz. 24; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, § 3a Rz. 179 unter Bezug auf ein unveröffentlichtes Urteil des OLG Hamm- 28 U 71/07) als durchschnittlicher Stundensatz für angemessen erachtet.
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08
    Die Unklagbarkeit der Forderung braucht nicht bekannt zu sein (BGH NJW 2003, 819, 821; Riedel/Süßbauer/Fraunholz, BRAGO, § 3 Rz. 22).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15

    Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen

    Denn den Kläger trifft bei Vorlage einer Stundenaufstellung die Darlegungs- und Beweislast, dass für einzelne Stunden kein Rechtsgrund vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2008 - 4 U 3/08 Rn 91 ff.).
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