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   OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08   

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OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08 (https://dejure.org/2010,1087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 (https://dejure.org/2010,1087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 23 U 121/08 (https://dejure.org/2010,1087)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wegen Fehlern in der Einladung und in der Sammlungsleitung ist wirksam; Wirksamkeit einer Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wegen Fehlern in der Einladung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 161; AktG § 243 Abs. 4; AktG § 244
    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wegen Fehlern in der Einladung und in der Sammlungsleitung; Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leo Kirch - Deutsche Bank AG obsiegt erneut

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 121, 134, 135, 161, 243 Abs. 4, § 244
    Zur Wirksamkeit der HV-Beschlüsse der Deutsche Bank AG 2007 ("Deutsche Bank")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Amtsniederlegung, Anfechtungsgründe, Ansatzfehler, Aufsichtsrat, Auslegung, Beschlussmängel, Bestellung, Bilanzansatz, Entlastung, Nachschieben, Rückstellungen, Satzung, Schadensersatzanspruch, Versammlungsleiter, Wahrscheinlichkeitsprognose

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückstellungsbildung für gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche; Leitung der Hauptversammlung; Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen Abgabe einer unzutreffenden Entsprechenserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 24
  • WM 2011, 221
  • NZG 2010, 1426
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (56)

  • OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Das Urteil des Landgerichts leide unter dem gravierenden formellen Mangel, dass die von ihm in Bezug genommene, nicht rechtskräftige Entscheidung vom 24.4.2007 (3-05 O 80/06; 17 U 176/07 OLG Frankfurt) nicht zur Grundlage seines Urteils, insbesondere nicht durch Beiziehung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei.

    Die im Rechtsstreit 17 U 176/07 (OLG Frankfurt am Main) im Wege der Klageerweiterung erhobene Anfechtungsklage der hiesigen Kläger zu 5) und 6) vom 25.6.2007 zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 ist mit dortigem Beschluss vom 28.10.2008 an den Senat abgegeben worden und hat das Az. 23 U 29/09 erhalten, das mit Beschluss des Senats vom 4.8.2009 mit diesem führenden Rechtsstreit verbunden worden ist.

    So hat denn bereits der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.10.2008 (17 U 176/07 - bei juris) für die Hauptversammlung 2006 der Beklagten festgestellt, dass Rückstellungen für das dem streitgegenständlichen vorangegangenen Geschäftsjahr 2005 nicht nach § 249 HGB zu bilden gewesen seien.

    Ein Fehlen der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen der §§ 100, 105 AktG oder Nichtigkeitsgründe des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AktG, die der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Organstellung ausnahmsweise entgegen stehen könnten (vgl. MünchKommAktG-Habersack § 101 Rn 72), kommen vorliegend nicht in Betracht, denn Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07, n.rkr.) haben die Wahl von Herrn Dr. C zum Aufsichtsrat vielmehr wegen eines wesentlichen Informationsmangels für nichtig gehalten.

    Schließlich handelt es sich bei dem vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung von Fragen angenommenen Wahlmangel um einen Informations- und damit nach zutreffender Meinung anfechtungsberechtigenden Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2007, 672; Hüffer a.a.O. § 243 Rn 17 u. § 244 Rn 2), der folglich tauglicher Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG sein kann und vorliegend im Übrigen aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007 im Sinne der vorgenannten Entscheidungen behoben worden ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (s.u.).

    Die Kläger zu 4), 5) und 6) rügen ohne Erfolg die Verletzung von Informationspflichten hinsichtlich der vorab vom Vorstandsvorsitzenden beantworteten Fragen zu Tagesordnungspunkt 10 (siehe stenografisches Protokoll der Hauptversammlung, Seite 24ff - Anlage B 2), womit der zuvor vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung dieser Fragen für die Hauptversammlung 2006 festgestellte Informations- bzw. Verfahrensmangel der Erstwahl behoben worden ist.

    Insbesondere im Hinblick auf den Vorgang der Verwertung der U-Aktien ist zur Überzeugung des Senats angesichts der erteilten Auskünfte der Beklagten nicht nur auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007, sondern auf allen Hauptversammlungen seit 2003, ein hinreichender Aufklärungs- und Informationsstand der Aktionäre erreicht worden, der zur sachgemäßen Beurteilung dieses Gegenstands der Tagesordnung ausreichend ist (ebenso schon für die Hauptversammlung 2006 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2008, 17 U 176/07, unter weiterem Bezug auf OLG Frankfurt am Main, 5 U 229/05).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den bereits erwähnten Urteilen von Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.), soweit darin ein Informationsmangel bei der Erstwahl aufgrund Nichtbeantwortung festgestellt worden ist.

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass sich sowohl im Vergleich zu den maßgeblichen Verhältnissen für das Geschäftsjahr 2006 als auch den vorangegangenen Geschäftsjahren, die Gegenstand der nachfolgend wiedergegebenen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind, der maßgebliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer nennenswerten Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Fernsehinterview (um den es hier im Kern geht, vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) nicht erhöht hat; jedenfalls haben die Kläger zu 5) und 6) Anhaltspunkte dafür nicht substantiiert dargelegt.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2009 (II ZR 185/07 - bei juris) von Bedeutung, wonach durch bloße Zweifel oder Mutmaßungen die Gültigkeit und die Beweiskraft (§§ 415, 418 ZPO) der notariellen Beurkundung gemäß § 130 AktG - hier in Gestalt der von dem Notar autorisierten Endfassung - nicht ausgeräumt werden können, weil anderenfalls die von § 130 AktG vor allem bezweckte Rechtssicherheit (vgl. Hüffer a.a.O. § 130 Rn 1) über die von der Hauptversammlung gefassten - hier ihrem Inhalt nach auch gar nicht im Streit stehenden - Beschlüsse in ihr Gegenteil verkehrt würde; selbst gegenüber handschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen könnte eingewandt werden, sie seien erst nachträglich auf Weisung Dritter entstanden.

    Die übrigen der vom Kläger zu 1) hinsichtlich der Protokollierung erhobenen Rügen sind mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2009 (II ZR 185/07 - bei juris) ebenfalls gegenstandslos geworden.

    Zwar binden solche im Auskunftserzwingungsverfahren ergangenen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) das Gericht im Anfechtungsprozess nicht, das aber nicht daran gehindert ist, sich einer dort erfolgten überzeugenden Begründung anzuschließen und auf sie zu verweisen.

    Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.2.2009 (II ZR 185/07, BGHZ 180, 9) entschieden, dass eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden Entsprechenserklärungen wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse führt, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sowie den Gesichtspunkt der notwendigen Streitgenossenschaft der (Anfechtungs-) Kläger im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) und ihre Haftung nach Kopfteilen.

  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Ferner folge die Nichtigkeit gemäß §§ 121 Abs. 3 Satz 2, 241 Nr. 1 AktG aus der satzungswidrigen Angabe der Teilnahmebedingungen für Bevollmächtigte in der Einladung ("In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden." ), wie der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.6.2010 (5 U 144/09, AG 2010, 637) für die wortgleiche Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 29.5.2008 zutreffend entschieden habe.

    Die Kläger zu 5) und 6) halten unter Heranziehung der vorgenannten Rechtsprechung sowie auch nun der Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (Az. 5 U 144/09) ebenfalls sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig wegen Nennung falscher Bedingungen der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte in der Einladung.

    Das nun angeführte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (5 U 144/09; Revision sei eingelegt) sei unzutreffend, da es auf einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab beruhe und die Einladung auch kein falsches Anmeldeerfordernis enthalte.

    Der Senat hält an dieser Beurteilung der Einladung als satzungs- und gesetzeskonform auch in Ansehung des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (Az. 5 U 144/09, n.rkr.) fest, das einen Verstoß der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten für das Jahr 2008 (veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger am 28.3.2008) gegen Gesetz und Satzung darin sieht, dass die Einladung eine rechtzeitige Anmeldung der Bevollmächtigten fordere, was so verstanden werden könne, dass sich auch Bevollmächtigte binnen der im Absatz zuvor für Aktionäre genannten Frist anmelden müssen.

    Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung (ebenso wohl die inzwischen überwiegende Rechtsprechung, OLG Bremen, Beschluss vom 1.12.2008, 2 W 71/08 AG 2009, 412; KG, Urteil vom 21.9.2009, NZG 2009, 1389; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.7.2009, I-17 W 34/09; a.A. 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.6.2010, 5 U 144/09) kann daher hier dahingestellt bleiben.

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    In der Rechtsprechung hat sich bei der Ausfüllung des Erforderlichkeitskriteriums von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG die Formulierung vom Standpunkt des objektiv denkenden Aktionärs herausgebildet, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, so dass die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden muss (vgl. etwa BGH NZG 2005, 77; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39; KG AG 1994, 469; MünchKommAktG-Kubis § 131 Rn 39; Hüffer a.a.O.).

    Unter wörtlichem Aufgreifen der vorgenannten Formeln ist seit der Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG durch das UMAG vom 1.11.2005 im Sinne der erforderlichen Relevanz des Verstoßes gemäß neuerer Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 160, 385) geklärt, unter welchen Voraussetzungen Informationsmängel die Anfechtbarkeit zur Folge haben (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a.a.O. § 243 Rn 125 u. 230).

    Diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht auch nicht in Widerspruch zu den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 160, 385) in diesem Zusammenhang für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG wie folgt formulierten Maßstab: "Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rn 25 ff.).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 52) und 18.10.2004 (II ZR 250/02, BGHZ 160, 385) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhaltlich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 8.6.2009 (23 W 3/09 - bei juris) hinsichtlich der nahezu wortidentischen Einladung der Beklagten zur Hauptversammlung vom 29.5.2008 eine Fehlerhaftigkeit im Sinne der Kläger verneint und dazu ausgeführt, dass zwar Formulierung und Gestaltung der Einladung nicht optimal ist, ihr jedoch nicht entnommen werden kann, dass entgegen der Regelung in § 135 AktG jede Vollmachtserteilung der Schriftform bedarf.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

    Im Übrigen verweist der Senat auch auf seinen Beschluss vom 8.6.2009 (23 W 3/09), dem zufolge Herr Dr. C die Hauptversammlung 2008 der Beklagten leiten durfte, da er bis zur Feststellung, dass seine Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden unwirksam ist, dieses Amt bekleidet und die mit ihm verbundenen Aufgaben wahrzunehmen hat.

    Bei ihren Beanstandungen zu der Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Kläger auch eine Reihe von Aspekten, die für eine erfolgreiche und informative Diskussion entscheidend sind (siehe Senat, Beschluss vom 8.6.2009, 23 W 3/09).

  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht auch nicht in Widerspruch zu den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 160, 385) in diesem Zusammenhang für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG wie folgt formulierten Maßstab: "Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rn 25 ff.).

    Die Billigung der Verwaltung bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit (vgl. BGH NJW 1986, 129; Hüffer a.a.O. § 120 Rn 2), in der Regel auf das abgelaufene Geschäftsjahr (vgl. LG Frankfurt am Main AG 2005, 51; Hüffer a.a.O.).

    Über die Billigung hinaus liegt nach herrschender Meinung in der Entlastung typischerweise auch eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der Gesellschaft (BGH WM 1977, 361; BGHZ 94, 324; Hüffer a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05

    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Schließlich handelt es sich bei dem vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n.rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung von Fragen angenommenen Wahlmangel um einen Informations- und damit nach zutreffender Meinung anfechtungsberechtigenden Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2007, 672; Hüffer a.a.O. § 243 Rn 17 u. § 244 Rn 2), der folglich tauglicher Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG sein kann und vorliegend im Übrigen aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007 im Sinne der vorgenannten Entscheidungen behoben worden ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (s.u.).

    Insbesondere im Hinblick auf den Vorgang der Verwertung der U-Aktien ist zur Überzeugung des Senats angesichts der erteilten Auskünfte der Beklagten nicht nur auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007, sondern auf allen Hauptversammlungen seit 2003, ein hinreichender Aufklärungs- und Informationsstand der Aktionäre erreicht worden, der zur sachgemäßen Beurteilung dieses Gegenstands der Tagesordnung ausreichend ist (ebenso schon für die Hauptversammlung 2006 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2008, 17 U 176/07, unter weiterem Bezug auf OLG Frankfurt am Main, 5 U 229/05).

    Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist daher nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG sich mit den gegebenen Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzt und darlegt, warum die gegebenen bzw. verweigerten Antworten als nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht ausreichend im Sinne eines objektiv urteilenden Aktionärs und wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2007, 5 U 229/05, ZIP 2007, 1643; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamburg AG 2003, 46; siehe auch BGH NZG 2005, 481; Spindler/Stilz-Siems a.a.O. § 132 Rn 17).

  • LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz (§§ 134, 135 AktG) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe.

    Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz (§§ 134, 135 AktG) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe.

    Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
    Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz (§§ 134, 135 AktG) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe.

    Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 194/01

    Rechtswirkungen eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 Satz 1 AktG;

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 209/92

    Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 29/95

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld - Medizinische Notwendigkeit einer stationären

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

  • OLG Hamm, 17.04.1991 - 8 U 173/90

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Konkursverwalters gegen

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 143/58

    Auskunftsanspruch des Aktionärs

  • BGH, 23.11.1961 - II ZR 4/60

    Auskunftsrecht des Aktionärs

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BGH, 11.11.1965 - II ZR 122/63

    Redezeitbeschränkung, Wortentzug und Saalverweisung

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 79/75

    Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Verletzung von

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78

    Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen einer Massenveranstaltung

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 35/79

    Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden - Vorliegen

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 188/86

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 114/93

    Anforderungen an die Beurkundung eines Hauptversammlungsbeschlusses

  • BGH, 14.02.2005 - II ZR 361/02

    Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 94/08

    Redezeitbeschränkung

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 28.01.1970 - 2 BvR 319/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Kostenansatzes in

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

  • LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01

    Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen fehlendereigener Wahrnehmung

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

  • OLG Düsseldorf, 17.07.1991 - 19 W 2/91
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 15 W 38/05

    Keine Beteiligung der Nebenintervenienten der Anfechtungsklage als

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 17 W 34/09

    Weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen der

  • OLG Frankfurt, 04.08.1993 - 20 W 295/90

    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über das Spendenaufkommen der

  • OLG Frankfurt, 30.01.2006 - 20 W 52/05

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs über die Gesamtvergütung der

  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer

  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06

    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

  • OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01

    Voraussetzungen der Beschlussfeststellungsklage im Aktienrecht

  • OLG Köln, 29.03.2007 - 2 Wx 4/07

    Keine gerichtliche Bestellung gewählter Aufsichtsratmitglieder zur Vermeidung

  • RG, 06.05.1911 - I 164/10

    63. Aktiengesellschaft. Anfechtung von Beschlüssen.

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 58/94

    Streitwert der aktienrechtlichen Nichtigkeit- und Anfechtungsklage - Nichtigkeit

  • BVerfG, 28.08.1980 - 1 BvR 218/80

    Verlust des rechtlichen Gehörs - Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten -

  • LG München I, 31.03.2009 - 33 O 25598/05

    Schadensersatzansprüche von Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank

  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 56/12

    Fortsetzung der Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des

    Teilweise wird aufgrund der Lehre vom faktischen Organ das nichtig oder anfechtbar bestellte Aufsichtsratsmitglied auch für die Stimmabgabe wie ein wirksam bestelltes Organmitglied behandelt (Bayer/Lieder, NZG 2012, 1, 6; Schürnbrand, NZG 2008, 609, 610; Schürnbrand, Organschaft im Recht der privaten Verbände, 2007, S. 288 f.; Happ, Festschrift Hüffer, 2010, S. 293, 305; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 101 Rn. 70; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 36 f.; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 112; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 101 Rn. 18; vgl. auch OLG Frankfurt, ZIP 2011, 24, 27).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Es ist daher zu besorgen, dass der Versammlungsleiter - der unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots des Minderheitenschutzes den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten soll (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 110) - dem Anliegen der Klägerin T. AG als Minderheitsaktionärin nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann (vgl. OLG L., Beschluss vom 16.06.2015 - 18 Wx 1/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; zustimmend: Schatz, EWiR 2015, 2015, 599; vgl. OLG I., Beschluss vom 16.12.2011 - 11 W 89/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19, 20; OLG Report Nord 26/2012 Anm. 4; Werner, Anm. zu AG Frankfurt WM IV 1988, 304 in WuB II A § 122 AktG 2.88; Wilsing/Linden, ZIP 2009, 641 f.).
  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der bestehende Interessenkonflikt benannt werden, weswegen der BGH z.B. das bekannte Bestehen von "Vorwürfen" gegen ein Aufsichtsratsmitglied ohne nähere Darlegung nicht ausreichen ließ (Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Kirch/Deutsche Bank, Hauptversammlung 2002, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rn. 22; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, WM 2011, S. 221 ff., zit. nach juris Rn. 166 ff. ).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, BGHZ 180, S. 9 ff., zit. nach juris, Rn. 9 ff.) genügt es, wenn der Notar in der Versammlung lediglich einen Entwurf - auch in Form nur für ihn lesbarer Kürzel oder unter Hinzuziehung von Protokollanten - erstellt und dann im Nachhinein das Protokoll in Reinschrift anfertigt, wobei Änderungen und Ergänzungen aus der Erinnerung des Notars ohne Weiteres möglich sind (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, WM 2011, S. 221 ff., zit. nach juris, Rn. 105 -Hauptversammlung der Beklagten 2007; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 130 Rn. 11).

    Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (S. 28 - 30) Bezug genommen (ebenso mit ausführlicher Begründung: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, zit. nach juris Rn. 106 ff. - zur Hauptversammlung der Beklagten 2007).

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

    Die durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.9.2005, BGBl. I S. 2802 eingeführte Neuregelung lässt es zu, nicht nur - wie schon zu vor weithin anerkannt - das Rederecht, sondern nunmehr auch das Fragerecht auch zeitlich zu beschränken (vgl. OLG Frankfurt AG 2011, 36, 41).

    Vielmehr muss hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handelt, die dann vorliegt, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der erfragten Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. OLG Frankfurt AG 2011, 36, 42 f. - Deutsche Bank/Kirch; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 8 zu § 243; Spindler NZG 2005, 825, 828; Veil AG 2005, 567, 569).

  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20

    Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG

    Wie die Kammer bereits mehrfach (z. B. Urteil vom 19.6.2008 - 3-5 O 158/07 - BeckRS 2008, 23905, bestätigt durch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 - BeckRS 2010, 25449) entschieden hat, ist ggf. ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer gebotenen Rückstellung nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte.
  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Der Notar darf seine Wahrnehmungen auch noch danach im Einzelnen ausarbeiten und unterzeichnen (ebenso Urteil des Senats vom 05.07.2011, 5 U 104/10, AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107- Hauptversammlung der Beklagten 2009; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, WM 2011, S. 221 ff., zitiert nach Juris, Rn. 105 - Hauptversammlung der Beklagten 2007; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 130 Rn. 11).

    Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 05.07.2011, 5 U 104/10, AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 112 ff., Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09, AG 2010, S. 596 ff., zitiert nach Juris, Rn. 62 ff.; ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, AG 2011, S. 36 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107; Beschluss vom 13.12.2011, 5 AktG 2/11, S. 9) wie auch des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (a.a.O., Rdn. 18) ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils rechtmäßig.

  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 5 U 66/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank AG

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rn. 9 ff. - Hauptversammlung der Beklagten 2003) genügt es, wenn der Notar in der Versammlung lediglich einen Entwurf - auch in Form nur für ihn lesbarer Kürzel oder unter Hinzuziehung von Protokollanten - erstellt und dann im Nachhinein das Protokoll in Reinschrift anfertigt, wobei Änderungen und Ergänzungen aus der Erinnerung des Notars ohne weiteres möglich sind (ebenso Urteil des Senats vom 05.07.2011, 5 U 104/10, AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107- Hauptversammlung der Beklagten 2009; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, WM 2011, S. 221 ff., zitiert nach Juris, Rn. 105 - Hauptversammlung der Beklagten 2007; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 130 Rn. 11).

    Hieran ändert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 05.07.2011, 5 U 104/10, AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 112 ff., Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09, AG 2010, S. 596 ff., zitiert nach Juris, Rn. 62 ff.; ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, AG 2011, S. 36 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107) der Umstand nichts, dass gegen die Wahl von Herrn D zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung im Jahre 2008 Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen anhängig sind.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der bestehende Interessenkonflikt benannt werden, weswegen der BGH z.B. das bekannte Bestehen von "Vorwürfen" gegen ein Aufsichtsratsmitglied ohne nähere Darlegung nicht ausreichen ließ (Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Kirch/Deutsche Bank, Hauptversammlung 2002, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rn. 22; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, WM 2011, S. 221 ff., zit. nach juris Rn. 166 ff. ).

  • OLG Jena, 10.01.2018 - 2 U 266/17
    Entsprechend dem Grundgedanken des § 244 Satz 1 AktG ist im Zweifel eine Bestätigung anzunehmen (OLG Frankfurt, Urteil vom 90 Oktober 2010 - 23 U 121/08 Rn. 128. iuris).

    Der Inhalt der Bekanntmachung ist kein Teil des Beschlussinhaltes, sondern Teil des die Beschlussfassung vorbereitenden Verfahrens; es handelt sich um einen Informationsmangel und damit um einen Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 23 U 121/08 Rn 129, juris).

    Nach herrschender Meinung ist das Aufsichtsratsmitglied, welches sein Amt angenommen und ausgeübt hat, ungeachtet der Nichtigkeit der Bestellung jedenfalls partiell und bis zum Widerruf seiner Bestellung oder der Niederlegung des Amtes wie ein wirksam bestelltes Mitglied zu behandeln, und zwar auch hinsichtlich der Pflichten aus Satzung und Gesetz (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 23 U 121/08 Rn. 107, juris).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG

    Hieran ändert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 05.07.2011, 5 U 104/10, AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 112 ff., Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09, AG 2010, S. 596 ff., zitiert nach Juris, Rn. 62 ff.; ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, AG 2011, S. 36 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107) der Umstand nichts, dass gegen die Wahl von Herrn VL zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung im Jahre 2008 Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen anhängig sind.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der bestehende Interessenkonflikt benannt werden, weswegen der BGH z.B. das bekannte Bestehen von "Vorwürfen" gegen ein Aufsichtsratsmitglied ohne nähere Darlegung nicht ausreichen lässt (Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 185/07 - .../..., Hauptversammlung 2002, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rn. 22; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08, WM 2011, S. 221 ff., zit. nach juris Rn. 166 ff.; Senat, Urteil vom 15.5.2012, 66/11- Hauptversammlung ... 2010 - S. 28).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 262/08

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen bei Aussetzung einer

    Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

    Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO.

  • BGH, 13.12.2011 - II ZR 215/10

    Nichtigkeit der auf einer Hauptversammlung gefassten Beschlüsse bei Fehlern in

  • OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11

    Vergütungsansprüche eines gekündigten Vorstands einer Aktiengesellschaft

  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 122/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 123/21 v. 13.04.2022

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