Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 7 U 54/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst b AKB, § 61 VVG
Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Kfz-Diebstahls bei Probefahrt - verkehrsrechtsforum.de
Bei Trickdiebstahl wird Versicherung von Leistung frei, wenn die Identität des Kaufinteressenten vom Verkäufer nicht festgestellt wird.
- Judicialis
AKB § 12
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG § 61
Überlassen des Kfz an unbekannten Kaufinteressenten ist grob fahrlässig L - RA Kotz
Autoverkauf: bei Trickdiebstahl wird Versicherung von Leistung frei - daher muss man die Identität eines mutmaßlichen Käufers feststellen!
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 12; VVG § 61
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Ermöglichung der Entwendung eines Pkw durch einen Kaufinteressenten auf einer Probefahrt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Trickdiebstahl - Versicherungsschutz für Autohändler?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Ermöglichung der Entwendung eines Pkw durch einen Kaufinteressenten auf einer Probefahrt
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Vorsicht bei Probefahrt
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 25.01.2001 - 23 O 249/00
- OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 7 U 54/01
Papierfundstellen
- VersR 2002, 1550 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.11.1974 - IV ZR 117/73
Zur Deckung in der Teilkaskoversicherung - Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 7 U 54/01
Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur dann nicht vor, wenn das durch Täuschung erlangte Einverständnis des Gewahrsamsinhabers sich auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in ihrem vollen Umfang erstreckt (vgl. BGH VersR 1975, 225, 226; OLG München VersR 1995, 955).