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   OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17   

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OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17 (https://dejure.org/2020,1318)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2020 - 12 U 2/17 (https://dejure.org/2020,1318)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 12 U 2/17 (https://dejure.org/2020,1318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten mit Industriesilikon

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftet der TÜV für mit Industriesilikon gefüllte Brustimplantate der Firma PIP? Nein

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten mit Industriesilikon

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten mit Industriesilikon

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 2
    Verwendung fehlerhafter Brustimplantate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17

    Brustimplantate; Medizinprodukte; benannte Stelle; Überwachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Die Abweichungsberichte sind (jedenfalls dem Klägervertreter) mittlerweile bekannt, denn das OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2018, Az.: 3 U 125/17) geht in Randnummer 51 ff. (zitiert nach juris) auf die konkreten Abweichungen ein, zu denen die dortige Klägerin, vertreten durch denselben Klägervertreter, nach Vorlage der Abweichungsberichte vorgetragen hatte.

    Aus den Ausführungen des OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2018, Az.: 1-3 U 125/17, Rn. 50 ff, zitiert nach juris) ergibt sich auch, dass sich aus den konkreten Abweichungen keine Hinweise auf heimliche Manipulationen ergaben.

    Da unstreitig der Betrug mit Silikonkissen erst im Jahr 2001 begann, ist auch nicht ersichtlich, wie eine Reaktion oder Kontrolle der Beklagten zu 1) auf den Brief vom 22.06.2000 zur Aufdeckung dieser später begonnenen Manipulationen der PIP hätte führen sollen (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, I-3 U 125/17, Rn. 44-47, zit. n. juris).

    Deswegen trifft auch nicht zu, dass aufgrund dieser Warnung der Materialfluss des Silikons oder der Materialeinsatz der PIP generell durch unangekündigte Kontrollen oder Laboruntersuchungen der Produkte hätte überprüft werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Bedenken der MDA auf einer heimlichen Verwendung unangekündigter Materialien beruht hätten (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 48-49, zit. n. juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht).

    Derartige konkrete Hinweise sind nicht festzustellen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 59 - 61, zit. n. juris).

    Dies spricht gegen die - unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin, dass die Verwendung von Industriesilikon bei einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen entdeckt worden wäre (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 59 - 61, zit. nach juris).

    Eine gutachterliche Ausforschung des Sachverhalts ist abzulehnen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 67, zit. n. juris).

  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Schon deshalb gewährt der Versicherungsvertrag keinen Deckungsschutz für eine Implantation im Januar 2004 (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, S. 16).

    Es besteht ein wesentlicher qualitativer Unterschied zwischen Nachlässigkeiten bei der Qualitätssicherung und einem gezielten kriminellen Vorgehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az: 4 U 53/18, Seite 15, nicht veröffentlicht).

    Allein der Umstand, dass er öffentlich zugänglich war, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, S. 13).

    Deswegen trifft auch nicht zu, dass aufgrund dieser Warnung der Materialfluss des Silikons oder der Materialeinsatz der PIP generell durch unangekündigte Kontrollen oder Laboruntersuchungen der Produkte hätte überprüft werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Bedenken der MDA auf einer heimlichen Verwendung unangekündigter Materialien beruht hätten (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 48-49, zit. n. juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht).

    Eine nur durch eine Buchprüfung oder Inventur mögliche aufwändige Überprüfung, ob PIP trotz eines funktionierenden Qualitätsmanagements freiwillig und eigenverantwortlich unter Einsatz eines hohen Maßes an krimineller Energie heimlich ein anderes Material verwendet, war für die Beklagte zu 1) nicht veranlasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, Seite 15).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Sowohl Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus Amtshaftung, aus Vertrag, eine sehr fern liegende Schutzwirkung des zwischen der Beklagten zu 1) und PIP geschlossenen Vertrags zugunsten der Patientinnen - hier: der Klägerin -einmal unterstellt, wie auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der Richtlinie RL 93/42 EWG, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge (Urteil vom 16.02.2017 - C-219/15 - Rn. 40, 42, 50) den Schutz der Verbraucher bezweckt, oder i. V. m. § 6 MPG setzen notwendig eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1) voraus.

    Eine entsprechende Pflicht der benannten Stelle besteht allerdings nicht generell (EuGH NJW 2017, 1161; BGH NJW 2017, 2617).

    g) Da nach alledem eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist, kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem EuGH die benannte Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung zum Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte tätig ist (Urteil vom 16.02.2017, Az.: C-219/15) und deswegen die Klägerin in den Schutzbereich des Zertifizierungsvertrages einbezogen ist bzw. das MPG Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist.

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2018 - 7 U 96/17

    Erneut scheitert Frau mit Klage wegen Pfusch-Implantaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Es ist keine Verpflichtung der Beklagten zu 1) ersichtlich, im Hinblick auf zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf dem Markt befindliche Silikongel-Implantate die Webseite der FDA auf Hinweise zu überprüfen, die sich auf Hydrogel-Implantate beziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 7 U 96/17, Rn. 27, zit. n. juris).

    Ein Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall verwendeten Silikonimplantaten, die auch erst circa 2 Monate nach der im Februar 2001 stattgefundenen Überprüfung auf den Markt kamen (nämlich am 18.04.2001, vgl. Anlage K 3 zur Klage), ist nicht erkennbar (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 7 U 96/17, Rn. 27, zit. n. juris).

  • BGH, 22.06.2017 - VII ZR 36/14

    Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Eine entsprechende Pflicht der benannten Stelle besteht allerdings nicht generell (EuGH NJW 2017, 1161; BGH NJW 2017, 2617).

    d) Zutreffend ist, dass die dortige Klägerin in dem vom BGH mit Urteil vom 22.06.2017 (Az.: VII ZR 36/14) entschiedenen Verfahren mit Vortrag zu Hinweisen, die unangekündigte Kontrollen erforderlich gemacht hätten, präkludiert gewesen war.

  • OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 4 U 269/16

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Silikon-Brustimplantate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Eine generelle weitgehende Überprüfung - ohne konkrete Hinweise auf Unstimmigkeiten - war von der Beklagten zu 1) nicht zu verlangen, der in erster Linie die Überwachung des Qualitätssicherungssystems oblag (ebenso OLG München, Az.: 1 U 174/14, Seite 16 f, Anlage B 36, Bl. 900 f. d. A.; ebenso i. E. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2018, Az.: 4 U 269/16 , Rn. 39 ff, zit. n. juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2016 - 7 U 241/14

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Risiken bei Brustimplantaten; Beschränkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
    Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheide aus, weil es an einem Direktanspruch der Klägerin fehle, weil der in Deutschland eingetretene Schadensfall nicht zu den versicherten Risiken gehöre, der Versicherungsschutz wirksam auf Schadensfälle in Frankreich beschränkt sei (m. H. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016, Az.: 7 U 241/14, Anlage B 41, Bl. 356 ff. d. A.).
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