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   OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12   

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OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12 (https://dejure.org/2014,43737)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 (https://dejure.org/2014,43737)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 (https://dejure.org/2014,43737)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 SpruchG, § 305 AktG, § 304 AktG
    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des Unternehmenswerts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Unternehmenswerts; Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts auch bei länger zurückliegenden Bewertungsstichtagen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bemessung der Barabfindung unter rückwirkender Anwendung eines neuen Bewertungsstandards mit wissenschaftlich anerkanntem Erkenntnisfortschritt

  • Betriebs-Berater

    Ermittlung des Unternehmenswerts Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts auch bei länger zurückliegenden Bewertungsstichtagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 1; AktG § 304; AktG § 305
    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F.; Ermittlung des Unternehmenswerts

  • rechtsportal.de

    SpruchG § 1 ; AktG § 304 ; AktG § 305
    Ermittlung des Unternehmenswerts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    IDW-Standard S1, Unternehmensbewertung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Standards IDW S1 2005 zur Unternehmensbewertung in einem Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Standards IDW S1 2005 zur Unternehmensbewertung in einem Spruchverfahren

  • blogspot.com (Tenor)

    Abschluss des Spruchverfahrens zum Gewinnabführungsvertrag mit der Mainova AG: Erhöhung des Ausgleichs

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005 (entgegen OLG Düsseldorf)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessene Barabfindung und Ausgleichszahlung für Aktionäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 371
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Zu dieser Überzeugung ist der Senat aus den bereits in seiner Entscheidung vom 28. März 2014 (21 W 15/11, Juris Rn 49 ff.) ausgeführten Gründen gelangt.

    Insoweit teilt der Senat zwar im Grundsatz die Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach Aspekte der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Prozessökonomie bei der Entscheidung, ob und in welcher Form ein geänderter Bewertungsstandard rückwirkend zur Anwendung zu bringen ist, Berücksichtigung zu finden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11; Juris Rn 38).

    Dabei ist etwaigen Restzweifeln und dem Gebot der Rechts- und Planungssicherheit der Beteiligten dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anwendung der neuen Erkenntnisse zurückhaltend zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 90; OLG Düsseldorf, AG 2012, 459).

    Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen des Senats für den hiesigen Bewertungsstichtag überein (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 162 ff.; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, AG 2013, 765).

    Doch ist diese aus Rechtsgründen zugunsten der Antragsteller vorgenommene Herabsenkung der Marktrisikoprämie mit Blick auf die schonende Anwendung des Standards IDW S1 2005 für zurückliegende Sachverhalte gerechtfertigt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris).

    Entsprechend war vorliegend zur Vermeidung von Doppelzählungen auf den technischen Bewertungsstichtag abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 220; Popp, WPg 2008, 23).

    Der Verrentungszins entspricht nach zutreffender und insoweit von allen Beteiligten im Beschwerdeverfahren unbestrittener Auffassung grundsätzlich dem Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags (vgl. dazu etwa Senat Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 236).

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Hierbei hat es für die alte Rechtslage auch nach der Einführung des Spruchverfahrensgesetzes zu verbleiben (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 - I-26 W 9/12, Juris Rn 58).

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf hiergegen anführt, Gründe der Rechtssicherheit, des Stichtagsprinzips und des Vertrauensschutzes führten zwingend zu der Anwendung der als unzutreffend erkannten Bewertungsmethode (vgl. Beschluss vom 28. August 2014 - 26 W 9/12, Juris Rn 77 ff.), vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen.

    Dem steht die grundsätzlich zutreffende Beobachtung, dass es einen wahren Unternehmenswert nicht gibt, vielmehr stets viele ungeklärte Fragen und zum Teil auch wissenschaftlich nicht eindeutig lösbare Probleme im Bereich der Unternehmensbewertung bestehen bleiben (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 - 26 W 9/12, Juris Rn 101 ff.), nicht entgegen.

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf dem entgegenhält, durch eine zurückhaltende Anwendung der neuen Bewertungsmethode werde die Rechtssicherheit gesenkt statt erhöht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 - 26 W 9/12, Juris Rn 101 ff.), vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, weil für die Beteiligten das Ergebnis der Bewertung maßgeblich sein dürfte und weniger der Weg, wie dieses Ergebnis generiert wird.

    Den von dem Oberlandesgericht Düsseldorf geäußerten Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung des zum Bewertungszeitpunkt noch unbekannten Bewertungsstandards wird damit Rechnung getragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 - 26 W 9/12, Juris).

    Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 (- 26 W 9/12, Juris), auch wenn es sich - anders als mit Blick auf die Frage der sachlichen Richtigkeit eines Standards - in Bezug auf das Problem der rückwirkenden Anwendung eines Bewertungsstandards um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage handelt.

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, Juris Rn 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 106; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498, 500; OLG München, WM 2009, 1848, 1849).

    α) Der Grund für die Erhöhung eines Basiszinses um einen Risikozuschlag ist darin zu sehen, dass bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 159 f.).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie), mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 158).

    Ersatzweise können auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 72; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 163).

    Denn zum einen hängt der Abschlag vom Kapitalisierungszins davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 189).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    aa) Die zu ermittelnde Ausgleichszahlung hat grundsätzlich dem voraussichtlich verteilungsfähigen Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag zu entsprechen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 "Ytong").

    Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung ermittelt worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rn 67).

    Abzuziehen ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3272) zufolge das in dem ermittelten Unternehmenswert enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögen.

    Der von den Antragsgegnerinnen kritisierten und in der Literatur umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu Baldamus, AG 2005, 77; Popp, WPg 2008, 23; offen gelassen in OLG Stuttgart, Beschluss vom - 20 W 6/08, Juris Rn 232) zufolge ist als angemessener Ausgleich nur der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs auszuweisen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Dies gilt aber nur insoweit, als aus diesem Vermögen auch tatsächlich keine Erträge erzielt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 217; zustimmend auch MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 304 Rn 89; Popp, WPg 2008, 23, 31).

    So ist zu unterstellen, dass das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Höhe von 13.300 TDM der Planung der Gesellschaft zufolge in der Zukunft Erträge abwerfen sollte, wobei hierzu auch zu erwartende Erträge aus einer geplanten Veräußerung fallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 217; zustimmend auch MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 304 Rn 89; Popp, WPg 2008, 23, 31).

    Entsprechend war vorliegend zur Vermeidung von Doppelzählungen auf den technischen Bewertungsstichtag abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 220; Popp, WPg 2008, 23).

    Der von den Antragsgegnerinnen kritisierten und in der Literatur umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu Baldamus, AG 2005, 77; Popp, WPg 2008, 23; offen gelassen in OLG Stuttgart, Beschluss vom - 20 W 6/08, Juris Rn 232) zufolge ist als angemessener Ausgleich nur der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs auszuweisen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien auf einen Mindestbetrag im Rahmen der Beschwerde hätte Beachtung finden müssen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 21 f. mwNachw), wobei rechtliche Grundlage der Verpflichtung der zu leistenden Kompensationszahlung insoweit nicht der Vergleich sondern die in teilweise Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ist.

    (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff.).

    So hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen auf die relativ geringe Kontrolldichte mit Blick auf den Wachstumsabschlag hingewiesen (zuletzt Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 104 sowie Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 109).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Hierbei vermag der Senat auch schon aufgrund der Komplexität sowie der unterschiedlichen, häufig allein steuerrechtlich begründeten Motivation für die Einführung eines neuen Standards auch keine Vermutungswirkung für die Überlegenheit eines zeitlich nachfolgenden Standards gegenüber dem alten Standard zu erkennen (so aber OLG Stuttgart, AG 2013, 724; OLG Karlsruhe, AG 2013, 765).

    Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen des Senats für den hiesigen Bewertungsstichtag überein (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 162 ff.; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, AG 2013, 765).

    Soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang die Auffassung äußern, eine Marktrisikoprämie nach Steuern von unter 5 % sei sachlich nicht vertretbar, steht diese Auffassung nicht nur im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, AG 2013, 765) sondern widerspricht den Ausführungen der Sachverständigen in deren Gutachten, die bezogen auf den hier in Rede stehenden Bewertungsstichtag Prämien in einem Intervall zwischen 3, 1 % und 8, 2 % für plausibel erachtet hat (vgl. Gutachten S. 23).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Ersatzweise können auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 72; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rn 163).

    So hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen auf die relativ geringe Kontrolldichte mit Blick auf den Wachstumsabschlag hingewiesen (zuletzt Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 104 sowie Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 109).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    In gleicher Weise ist grundsätzlich der Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG München AG 2007, 411, 414).

    Hierbei kommt es - wie später in § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. ausdrücklich geregelt - auf das Interesse aller außenstehenden, von dem Unternehmensvertrag betroffenen Aktionäre an, das in dem Differenzbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Kompensationszahlung seinen Ausdruck findet (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. November 2006 - 31 Wx 59/06 -, Juris Rn 62; BayObLG, AG 1996, 276; OLG Stuttgart, AG 2001, 314; OLG Hamburg, NZG 2001, 471).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12
    Wenn aber - wie vorliegend - dieselbe Strukturmaßnahme zugrunde liegt und - wie üblich - die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs sowie der angemessenen Abfindung innerhalb eines Verfahrens erfolgt, ist der höhere Teilwert anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09, Juris; BayObLG, AG 1991, 239; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 Rn 5; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn 27; abweichend für Aufschlag Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn 13).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • LG Frankenthal, 13.08.2013 - 2 HKO 120/10

    Squeeze-out Gasanstalt Kaiserslautern: Spruchverfahren beendet, Anträge

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96

    Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 6/02

    Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren - Wirksamkeit des vor Fristbeginn

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 herangezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht (OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; Hüttemann/ Meyer in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 12 Rn. 71; aA wohl OLG Frankfurt, ZIP 2015, 371, 374).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Dabei hat die Kammer zu Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, zur Veröffentlichung vorgesehen) den originär ermittelten Betafaktor ("raw beta") und nicht einen dem Marktdurchschnitt angepassten Wert ("adjusted beta") herangezogen.

    Dabei stellt der Senat - abweichend vom Sachverständigengutachten aber in Einklang mit der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Sachverständigen - regelmäßig auf den technischen Bewertungsstichtag ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bei der konkreten Ermittlung des Mittelwertes zieht der Senat allerdings - in Abweichung zu den Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten, jedoch in Einklang mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - die Werte nach Steuern heran (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 506; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

    Damit besteht die Gefahr, dass wie etwa in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Senat (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Ermittlung des Verrentungszinssatzes eine geänderte Marktrisikoprämie und damit ein anderer Kapitalisierungszins angenommen wird als bei der Ermittlung des Unternehmenswertes, ohne dass die geänderte Annahme einer sachlichen Rechtfertigung zugänglich wäre.

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    aa) Allgemein anerkannt ist, dass für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags der für die Abfindung ermittelte Unternehmenswert durch Multiplikation mit einem Verrentungszinssatz in eine Annuität umgerechnet wird (vgl. Senat, 21 W 15/11 , juris; 21 W 34/12 ; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2019, Rn. 12.202).

    Dabei wird für den Unternehmenswert jedoch regelmäßig der Ertragswert herangezogen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 70 ; Beschluss vom 28.03.2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 230 ; Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 123 ) und dieser "verrentet" wird.

    Dieses Problem kann - allerdings unter Preisgabe des Stichtagsprinzips - umgangen werden, sofern statt eines fixen Nettobetrages ein Betrag vor Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ausgewiesen wird, von dem sodann der jeweils gültige Unternehmenssteuersatz in Abzug zu bringen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 141 ff.; OLG München, Beschluss vom 31. März 2008 - 31 Wx 88/06, Juris Rn 56, 0LG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Mai 2013 -12 W 77/08, Juris).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Demgegenüber hat der Senat und zuvor bereits der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mehrfach entschieden, dass eine merkliche Rundung zulasten der Minderheitsaktionäre nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 73; Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn 112; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 34 ff.).

    Hierbei stellt der Senat zwar regelmäßig auf den technischen Bewertungsstichtag ab (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris).

    Bei der konkreten Ermittlung des Mittelwertes zieht der Senat in Einklang mit der Sachverständigen regelmäßig die Werte nach Steuern heran (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 W 26/13, Juris; Beschluss vom 18. September 2014 - 21 W 34/12, ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 20 W 7/11 - Juris Rn 506; LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012 - 31 O 55/08, Juris Rn 158 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Der Ansatz des Wachstumsabschlags unterliegt daher ebenfalls nur einer relativ geringen Kontrolldichte ((vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 104; Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 104; Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 109).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Zugleich ist die Frage der Anwendung der neuen Methode für das Ergebnis der Bewertung von spürbarer Bedeutung und ist der erkennende Senat von der Überlegenheit des geänderten Ansatzes überzeugt (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris).

    Es handelt sich bei dem vom Senat aufbauend auf den Ausführungen des Sachverständigen zugrunde gelegten Steuersatz um eine typisierende Betrachtung, die bereits in vielen Fällen die Billigung des Senats und auch der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris) gefunden hat.

    Soweit der Senat vornehmlich aus Gründen der Rechtssicherheit für einen Bewertungsstichtag wie den hiesigen, der vor der Verabschiedung des neuen Standards IDW S1 2005 lag und der Unternehmenswert im Vertragsbericht folglich noch anhand des Standards IDW S1 2000 berechnet worden ist, eine schonende Anwendung des neuen Standards für gerechtfertigt hielt und folglich eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % für zu hoch erachtet hat (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 80; Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 164), hält er an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, AG 2006, 420 [425]; AG 2007, 128, juris Rn. 28 f.; OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, juris Rn. 32; OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 [243]).

    Insofern kann der Basiszins nicht direkt am Markt beobachtet werden, sondern muss aus beobachtbaren Daten geschätzt werden (OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 Rn. 62).

    Zum anderen ist auch losgelöst vom konkreten Fall eine zwingende ökonomische Begründung für eine bessere Tauglichkeit des adjusted beta nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 [245]), so dass sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen anschließt.

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Der Ansatz des Wachstumsabschlags unterliegt daher ebenfalls nur einer relativ geringen Kontrolldichte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 104 ; Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 104 ; Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 , juris Rn. 109 ).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (BVerfG ZIP 2012, 1656 - juris Rn. 30; Senat - 12a W 2/15 - Beschluss vom 18.05.2016; Senat - 12 W 77/08 - Beschluss vom 21.01.2011 - S. 17 -19; OLG Stuttgart - 20 W 7/11 - NZG 2011, 1346 - juris Rn. 211; OLG Frankfurt AG 2015, 241).

    Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 herangezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht (BGHZ 207, 114-135, Rn. 13; OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; a. A. wohl OLG Frankfurt, ZIP 2015, 371, 374).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Bei einem börsennotierten Unternehmen ist zur Ableitung des künftigen systematischen Risikos der Gesellschaft grundsätzlich der historische unternehmensindividuelle Betafaktor heranzuziehen, wenn dieser verlässlich ermittelt werden kann und zugleich seine zeitliche Stabilität in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 83 ).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • LG Hamburg, 15.10.2015 - 403 HKO 42/14

    OTTO AG für Beteiligungen: Spruchverfahren zum Squeeze-out ohne Erhöhung beendet

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • LG Hamburg, 29.06.2015 - 412 HKO 178/12

    Angemessenheit einer Aktionärsabfindung: Orientierung der Abfindungshöhe am

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • LG Berlin, 11.10.2016 - 102 O 105/11

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Gameforge Berlin AG

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - 5 O 13/20

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG:

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