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   OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11   

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OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11 (https://dejure.org/2013,27783)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 U 262/11 (https://dejure.org/2013,27783)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - 2 U 262/11 (https://dejure.org/2013,27783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Benachteiligung der Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren durch Übertragung eines belasteten Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benachteiligung der Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren durch Übertragung eines belasteten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung der Gläubiger durch Übertragung eines belasteten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Eine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung liegt nicht in der Übernahme der dinglichen Belastungen des Grundstücks ohne Übernahme einer weitergehenden persönlichen Haftung (hierzu vgl. BGH, NJW-RR 2006, 552 f.).

    107 Die Übertragung des Grundeigentums durch den Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1), das unter anderem mit Grundpfandrechten belastet war, hatte eine Benachteiligung des Klägers zur Folge, da der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Objekts die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens voraussichtlich überstiegen hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 552 f.).

    Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.; 2006, 552 f.; NJW 1999, 1395 ff.) keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich ergäbe, daß der übertragene Grundbesitz zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentums am 12.10.2006 bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre, so daß die Zwangsvollstreckung für den Kläger auch nicht teilweise Erfolg gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff.; 2006, 552 f.).

    Maßgebend für die Beurteilung des Entstehens einer Gläubigerbenachteiligung ist allerdings nicht der Verkehrswert, sondern der Erlös, welcher im Rahmen der Zwangsversteigerung zu erwarten gewesen wäre und nach Abzug der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und der vorrangigen Belastungen an den Gläubiger hätte ausgekehrt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff.; 2006, 552 f.).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein zu erwartender Versteigerungserlös einer Immobilie grundsätzlich nur aufgrund besonderer Sachkunde konkret beurteilt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 552 f.; ZIP 1993, 868 f.), erscheint mangels konkreter Anhaltspunkte für einen nicht nur unerheblichen Abschlag, welcher bei dem im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu erzielenden Erlöses zu erwarten wäre, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage als nicht erforderlich, zumal ein solcher Abschlag ohnehin lediglich hypothetisch ermittelt werden könnte.

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 129/06

    Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Von diesem Zeitpunkt an hatte der Kläger keine Möglichkeit mehr, wegen seiner Forderungen in den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 2) zu vollstrecken (vgl. BGHZ 99, 274 ff., 286; 128, 184 ff., 192 f.; BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.).

    Die Bevollmächtigung der Notariatsangestellten im notariellen Vertrag vom 12.4.2006 reichte insoweit noch nicht aus, da diese Bevollmächtigung auch die Rücknahme etwaiger Anträge umfasste (§ 8 Abs. 2 AnfG; vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.).

    Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.; 2006, 552 f.; NJW 1999, 1395 ff.) keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich ergäbe, daß der übertragene Grundbesitz zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentums am 12.10.2006 bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre, so daß die Zwangsvollstreckung für den Kläger auch nicht teilweise Erfolg gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff.; 2006, 552 f.).

    Demzufolge wird das Grundstück dem Zugriff der Gläubiger hinsichtlich der von dem Übertragenden zu beseitigenden Belastung nicht entzogen; die Beseitigung dieser Belastung mindert vielmehr das verwertbare Vermögen des Übertragenen in anderer Weise (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 6 U 96/06

    Beratungspflichten eines Vermittlers hochspekulativer, marktenger Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    zu Gunsten des Klägers wegen der gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007, Az.: I-6 U 96/06, gegen den Beklagten zu 2) rechtskräftig zuerkannten Forderung des Klägers:.

    Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten zu 2) ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007 (Az.: I-6 U 96/06).

    zu seinen - des Klägers - Gunsten wegen seiner gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007, Az.: 1-6 U 96/06, gegen den Beklagten zu 2) rechtskräftig zuerkannten Forderung:.

    dass jede der zu Beginn oder später sei es auch nur angeblich vorgenommenen Valutierungen dieser Grundschuld oder dingliche Verfügungen über diese dem Kläger gegenüber unwirksam sind, soweit sie der vollständigen Befriedigung der vorbezeichneten Forderungen, insbesondere der Klageforderung aus dem Urteil gemäß Az: I-6 U 96/06 des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entgegenstehen; dies gilt insbesondere auch für die bisher behaupteten Valutierungen:.

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Ausreichend ist dabei, wenn sich die Benachteiligung aus hinzutretenden weiteren kausalen Umständen ergibt (hierzu BGH, NJW 2000, 1259 ff.; 1996, 3341 ff.).

    Liegt zu einem späteren Zeitpunkt eine zum Zeitpunkt der Veräußerung gegebene wertausschöpfende Belastung nicht mehr vor, kann sich die Beklagte zu 1) als Anfechtungsgegnerin darauf nur berufen, wenn sie diese Belastung mit eigenen Mitteln beseitigt hatte oder eine zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung des Wohnungseigentums auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruhte (vgl. BGH, NJW 1996, 3341 ff.).

    Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Werterhöhung infolge der allgemeinen Marktlage, da diese auch ohne die angefochtene Rechtshandlung eingetreten wäre (vgl. BGH, NJW 1996, 3341 ff.).

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 126/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Besicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.; 2006, 552 f.; NJW 1999, 1395 ff.) keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich ergäbe, daß der übertragene Grundbesitz zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentums am 12.10.2006 bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre, so daß die Zwangsvollstreckung für den Kläger auch nicht teilweise Erfolg gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff.; 2006, 552 f.).

    Maßgebend für die Beurteilung des Entstehens einer Gläubigerbenachteiligung ist allerdings nicht der Verkehrswert, sondern der Erlös, welcher im Rahmen der Zwangsversteigerung zu erwarten gewesen wäre und nach Abzug der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und der vorrangigen Belastungen an den Gläubiger hätte ausgekehrt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff.; 2006, 552 f.).

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff.; 2006, 552 f.; NJW 1999, 1395 ff.) keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich ergäbe, daß der übertragene Grundbesitz zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentums am 12.10.2006 bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre, so daß die Zwangsvollstreckung für den Kläger auch nicht teilweise Erfolg gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff.; 2006, 552 f.).

    Hingegen ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) als Rechtsinhaberin des Miteigentumsanteils alle wesentliche Tatsachen über den Umfang der von ihr übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten ohne weiteres kennt, und es ist ihr im Rahmen ihrer Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten, dem Kläger eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen und insbesondere detailliert zum Valutierungsstand im jeweils maßgebenden Zeitpunkt vorzutragen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2006, 522 f.; 1999, 1152 ff.; NJW 1999, 1395 ff.).

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Der Kläger ist zur Anfechtung berechtigt, da er einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forderung gegen den Beklagten zu 2) besitzt und die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird (§ 2 AnfG; BGH, NJW 2012, 1217 ff.; WM 2000, 2022 ff.).

    Die Beklagte zu 1) muß die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum jedoch nur zum Zwecke der Befriedigung des Klägers aus der Hälfte des Versteigerungserlöses dulden, weil dieser Anteil dem Beklagten zu 2) bei Fortbestand seines Miteigentums zugestanden hätte (vgl. BGH, NJW 2012, 1217 ff.; NJW-RR 2008, 1629 ff.; NJW 1984, 1968 ff.).

  • LG Düsseldorf, 24.03.2006 - 15 O 408/03

    Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung bei nicht ausreichender Aufklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    (b) bis zur Höhe der gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen (KFBI bis IV) des Landgerichtes Düsseldorf zum Verfahren -15 O 408/03 - vom 6.10.2009 zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten zu 2. nunmehr rechtskräftig festgesetzten Kostenerstattungen.

    (b) bis zur Höhe der gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen (KFB I bis IV) des Landgerichtes Düsseldorf zum Verfahren -15 O 408/03 - vom 6.10.2009 zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten zu 2. nunmehr rechtskräftig festgesetzten Kostenerstattungen.

  • OLG München, 20.05.2003 - 23 U 4260/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Belastung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Daß eine Gläubigerbenachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden kann, schließt es nicht aus, daß sie schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGR 2007, 561 ff.; OLG München, WM 2004, 1044).
  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11
    Die Beklagte zu 1) muß die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum jedoch nur zum Zwecke der Befriedigung des Klägers aus der Hälfte des Versteigerungserlöses dulden, weil dieser Anteil dem Beklagten zu 2) bei Fortbestand seines Miteigentums zugestanden hätte (vgl. BGH, NJW 2012, 1217 ff.; NJW-RR 2008, 1629 ff.; NJW 1984, 1968 ff.).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 198/92

    Unzulässige Ermittlung des voraussichtlichen Versteigerungserlöses eines

  • BGH, 18.12.1986 - IX ZR 11/86

    Anforderungen an Inhalt der Anfechtungsklage zur Wahrung der Anfechtungsfrist;

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 245/06

    Wahrung der Anfechtungsfrist durch Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz

  • OLG Frankfurt, 07.02.2006 - 14 U 135/05

    Gläubigeranfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei unentgeltlichen

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 639/03

    Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Übereignung eines

  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 331/97

    Zulässigkeit unsubstantiierten Bestreitens

  • FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17

    Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?

    bereits der rechtsgeschäftliche Vorgang als solcher nach seinem Gesamtinhalt ohne das Hinzutreten anderer außerhalb liegender Umstände für die Gläubiger von S. benachteiligend gewesen ist, handelt es sich um eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. zu der Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Gläubigerbenachteiligung z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11).

    Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine Gläubigerbenachteiligung gegeben war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11).

    Allerdings ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass S. zu irgendeinem Zeitpunkt finanziell in der Lage war, die Belastung durch die Sicherungshypotheken abzulösen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11).

    § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG erfasst nicht nur entgeltliche Verträge, sondern auch unentgeltliche Verfügungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11).

    f) Sowohl im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG als auch im Falle der Anfechtung eines vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossenen Vertrags i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG, durch den seine Gläubiger - wie hier (s.o. d)) - unmittelbar benachteiligt werden, kommt es auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Übertragenden nicht an (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11).

  • KG, 14.03.2017 - 14 U 175/14

    Erschwerung von Insolvenzgläubiger-Zugriff durch Einbringung eines Grundstücks in

    Im Prozess trifft den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, die sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt Belastungen bestanden und valutierten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06 - Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 - 2 U 262/11 - Rn.107, juris).
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