Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 18 W 59/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 2 InvStreitÜbkG, Art 5 InvStreitÜbkG, Nr 1510 KV GKG, Nr 1620 KV GKG, Nr 2110 KV GKG
Für das Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes fällt keine Gebühr nach Nr. 1620 KV GKG, sondern nach Nr. 1510 KV GKG an. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe der Gerichtskosten im Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe der Gerichtskosten im Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 13.02.2012 - 3 O 436/11
- OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 18 W 59/12
Papierfundstellen
- SchiedsVZ 2013, 126
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05
Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 18 W 59/12
Ein derartiges dem Rechtspfleger übertragenes Verfahren ist mit dem richterlichen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Titel im vereinfachten Verfahren nicht vergleichbar, bei dem es immerhin darauf ankommt zu prüfen, ob ein dem § 328 ZPO vorrangiger Staatsvertrag vorliegt und welche Voraussetzungen nach diesem Staatsvertrag für die Anerkennung zu beachten sind (vergl. etwa BGH, FamRZ 2008, 390, zitiert nach juris). - BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00
Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 18 W 59/12
Damit sind - wie die nach § 1061 ZPO vielfach ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen belegen - an das Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 erhebliche Anforderungen geknüpft, die vielfach eine Beweisaufnahme und ein aufwändiges zivilprozessuales Klageverfahren erfordern, welches - soweit nicht vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregeln treffen - demjenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche folgt und bei dem ergänzend die allgemeinen Vorschriften der ZPO gelten (BGH, III ZB 43/00, zitiert nach juris).