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   OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19   

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OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,20015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.06.2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,20015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,20015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr 3 UWG
    Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffeebereiters

  • kanzlei.biz

    Wegfall der wettbewerblichen Eigenart durch Verkauf unter Zweitmarke?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 448
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 122 - Rotations-Ausrichtungssystem; OLG Frankfurt am Main LMuR 2019, 154 Rn 19 - Collagen-Lift-Drink; BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel).

    Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    (1) Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben und der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht (BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    (2) Zum Marktumfeld hat die Beklagte - die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel) - zum einen auf das Melitta-Produkt (Bl. 49) verwiesen.

    a) Das Produkt muss mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (ebenso BGH WRP 2015, 1477 Rn 78 - Goldbären; BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel; BGH WRP 2018, 950 Rn 50 - Ballerinaschuh).

    Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Dazu kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese das Produkt und seine Merkmale deutlich erkennen lassen oder dem Gericht das betreffende Produkt vorlegen (BGH WRP 2018, 332 Rn 17 - Handfugenpistole).

    Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    (2) Zum Marktumfeld hat die Beklagte - die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel) - zum einen auf das Melitta-Produkt (Bl. 49) verwiesen.

    Die Klägerin hat insoweit keine Beweislast, sondern nur eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2018, 311 - Rn 22), der sie durch Angabe der niedrigen dreistelligen Umsatzzahlen gerecht geworden ist.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Auch eine Kombination einzelner Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt (BGH WRP 2017, 1332 Rn 29 - Leuchtballon).

  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Das Gericht kann auch Merkmale heranziehen, die in der Klageschrift nicht gesondert benannt sind, sofern das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (OLG Köln WRP 2019, 1055 Rn 37).

    (OLG Köln, GRUR 2019, 856, Rn 53).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen).

    Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 2005, 600 (602) - Handtuchklemmen).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    (1) Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 41/18

    Kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Zusammensetzung und

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 91/18

    Anforderungen an wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz für technisches Gerät

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • BGH, 01.07.2021 - I ZR 137/20

    Kaffeebereiter

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 448).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 6 U 44/19

    Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffebereiters - Nichtvorliegen einer Nachahmung

    Das ist im Übrigen gerichtsbekannt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2020 - 6 U 66/19 ; Urteil vom 17.1.2019 - 6 U 205/17; Urteil vom 20.8.2009 - 6 U 146/08 , juris).
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