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OLG Frankfurt, 19.01.2004 - 6 W 159/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 1
Rechtswirkungen der Verfolgungsverjährung eines Unterlassungstitels
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 06.08.2001 - 8 O 187/97
- LG Frankfurt/Main, 06.08.2003 - 8 O 187/97
- OLG Frankfurt, 19.01.2004 - 6 W 159/03
- BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.03.1965 - 4 ARs 2/65
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2004 - 6 W 159/03
Denn ungeachtet des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 EGStGB, wonach der Verjährungseintritt die "Festsetzung" von Ordnungsmitteln ausschließt, folgt aus dem strafähnlichen Charakter der Ordnungsmittel gem. § 890 ZPO, dass - wie im Strafrecht (BGHSt 20, 198 [200]) - auch hier die Verfolgungsverjährung erst mit der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses endet. - OLG Düsseldorf, 27.12.1999 - 20 W 69/99
Zeitliche Grenzen der Unterlassungsvollstreckung
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2004 - 6 W 159/03
Der erkennende Senat folgt insoweit in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.1999 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.1999, WRP 2002, 464). - OLG Nürnberg, 19.08.1998 - 3 W 106/98
Verstöße gegen Unterlassungstitel - Kein Fortsetzungszusammenhang
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2004 - 6 W 159/03
Soweit das OLG Nürnberg abweichend von der hier vertretenen Auffassung in einer Entscheidung vom 19.8.1998 (OLG Nürnberg v. 19.8.1998, WRP 1999, 1184 [1187]) angenommen hat, nach einer erstinstanzlich erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Festsetzung von Ordnungsmitteln könne eine Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, beruhte dies auf der Erwägung, dass die sofort vollstreckbare erstinstanzliche Entscheidung die Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Lauf setzte, neben der eine Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich sei.