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   OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 37/02   

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https://dejure.org/2003,8930
OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 37/02 (https://dejure.org/2003,8930)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2003 - 21 U 37/02 (https://dejure.org/2003,8930)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 21 U 37/02 (https://dejure.org/2003,8930)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 9 ErbbauV
    Erbbaurechtsvertrag: Erbbauzinsanpassung bei Änderung der planungsrechtlichen Situation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Höhe des Erbbauzinses aufgrund vertraglicher Vereinbarung; Ergänzende Vertragsauslegung; Lebenshaltungskostenindex als wertbildender Faktor

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Erhöhung des Erbpachtzinses wegen Steigerung des Verkehrswertes eines Grundstücks aus dem Gesichtspunkt von " Recht und Billigkeit"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung des für ein Gewerbegrundstück geschuldeten Erbbauzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 37/02
    Zwar ist es allgemein üblich, daß der Erbbauzins bei der Begründung des Erbbaurechts nach einem Prozentsatz des Grundstückswerts bestimmt wird (vgl. BGH, NJW 2003, 354, 355 f.; BGHZ 119, 220, 222 f.).
  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 37/02
    Im übrigen ist bei mehrdeutigen Klauseln auch die bisherige Handhabung durch die Parteien bedeutsam (vgl. BGH, NJW 2002, 1421; Palandt/Bassenge, § 9 ErbbauVO, Rdnr. 12).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 37/02
    Zwar ist es allgemein üblich, daß der Erbbauzins bei der Begründung des Erbbaurechts nach einem Prozentsatz des Grundstückswerts bestimmt wird (vgl. BGH, NJW 2003, 354, 355 f.; BGHZ 119, 220, 222 f.).
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