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   OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03   

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https://dejure.org/2003,3455
OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03 (https://dejure.org/2003,3455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.2003 - 26 U 21/03 (https://dejure.org/2003,3455)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 26 U 21/03 (https://dejure.org/2003,3455)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 661a BGB
    Zahlungsanspruch aus Gewinnzusage: Versendereigenschaft eines für ein niederländisches Versandhandelsunternehmen tätigen belgischen Dienstleistungsunternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umgehung des Gesetzes durch manipulative Gestaltung der Absenderangaben; Begriff des Normadressaten; Behandlung eines Unternehmers, der Gewinnzusagen unter dem Namen eines Versandes versendet

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gewinnzusage - fiktive Gebilde eines Versandes für die Abgabe von Gewinnzusagen

  • Judicialis

    BGB § 661 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 661a
    Gewinnzusage: Versenderbegriff des § 661a BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung und Kurzanmerkung)

    Hintermänner-Haftung für Gewinnversprechen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Gewinnzusage von 38.500 EUR in Werbebrief müssen ausgezahlt werden - Haftung des Versenders für Gewinnzusagen gegenüber Verbrauchern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hintermänner-Haftung für Gewinnversprechen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Versenders für Gewinnzusagen gegenüber Verbrauchern - Hintermänner-Haftung für Gewinnversprechen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 6 W 27/02

    Klage auf Auskehrung zugesagter Gewinne; Prozesskostenhilfe (PKH); Hinreichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Während zum Teil ein enger Absenderbegriff vertreten wird, weil die Norm auf Grund ihres Strafcharakters grundsätzlich restriktiv ausgelegt werden müsse (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1632, 1633), wird dem in anderen Entscheidungen mit Hinweis auf den Normzweck die Notwendigkeit eines weiten Absenderbegriffs entgegengehalten (AG Rudolstadt NJW-RR 2002, 1631; LG Darmstadt Teil-Urteil vom 27.08.2003, AZ 9 O 65/03).

    Diese Zielsetzung verbietet nach Auffassung des Senats eine restriktive Absenderdefinition (so aber ausdrücklich OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1632, 1633 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2003 ­AZ.:19 U 2/03-).

    Anders als in der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ­ NJW-RR 2002, 1632, 1633 ­ zugrunde liegenden Fallgestaltung war vorliegend der tatsächlich Versendende auch keineswegs "rein fiktiv".

    Dagegen scheidet auf der Grundlage des vorstehend entwickelten Normverständnisses eine Haftung der Beklagten zu 2. nach § 661 a BGB aus, weil diese dem Kläger gegenüber in keiner Weise täuschend in Erscheinung getreten ist und keinen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1632, 1633 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2003 ­ AZ.:19 U 2/03-).

  • BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Die Vorschrift des § 661 a BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht verfassungswidrig (BGH NJW 2003, 3620).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Gewinnzusage als einseitiges Rechtsgeschäft des Versenders, als geschäftsähnliche Handlung oder als Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses angesehen werden muss (zur zivilrechtlichen Einordnung vgl. BGH NJW 2003, 3620, 3621 mit ausf. weit. Literaturnachweisen).

    Weil die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb diese allgemein als unzulässig ­ weil wettbewerbswidrig ­ angesehenen Gewinnzusagen nicht hatten zurückdrängen können, hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, "den Unternehmer beim Wort zu nehmen", um diesen Wettbewerbsmissbrauch abzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Drucks. 14/3195, Bl. 33, 34; Drucks. 14/2658, S. 48/49; vgl. auch BGH NJW 2003, 3620, 3621).

  • OLG Dresden, 19.12.2001 - 8 U 2256/01

    Gewinnzusage; Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Einschränkungen jeglicher Art hindern einen Anspruch aus § 661 a BGB daher nur dann, wenn sie diesen Eindruck zerstören, also beim Empfänger erst gar nicht die Vorstellung entstehen lassen, er habe bereits etwas gewonnen (so ausdrücklich Schneider a.a.O.; ebenso OLG Hamm OLGR 2003, 78; wohl auch OLG Dresden VuR 2002, 187, 190; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Von der internationalen Zuständigkeit bei auf Gewinnzusagen gestützten Klagen ist auszugehen (BGH NJW 2003, 426; vgl. auch Piekenbrock/Schulze IPrax 2003, 328).
  • LG Darmstadt, 27.08.2003 - 9 O 65/03
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Während zum Teil ein enger Absenderbegriff vertreten wird, weil die Norm auf Grund ihres Strafcharakters grundsätzlich restriktiv ausgelegt werden müsse (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1632, 1633), wird dem in anderen Entscheidungen mit Hinweis auf den Normzweck die Notwendigkeit eines weiten Absenderbegriffs entgegengehalten (AG Rudolstadt NJW-RR 2002, 1631; LG Darmstadt Teil-Urteil vom 27.08.2003, AZ 9 O 65/03).
  • AG Rudolstadt, 25.04.2002 - 1 C 653/01

    Auszahlung eines Bargeldbetrages aus einer Gewinnmitteilung; Bewertung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Während zum Teil ein enger Absenderbegriff vertreten wird, weil die Norm auf Grund ihres Strafcharakters grundsätzlich restriktiv ausgelegt werden müsse (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1632, 1633), wird dem in anderen Entscheidungen mit Hinweis auf den Normzweck die Notwendigkeit eines weiten Absenderbegriffs entgegengehalten (AG Rudolstadt NJW-RR 2002, 1631; LG Darmstadt Teil-Urteil vom 27.08.2003, AZ 9 O 65/03).
  • AG Cloppenburg, 23.02.2001 - 17 C 253/00

    Zusendung von Gewinnmitteilungen durch ein gewerblich tätiges Unternehmen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings nicht aus dem AGB-Recht (so aber LG Braunschweig IPrax, 2002, 213, 215; AG Cloppenburg, NJW-RR 2001, 1274 f), sondern § 661 a BGB verdrängt die Vorschriften der §§ 305 ff BGB bzw. des AGBG schon deswegen, weil zur Bestimmung über Bestehen und Inhalt des Anspruchs nach dem Gesetzeswortlaut nur auf den Eindruck der Mitteilung abgestellt werden darf.
  • OLG Hamm, 25.11.2002 - 8 U 65/02

    Berufungsverfahren; Internationale Zuständigkeit ; Zuständigkeitsrüge;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 26 U 21/03
    Einschränkungen jeglicher Art hindern einen Anspruch aus § 661 a BGB daher nur dann, wenn sie diesen Eindruck zerstören, also beim Empfänger erst gar nicht die Vorstellung entstehen lassen, er habe bereits etwas gewonnen (so ausdrücklich Schneider a.a.O.; ebenso OLG Hamm OLGR 2003, 78; wohl auch OLG Dresden VuR 2002, 187, 190; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 212/03

    Schuldner des Leistungsanspruchs aus einer Gewinnzusage

    Die Haftung nach § 661 a BGB trifft den aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden Versprechenden, also denjenigen, der ihm als für die Auskehr des Gewinns Verantwortlicher gegenüber tritt (Anschluss an OLG Düsseldorf DB 2004, 128; OLGR 2002, 310, 311; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2003 - 26 U 21/03).

    In der Rechtsprechung ist bislang - soweit ersichtlich - nicht umstritten, dass die Haftung nach § 661 a BGB den aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden Versprechenden trifft (vgl. OLG Düsseldorf DB 2004, 128; OLGR 2002, 310, 311; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2003 - 26 U 21/03 [unter II B 4.2 b der Gründe], also denjenigen, der ihm als für die Auskehr des Gewinns Verantwortlicher gegenüber tritt (vgl. OLG Frankfurt am Main a. a. O.).

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