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   OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15   

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https://dejure.org/2016,53925
OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15 (https://dejure.org/2016,53925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2016 - 20 W 42/15 (https://dejure.org/2016,53925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 20 W 42/15 (https://dejure.org/2016,53925)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 54 GNotKG, § 127 GNotKG, § 266 HGB
    Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 54; GNotKG § 127; HGB § 266
    GmbH; Geschäftsanteil; Notar; Geschäftswert

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 54 ; GNotKG § 127 ; HGB § 266
    Neuberechnung der Notargebühren durch das Gericht nach Korrektur des Geschäftswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15
    Gleiches gilt für die übrigen nicht beanstandeten Teile der Kostenberechnung (vgl. die Ausführungen in Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 128 GNotKG Rz. 59; Bormann/Neie, a.a.O., § 127 Rz. 63; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 130 Rz. 60).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15

    Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG

    Allenfalls in Ausnahmefällen ist etwa eine Übertragung der Neuberechnung oder gar eine Zurückverweisung an den Notar statthaft, etwa dann, wenn es für die Ermittlung des neuen Geschäftswerts weiterer Ermittlungen bedarf und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2016, 20 W 42/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; Korintenberg/Sikora, a.a.O., § 127 Rz. 46; Wudy, a.a.O., § 128 Rz. 106 ff.; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, a.a.O., § 127 Rz. 71).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Da Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: der Antragsteller - sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zu § 156 KostO; Beschluss vom 19.05.2016, 20 W 42/15, je zitiert nach juris), hat der Senat mehr nicht zu überprüfen.
  • KG, 11.09.2020 - 9 W 113/19

    Gesellschafterdarlehen beim kostenrechtlichen Wert von Geschäftsanteilen

    Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke, ist in einem Schritt 2 (gemäß § 54 Satz 2 GNotKG) der Buchwert dieser Vermögensgegenstände vom Eigenkapital der Gesellschaft abzuziehen und zu dieser Differenz der kostenrechtliche Wert dieser Vermögensgegenstände zu addieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 20 W 42/15 -, Rn. 18, juris).
  • OLG Dresden, 05.07.2017 - 17 W 430/17

    Notarkosten - Zulässigkeit einer Nachforderung - Geschäftswert Betreuungsgebühr

    Wenn die Kalkulation in der Bilanz mit dem Verkehrswert der Grundstücke statt mit ihrem Buchwert zu einem (fiktiven) höheren Wert für das Eigenkapital führen würde, sind die Notarkosten nach § 54 Satz 1 GNotKG aus diesem fiktiven höheren Eigenkapitalsbetrag zu berechnen (OLG Frankfurt, 19.05.2016, 20 W 42/15, juris Rn.18).
  • LG Düsseldorf, 28.06.2023 - 19 OH 12/21

    Notargebühren - vorzeitige Beendigung der Beurkundung und erneute Beurkundung

    Die Kammer konnte dem Notar die neue Kostenberechnung übertragen, denn die Ermittlung der zutreffenden Vermögenswerte kann effektiver durch den Notar als durch das Gericht vorgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 20 W 42/15 -, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. November 1980 - 3 W 168/80, BeckRS 2014, 11085).
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