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   OLG Frankfurt, 20.11.2020 - 4 WF 112/20   

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https://dejure.org/2020,37481
OLG Frankfurt, 20.11.2020 - 4 WF 112/20 (https://dejure.org/2020,37481)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.11.2020 - 4 WF 112/20 (https://dejure.org/2020,37481)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. November 2020 - 4 WF 112/20 (https://dejure.org/2020,37481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 543
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.09.2011 - XII ZB 2/11

    Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2020 - 4 WF 112/20
    Sie verhält sich damit allein zum "wie" der Kostenentscheidung, nicht dagegen zu der Frage, "ob" überhaupt eine Kostenentscheidung erfolgen kann und nach welchen Vorschriften eine solche Kostenentscheidung anzufechten ist (BGH, Beschluss vom 28.9.2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933, NJW 2011, 3654).

    Insgesamt ermöglicht § 243 FamFG, dass die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden kann, um namentlich dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Unterhaltsverpflichtung Rechnung tragen zu können (BGH, Beschluss vom 28.9.2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933, NJW 2011, 3654, unter Verweis auf BT-Druck.16/6308 S. 259).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2020 - 4 WF 112/20
    Das dem Familiengericht durch § 243 FamFG eingeräumte Ermessen unterliegt dabei der vollständigen Überprüfung durch das Beschwerdegericht, d.h. das Beschwerdegericht ist berechtigt und verpflichtet, selbst an Stelle des Familiengerichts Ermessen auszuüben (vgl. BGH, FamRZ 2017, 97; seitdem ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2.1.2020 - 4 WF 175/18).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 2 WF 67/21

    Überprüfung von Ermessensentscheidung nach § 243 FamFG durch Beschwerdegericht

    Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass das dem Familiengericht nach § 243 FamFG eingeräumte Ermessen der vollständigen Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, so dass das Beschwerdegericht auch berechtigt und verpflichtet ist, selbst an Stelle des erstinstanzlichen Gerichts eigenes Ermessen auszuüben (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.2020, 4 WF 112/20 ; Eickelmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 24; Meyer in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. § 243 FamFG, Rn. 12).
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