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   OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09   

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OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09 (https://dejure.org/2011,71102)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2011 - 22 U 3/09 (https://dejure.org/2011,71102)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 22 U 3/09 (https://dejure.org/2011,71102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters

  • RA Kotz

    GbR - Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    51 Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 20. September 1993 (veröffentlicht in BGHZ 123, 281 ff.) mit der Frage der Unwirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsah, befasst.

    Der BGH hat im Hinblick auf den Einwand von Teilen des Schrifttums, eine Abfindungsvereinbarung könne nicht je nach der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Buch- und tatsächlichem Anteilswert zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam oder unwirksam sein, die Auffassung vertreten, eine ursprünglich wirksame, zunächst weder nach § 138 BGB zu beanstandende noch das Kündigungsrecht der Gesellschafter entgegen § 723 Abs. 3 BGB faktisch beeinträchtigende Abfindungsklausel werde nicht dadurch nichtig, dass sich - insbesondere bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen - Abfindungsanspruch und tatsächlicher Anteilswert im Laufe der Jahre immer weiter voneinander entfernten (vergleiche BGHZ 123, 281, 284).

    Die vom BGH in seinem Urteil vom 24. Mai 1993 (WM 1993, 1412) aufgestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn die vertragliche Abfindungsbeschränkung den Fall der eigenen Kündigung des Gesellschafters erfasst (vergleiche BGHZ 123, 281, 284).

    53 Letztlich geht es um eine die beiderseitigen Interessen im Hinblick auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigenden Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten; notfalls ist der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung dieser Entwicklung zu ergänzen (BGHZ 123, 281, 284).

    Soweit irgend möglich, sind Lücken von Gesellschaftsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden (vergleiche BGHZ 123, 281, 286).Es geht daher darum, ob die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung der Verhältnisse in Betracht gezogen hätten, es gleichwohl bei der vereinbarten Regelung belassen oder ob sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner jener Entwicklung durch eine anderweitige vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten (BGH a. a. O., Seite 285).

    Es geht darum, dass dem aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafter das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Regelung unter Umständen in einem weiteren Umfang zugemutet werden kann als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlassten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden veranlasst gesehen hat (vergleiche BGHZ 123, 281, 287).

  • OLG Dresden, 18.05.2000 - 21 U 3559/99

    Umwandlung durch Spaltung einer DDR-Produktionsgenossenschaft des Handwerks -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Das OLG Dresden hat diesbezüglich ausgeführt, dass Zahlungszeiträume von zehn Jahren oder mehr in aller Regel wegen anstößiger Benachteiligung des Ausscheidungswilligen für unwirksam erachtet, während Auszahlungszeiträume unter fünf Jahren im Allgemeinen als unbedenklich angesehen würden (NZG 2000, 1042, 1043).

    Für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit solcher Bestimmungen über die Zahlungsmodalitäten sind diese in ihrem Zusammenwirken mit den Bestimmungen über die Höhe der Abfindung zu betrachten: Je deutlicher die Abfindung hinter dem anteiligen Unternehmenswert zurückbleibt, desto problematischer erscheinen einschneidende Regelungen der Zahlungsmodalitäten zum Nachteil des ausscheidenden Gesellschafters (vergleiche Stöber/Rafiqpoor a. a. O., Seite 875 mit weiteren Nachweisen; Ulmer a. a. O., § 34, Randziffern 88, 92) Bei Auszahlungsaufschüben von fünf bis 10 Jahren kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Modalitäten der Verzinsung und der Auszahlung, die Berechnung der Abfindung (Buchwert oder Unternehmenswert) und dergleichen in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind (vergleiche OLG Dresden NZG 2000, 1042, 1043).

  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88

    Kürzung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar schon eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung zum vollen Buchwert im Einzelfall unwirksam sein (vergleiche BGH NJW 1989, 2685, 2686 mit weiteren Nachweisen).

    Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (vergleiche BGH NJW 1989, 2685, 2686).

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 4/09

    GmbH: Schuldrechtliche Nebenabrede über eine geringere, als die satzungsgemäß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    So hat der BGH in seinem Beschluss vom 15. März 2010 (veröffentlicht in MDR 2010, 1127 f.) den Fall der schuldrechtlichen Vereinbarung geringerer Abfindung zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bei Vorliegen eines "Mitarbeiterbeteiligungsmodelles" zu beurteilen gehabt und Folgendes ausgeführt:.

    Ein Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede, das für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang ist (vergleiche BGH MDR 2010, 1127), ist vorliegend daher nicht gegeben.

  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99

    Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, hängt nicht allein vom Ausmaß des im Laufe der Zeit entstandenen Missverhältnisses zwischen dem Abfindungs- und dem tatsächlichen Anteilswert, sondern auch von den gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles ab (vergleiche BGH a. a. O.; NJW 2002, 2787, 2789).

    Der Umstand allein, dass der nach dem Buchwert bemessene Abfindungsbetrag (im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin) nur etwas mehr als 1/3 des geschätzten wahren Wertes des Geschäftsanteils betragen haben soll, genügt jedoch nicht, um im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer Anpassung der vertraglichen Regelung zu führen (vergleiche BGH NJW 2002, 2787, 2789).

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 348/99

    Anwendung der Auseinandersetzungsregelung in einem Gesellschaftsvertrag auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters zwar grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils zu bemessen; das gilt aber dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine anderweitige Regelung enthält (vergleiche BGH WM 2002, 289).

    Es ist zu prüfen, ob im Lauf der Zeit (seit Vereinbarung der Buchwertregelung) ein grobes Missverhältnis zwischen Buch- und Verkehrswert entstanden ist und deshalb dem ausscheidenden Gesellschafter ein unverändertes Festhalten an der - grundsätzlich zulässigen - Buchwertklausel nach den Maßstäben von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vergleiche BGH WM 2002, 289, 290).

  • BayObLG, 05.11.1982 - BReg. 3 Z 92/82

    Zum Prüfungsrecht des Registergerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Das BayObLG hat eine Abfindungsregelung für wirksam gehalten, die keine Verzinsung des Abfindungsguthabens bei einer Fälligkeit in spätestens sechs Jahren vorsah (GmbHR 1983, 270 f.).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Die vom BGH in seinem Urteil vom 24. Mai 1993 (WM 1993, 1412) aufgestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn die vertragliche Abfindungsbeschränkung den Fall der eigenen Kündigung des Gesellschafters erfasst (vergleiche BGHZ 123, 281, 284).
  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09
    Die Nichtigkeit der Satzungsklausel § 8 Abs. 4 kann, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist von drei Jahren (§ 242 Abs. 2 S. 1 AktG), die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im GmbH-Recht entsprechend anzuwenden ist (vergleiche BGH NJW 2000, 2819, 2820), nicht mehr geltend gemacht werden.
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