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   OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456 + 457/19, 3 Ws 456/19, 3 Ws 457/19   

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https://dejure.org/2019,43480
OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456 + 457/19, 3 Ws 456/19, 3 Ws 457/19 (https://dejure.org/2019,43480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.07.2019 - 3 Ws 456 + 457/19, 3 Ws 456/19, 3 Ws 457/19 (https://dejure.org/2019,43480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 3 Ws 456 + 457/19, 3 Ws 456/19, 3 Ws 457/19 (https://dejure.org/2019,43480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 67e Abs 1 S 2 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 463 Abs 4 StPO
    "Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456/19
    Der Senat sieht sich aber mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591) gehalten, zusätzlich festzustellen, dass die während eines Zeitraums von drei Monaten eingetretene Verfahrensverzögerung das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390).

    Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92).

    Angesichts der strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht a. a. O. anlegt (fehlende Fristsetzung an den Sachverständigen zur Gutachtensvorlage als nicht mehr vertretbare Fehlhaltung; BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390), lässt sich ein solcher Verstoß für einen Zeitraum von drei Monaten nicht verneinen.

    Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Verurteilten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 3 Ws 95/19).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456/19
    Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92).

    Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Verurteilten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 3 Ws 95/19).

  • BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 2071/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456/19
    Der Senat sieht sich aber mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591) gehalten, zusätzlich festzustellen, dass die während eines Zeitraums von drei Monaten eingetretene Verfahrensverzögerung das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
  • OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 3 Ws 281/09

    Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456/19
    Die bedingte Entlassung war aber ausweislich des vorangegangenen und des sodann im vorliegenden Überprüfungsverfahren ergangenen, angefochtenen Beschlusses zu "erwägen" (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 299/16 und Beschluss vom 02. April 2009 - 3 Ws 281/09 , NStZ-RR 2009, 221; KK-Appl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 463 Rn. 4a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 463 Rn. 6a).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Dies entspricht auch der Rechtslage zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB (hierauf verweist auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 10): Auch hier hat die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Sicherungsverwahrten durch eine Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht notwendigerweise zur Freilassung des Sicherungsverwahrten zu führen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2019 - 3 Ws 456/19 und 3 Ws 457/19, juris Rn. 17, NStZ-RR 2019, 359).
  • OLG Köln, 04.04.2014 - 2 Ws 181/14

    Ausnahmecharakter des Entfallens von Führungsaufsicht

    Der Senat neigt der Ansicht zu, dass bei der vorliegend strafbewehrten Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB allein das Gericht über die konkrete Anordnung, die zeitlichen Vorgaben sowie die Anzahl der insgesamt für erforderlich erachteten Kontrollen zu befinden hat (vgl.: Sch/Sch-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68 b Rdnr. 14 b; OLG München, Beschluss vom 09.06.2010 - 3 Ws 457/19 -, zitiert nach juris).
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