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   OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11   

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https://dejure.org/2012,1498
OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11 (https://dejure.org/2012,1498)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.02.2012 - 13 W 68/11 (https://dejure.org/2012,1498)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 13 W 68/11 (https://dejure.org/2012,1498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4a InsO, § 54 InsO, § 80 InsO, § 207 InsO, § 116 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Klage auf Zahlung der Stammeinlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Klage auf Zahlung der Stammeinlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine Klage auf Zahlung der Stammeinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 714
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 08.04.2010 - 9 W 21/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).

    Hierzu gehöre aber nicht das Führen eines Rechtstreits (BGH Beschluss vom 16.07.2009 a.a.O; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).

    Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. neben BGH auch OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464; OLG Dresden Beschluss vom 09.12.2009 in ZVI 2010, 188; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktz. 5 W 926/11, recherchiert in Juris) geht daher auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der vorliegend beabsichtigte Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Massekostenarmut durchgeführt werden könnte.

  • OLG München, 21.07.2011 - 5 W 926/11

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).

    Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. neben BGH auch OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464; OLG Dresden Beschluss vom 09.12.2009 in ZVI 2010, 188; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktz. 5 W 926/11, recherchiert in Juris) geht daher auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der vorliegend beabsichtigte Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Massekostenarmut durchgeführt werden könnte.

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).
  • OLG Celle, 22.12.2009 - 13 W 94/09

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    17 Teilweise wird in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zwar die Auffassung vertreten, die dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegende Forderung (hier als die begehrte Zahlung der Stammeinlage) sei bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach § 207 I InsO zu beachten, weshalb sie im Prozesskostenbewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei, wenn für ihre gerichtliche Durchsetzung hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und bei der Durchsetzung bzw. Beitreibung dieser Forderung damit zu rechnen sei, dass die Massekostenarmut beseitigt werde (vgl. z. B. OLG Hamm in ZIP 2012, 192; OLG Celle, 13. Zivilsenat, in NZI 2010, 688; Musielak-Fischer, 8. Auflage, § 116 ZPO Rdnr.5).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 460/02

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Insolvenzverwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH Beschluss vom 18.09.2003 in NZI 2004, 26; BGH Beschuss vom 16.07.2009 a.a.O. mit weiteren Nachweisen), denn Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist.
  • OLG Hamm, 22.09.2011 - 27 W 122/11

    Berücksichtigung von bestrittenen Ansprüchen zur voraussichtlichen Aktivmasse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    17 Teilweise wird in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zwar die Auffassung vertreten, die dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegende Forderung (hier als die begehrte Zahlung der Stammeinlage) sei bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach § 207 I InsO zu beachten, weshalb sie im Prozesskostenbewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei, wenn für ihre gerichtliche Durchsetzung hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und bei der Durchsetzung bzw. Beitreibung dieser Forderung damit zu rechnen sei, dass die Massekostenarmut beseitigt werde (vgl. z. B. OLG Hamm in ZIP 2012, 192; OLG Celle, 13. Zivilsenat, in NZI 2010, 688; Musielak-Fischer, 8. Auflage, § 116 ZPO Rdnr.5).
  • OLG Dresden, 25.11.2009 - 13 U 1612/09

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Massegegenständen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11
    Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. neben BGH auch OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464; OLG Dresden Beschluss vom 09.12.2009 in ZVI 2010, 188; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktz. 5 W 926/11, recherchiert in Juris) geht daher auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der vorliegend beabsichtigte Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Massekostenarmut durchgeführt werden könnte.
  • OLG Köln, 11.04.2012 - 18 W 16/12
    Fordert das Gesetz die Einstellung des Insolvenzverfahrens, besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits, der die Einstellung des Verfahrens hinauszögern kann und das Risiko mit sich bringt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten ( BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Juris-Tz. 8 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009 - 13 U 1612/09 -, Juris-Tz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - 13 W 94/09 -, Juris-Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 W 21/10 -, Juris-Tz. 3; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011 - 5 W 926/11 -, Juris-Tz. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 -, Juris-Tz. 38; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2011 - 27 W 122/11, Juris-Tz. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2012 - 13 W 68/11 -, BeckRS 2012, 05214 ).
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