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   OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12   

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https://dejure.org/2013,6363
OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12 (https://dejure.org/2013,6363)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2013 - 5 U 77/12 (https://dejure.org/2013,6363)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. März 2013 - 5 U 77/12 (https://dejure.org/2013,6363)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung in Generalunternehmervertrag wegen Verstoßes gegen § 307 I 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    10% Vertragserfüllungsbürgschaft plus Stundung: AGB unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    10% Vertragserfüllungsbürgschaft plus Stundung: Klausel in AGB unwirksam! (IBR 2013, 274)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 773
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Eine Vorformulierung setzt voraus, dass der Vertrag nicht ad hoc für den konkreten Vertragsschluss entworfen wurde, sondern als Grundlage für gleichartige Rechtsverhältnisse mit verschiedenen Kunden aufgestellt ist, wobei die Vorformulierung nicht durch den Verwender, hier die Klägerin oder eine von ihr beauftragte Person, erfolgt sein muss, sondern auch durch einen beliebigen Dritten erfolgt sein kann (allg. Ansicht, vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09, Juris-Rz. 10; Ulmer/Brandner/Habersack, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 305 Rz. 21 mwN. in Fn. 63).

    Die Vertragsbedingungen wurden entweder von der Klägerin der Beklagten gestellt oder sie hat sie sich angesichts der hier nicht auszuschließenden Vorformulierung durch einen Dritten als von ihr gestellt zurechnen zu lassen (dazu BGH vom 17.2.2010, VIII ZR 67/09 - BGHZ 184, 259, Juris-Rz.10).

    Die in weitem Umfang der Hauptschuldnerin nachteiligen Klauseln des Vertragswerks, zu denen auf die obigen Aufzählungen verwiesen wird, lassen zwar für sich keinen Schluss auf den Verwender zu (vgl. BGH vom 17.2.2010, VIII ZR 67/09 - BGHZ 184, 259, Juris-Rz. 14), sie erlauben aber auf eine Durchsetzungsstärke der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu schließen (BGH, wie vor), die unabhängig von der Größe des jeweils beteiligten Unternehmens ist.

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Aus der Gestaltung und dem Inhalt der in dem Vertrag verwendeten Bedingungen ergibt sich aber ein zu widerlegender Anschein dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert wurden (vgl. dazu grundsätzlich BGH vom 14.5.1992, VII ZR 204/90 - BGHZ 118, 229, Rz.30 ff., und vom 27.11.2003, VII ZR 53/03- BGHZ 157, 102, Juris-Rz. 24).

    Ein entsprechender Erfahrungssatz ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.1992, VII ZR 204/90 - BGHZ 118, 229 Rz. 32).

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Aus der Gestaltung und dem Inhalt der in dem Vertrag verwendeten Bedingungen ergibt sich aber ein zu widerlegender Anschein dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert wurden (vgl. dazu grundsätzlich BGH vom 14.5.1992, VII ZR 204/90 - BGHZ 118, 229, Rz.30 ff., und vom 27.11.2003, VII ZR 53/03- BGHZ 157, 102, Juris-Rz. 24).

    Ein entsprechender Erfahrungssatz ist in der Entscheidung des BGH vom 14.2.1992 anerkannt (s.o., Rz. 31 und Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 53/03, aaO., Juris-Rz. 24).

  • BGH, 09.12.2010 - VII ZR 7/10

    AGB eines Bauvertrages: Übersicherung des Auftraggebers durch Verwendung von zwei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    In der Entscheidung des BGH vom 9.12.2010 (VII ZR 7/10 - NJW 2011, 2125, Juris-Rz. 24) hat der BGH eine gleichzeitige Einbehaltung von 10% neben einer Vertragserfüllungsbürgschaft als unangemessen angesehen, die jedenfalls in der Schlussphase des Bauvorhabens zu einer unangemessenen Belastung führe.
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 289/90

    Voraussetzungen des Aushandelns

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Da eine materielle Änderung der Klausel über die verschiedenen Vertragsversionen hinweg (Anl. MWP 92 bis 94) nicht erfolgt ist, es also zu einer unveränderten Übernahme des vorformulierten Textes gekommen ist, liegt ein Aushandeln nur vor, wenn der "gesetzesfremde Kern der Klausel" (BGH, Urteil vom 10.10.1991, VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107, Juris-Rz. 22) ernsthaft zur Disposition des Kunden gestellt worden ist.
  • BGH, 22.07.2009 - IV ZR 74/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des Verwenders

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Verwender ist nämlich derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung zurückgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2009, IV ZR 74/08 - NJW-RR 2010, 39, Juris-Rz. 3), wie aus dem Schutzzweck der AGB-Regelungen folgt, eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Seite zu verhindern, ohne dass es auf eine wirtschaftliche Überlegenheit einer Seite ankommt (BGH vom 17.2.2010, wie oben, Rz.12).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 212/07

    Leistungsteile innerhalb eines Gewerks als in sich abgeschlossene Teile einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Der Mehrfachverwendungscharakter der Vertragsklauseln ergibt sich aber aus ihren abstrakten Formulierungen, die gerade nicht auf den Einzelfall abgestimmt waren (Ulmer/Brandner/Habersack, wie oben, § 305 Rz. 61; BGH vom 20.8.2009, VII ZR 212/07 - NJW 2009, 3117 Rz. 42 bei Juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305 Rz. 23), die also für eine Mehrfachverwendung geeignet waren und den Auftragnehmer belasten.
  • OLG Köln, 10.05.2012 - 24 U 118/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 5 U 77/12
    Dazu fehlt, abgesehen von der pauschalen Darstellung, alle Regelungsvorschläge seien ernsthaft zur Disposition gestellt worden (Bl. 125 d. A.), ein ausreichender Tatsachenvortrag, worauf auch schon das OLG Köln (BauR 2012, 1998) in seiner Entscheidung zu einer Parallelsache hingewiesen hat.
  • OLG Celle, 05.03.2014 - 7 U 114/13

    Übersicherung durch Sicherungsabrede im Generalunternehmervertrag neben

    OLG Rostock MDR 2010, 141, Rn. 32; OLG Brandenburg BauR 2013, 105, Rn. 31; OLG Frankfurt BauR 2013, 1158, Rn. 34 und OLG Frankfurt IR 2014, 10, Rn. 14; jew. zit. n. juris).

    Danach gilt auch hier, dass (auch) § 15.1 des GU-Vertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft unwirksam ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16; vgl. ferner OLG Frankfurt BauR 2013, 1158, Rn. 35, zit. n. juris).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2017 - 5 U 149/16

    Kein vollständiger Ausschluss aller Einreden durch Verzicht des Bürgen in AGB

    Dieser Vortrag genügt nicht, um feststellen zu können, dass die Erhöhung der formularmäßig einseitig durch die Klägerin vorgegebenen Bürgschaftshöhe von 10 % auf 15 % auf einem Aushandeln der Parteien i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB beruht (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16, juris, Rn. 25; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2013 - 5 U 77/12, juris, Rn. 34).

    Eine inhaltliche Änderung des vorformulierten Textes - zumal zu Gunsten der Beklagten zu 1) - die Ausdruck eines Aushandelns i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16, juris, Rn. 23; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2013 - 5 U 77/12, juris, Rn. 34).

  • OLG Stuttgart, 17.01.2017 - 10 U 81/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Werkvertrag: Wirksamkeit einer

    Eine Sicherungsabrede mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zusammen mit der Vereinbarung über einen Sicherungseinbehalt über Abschlagszahlungen nur zu 90 % führt zu einer Übersicherung und ist daher - insgesamt - unwirksam (BGH NJW 2011, 2125 = BauR 2011, 667; BGH BauR 2016, 1475; vgl. OLG Frankfurt BauR 2013, 1158 - juris; Hofmann/Frikell/Schwamb, a.a.O., S. 423; Markus/Kaiser/Kapellmann - Kaiser, a.a.O., Rn. 871).
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