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   OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11   

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OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11 (https://dejure.org/2011,1031)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2011 - 21 W 8/11 (https://dejure.org/2011,1031)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11 (https://dejure.org/2011,1031)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 SpruchG
    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der Börsenzulassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung des Betriebsvermögens im Rahmen eines Pflichtangebots an die Minderaktionäre bei Widerruf der Börsenzulassung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting

  • Betriebs-Berater

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der Börsenzulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 1
    Bewertung des Betriebsvermögens im Rahmen eines Pflichtangebots an die Minderaktionäre bei Widerruf der Börsenzulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Delisting, Ertragswertverfahren, Gesellschaftsrecht, Gewinnausschüttung, Spruchverfahren, Unternehmensbewertung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens im Fall des Widerrufs der Börsenzulassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 371
  • BB 2012, 894
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Dabei haben sie sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47 - II ZR 133/01 - "Macrotron") berufen, derzufolge im Fall des Delisting eine angemessene Barabfindung anzubieten und deren Höhe im Wege eines Spruchverfahrens zu überprüfen sei.

    aa) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung und weite Teile der Literatur angeschlossen haben, ist die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit eines im Rahmen eines regulären Delisting unterbreiteten Pflichtangebotes statthaft (vgl. BGHZ 153, 47; BGH, AG 2010, 453; AG 2008, 659, 660; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 90; Simon/Simon, SpruchG, § 1 Rdn. 44; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rdn. 17).

    Zwar muss grundsätzlich den Aktionären für den Fall des Widerrufs der Börsenzulassung auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft nach entsprechender Ermächtigung durch die Hauptversammlung mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär vorgelegt werden (BGHZ 153, 47; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 90).

    Ist - wovon aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen ist (vgl. BGHZ 153, 47 = NJW 2003, 1032, Macrotron; BGH, NZG 2008, 658, 659; nochmals bestätigend BGH, AG 2010, 453) - die Abgabe eines Pflichtangebotes in angemessener Höhe verfassungsrechtlich garantiert, müssen die Gerichte einen effektiven Schutz dieses Rechts gewährleisten.

    Dieser Ansatz korrespondiert damit, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge das Pflichtangebot durch die Gesellschaft oder durch den Großaktionär vorgelegt werden muss (vgl. BGH, NJW 2003, 1032, 1034) und das Spruchverfahren regelmäßig der Überprüfung der Angemessenheit eines bereits unterbreiteten Angebotes dient.

    aa) Angemessen ist das den Aktionären zu unterbreitende Pflichtangebot dann, wenn es dem vollen Anteilswert entspricht (vgl. BGHZ 153, 47 "Macrotron", Juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 168).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    In der Phase der ewigen Rente ist zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

    (2) Dieser Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentliche Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.).

    Hiernach wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 158).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    aa) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung und weite Teile der Literatur angeschlossen haben, ist die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit eines im Rahmen eines regulären Delisting unterbreiteten Pflichtangebotes statthaft (vgl. BGHZ 153, 47; BGH, AG 2010, 453; AG 2008, 659, 660; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 90; Simon/Simon, SpruchG, § 1 Rdn. 44; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rdn. 17).

    Zwar muss grundsätzlich den Aktionären für den Fall des Widerrufs der Börsenzulassung auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft nach entsprechender Ermächtigung durch die Hauptversammlung mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär vorgelegt werden (BGHZ 153, 47; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 90).

    Zudem führte die noch vom Privatgutachter SV1 unterstellte Annahme einer Vollausschüttung und damit einer Thesaurierungsquote von Null (vgl. S. 8 des Privatgutachtens) unter dem hier maßgeblichen Steuerregime des Halbeinkünfteverfahrens nicht zu einer Erhöhung, sondern regelmäßig zu einer Senkung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 216; WP Handbuch 2008, Bd. II, Abschnitt A Rdn. 89).

    Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5, 5 % für angemessen erachtet (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 313; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 208 ff; vgl. ferner für einen Bewertungsstichtag zu Beginn der Finanzkrise, Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, bislang unveröffentlicht).

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Die Antragsfrist beträgt - in analoger Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG - drei Monate ab der Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung (vgl. BGH, AG 2008, 659, 660; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG, Rdn. 4).

    aa) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung und weite Teile der Literatur angeschlossen haben, ist die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit eines im Rahmen eines regulären Delisting unterbreiteten Pflichtangebotes statthaft (vgl. BGHZ 153, 47; BGH, AG 2010, 453; AG 2008, 659, 660; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 90; Simon/Simon, SpruchG, § 1 Rdn. 44; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rdn. 17).

    Ist - wovon aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen ist (vgl. BGHZ 153, 47 = NJW 2003, 1032, Macrotron; BGH, NZG 2008, 658, 659; nochmals bestätigend BGH, AG 2010, 453) - die Abgabe eines Pflichtangebotes in angemessener Höhe verfassungsrechtlich garantiert, müssen die Gerichte einen effektiven Schutz dieses Rechts gewährleisten.

    Antragsberechtigt sind - wie letztlich auch das Landgericht im Ergebnis annimmt (vgl. Bl. 842 d. A.) - im Fall des Delisting der Regelung beim Unternehmensvertrag folgend alle Aktionäre, wobei entsprechend § 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der Einleitung des Spruchverfahrens maßgeblich ist (vgl. BGH, AG 2008, 659, 660; BayObLG, DB 2005, 214, 216; OLG Düsseldorf, AG 2005, 480, 482; KK/Wasmann, SpruchG, § 3 Rdn. 19; Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 58; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rdn. 18 sowie für den Fall des kalten Delisting OLG Düsseldorf, AG 2005, 480).

  • BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04

    Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Antragsberechtigt sind - wie letztlich auch das Landgericht im Ergebnis annimmt (vgl. Bl. 842 d. A.) - im Fall des Delisting der Regelung beim Unternehmensvertrag folgend alle Aktionäre, wobei entsprechend § 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der Einleitung des Spruchverfahrens maßgeblich ist (vgl. BGH, AG 2008, 659, 660; BayObLG, DB 2005, 214, 216; OLG Düsseldorf, AG 2005, 480, 482; KK/Wasmann, SpruchG, § 3 Rdn. 19; Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 58; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rdn. 18 sowie für den Fall des kalten Delisting OLG Düsseldorf, AG 2005, 480).

    Ob neben der Gesellschaft ein etwaiger Hauptaktionär als weiterer Antragsgegner in Betracht gekommen wäre (so etwa BayObLG, NZG 2005, 312, 316; weitergehend Benecke, WM 2004, 1122, 1126: nur Großaktionär), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich der Antrag ohnehin nur gegen die Gesellschaft richtet.

    Sie dürfte damit analog auf den Fall des Delisting anzuwenden sein (so ausdrücklich für § 207 UmwG BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04 -, Juris Rdn. 33) und eine entsprechende Mindestfrist erforderlich machen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2010 - L 14 U 93/07
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Vorliegend bestehen insoweit Zweifel, ob die Absichtsbekundung der Gesellschaft, ein Angebot über 4, 80 EUR abgeben zu wollen, hierfür ausreichend ist (so allerdings OLG Frankfurt, 14. ZS in Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 14 U 93/07 -, unveröffentlicht, hier Bl. 314 d. A.).

    Schließlich ist nicht einleuchtend, warum ein Angebot von einem Cent etwa anders behandelt werden sollte als ein gänzlich fehlendes Angebot (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, 14. ZS in Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 14 U 93/07 -, unveröffentlicht, Bl. 314 f. d. A.).

    Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die bloße Absicht, ein Angebot in Höhe von 4, 70 EUR unterbreiten zu wollen, seinerseits bereits ein Angebot darstellt (so OLG Frankfurt, 14. ZS in Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 14 U 93/07 -, unveröffentlicht, Bl. 314 d. A.) und mithin einer Überprüfung auf seine Angemessenheit zugänglich ist.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    aa) Angemessen ist das den Aktionären zu unterbreitende Pflichtangebot dann, wenn es dem vollen Anteilswert entspricht (vgl. BGHZ 153, 47 "Macrotron", Juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 168).

    Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5, 5 % für angemessen erachtet (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 313; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 208 ff; vgl. ferner für einen Bewertungsstichtag zu Beginn der Finanzkrise, Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, bislang unveröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5, 5 % für angemessen erachtet (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Juris Rdn. 313; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 208 ff; vgl. ferner für einen Bewertungsstichtag zu Beginn der Finanzkrise, Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, bislang unveröffentlicht).

    Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a. F., der im Beschwerdeverfahren über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG zur Anwendung gelangt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, bislang unveröffentlicht; OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951 sowie KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53, Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 jeweils mwNachw).

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Folglich hätte eine höhere Thesaurierungsquote, wie sie regelmäßig für im DAX notierte Unternehmen in einer Höhe von ungefähr 50 % veranschlagt wird (Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 62; WP Handbuch 2008, Bd. II, S. 32), zu einem geringeren und nicht zu einem höheren Unternehmenswert geführt.

    Bei einem derart kurzen Zeitraum bedarf es regelmäßig keiner Korrektur mittels der Entwicklung eines Indexes (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 17 ff.).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
    Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 -, Juris Rdn. 84).

    Eine Korrektur des von der Gesellschaft bei der vorgelegten Unternehmensplanung herangezogenen Wachstumsabschlages ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der von der Antragsgegnerin verwendete Abschlag unvertretbar ist, d.h. wenn er auf unzutreffenden Informationen oder unrealistischen Annahmen beruht oder er mit Blick auf die übrigen Planungen und Prognosen der Gesellschaft nicht widerspruchsfrei ist (vgl. zu diesem Kontrollmaßstab für Erträge etwa OLG Stuttgart, AG 2008, 783, 788).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom regulierten Markt in das

  • KG, 30.04.2009 - 2 W 119/08

    Zulässigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom amtlichen Markt in den Entry

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 239/08

    Klärungsbedürftigkeit der Frage über die Fortgeltung einer bestehenden

  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 5 W 48/09

    Squeeze-out: Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz eines

  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04

    Aktionärseigenschaft - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • OLG Zweibrücken, 25.04.2005 - 3 W 255/04

    Spruchverfahren über die Barabfindung von Minderheitsaktionären: Unzulässigkeit

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • BVerfG, 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06

    Justizgewährungsanspruch eines aus einer AG gegen Kapitalabfindung

  • LG München I, 27.11.2003 - 5 HKO 5774/03

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Demgegenüber gehören zum betriebsnotwendigen Vermögen all die Vermögens- und Schuldpositionen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt (vgl. BayObLG AG 2006, 41, 44 = NZG 2006, 156, 159; OLG München AG 2007, 411, 414; OLG Frankfurt AG 2012, 330, 334 = ZIP 2012, 371, 372 (Ls.); Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 139; Hüttemann/Meinert in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 7 Rdn. 24; Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 188 f.).

    Die Grenze innerhalb derer Werte noch als angemessen anzusehen sind, wird bei nicht unter 5% angesiedelt (in diese Richtung: OLG Frankfurt ZIP 2012, 371, 376; auch Puszkajler BB 2003, 1692, 1694 für den Fall einer Verschmelzungswertrelation; die Grenze sogar erst bei 10% ziehend Paschos ZIP 2003, 1017, 1024; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a. a. O., Anh. § 11 Rdn. 11).

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Wenn wie hier - dokumentiert durch den Vorstandsbeschluss vom 6.12.2006 - eine Veräußerungsabsicht vorlag, sind die Beteiligungen regelmäßig als nicht betriebsnotwendig einzustufen (vgl. OLG Frankfurt, AG 2012, 330, 334; 2013, 566, 569; Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 194; Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rdn. 62).

    AG 2012, 330, 334 f. = ZIP 2012, 371, 376; AG 2015, 504, 508 = Der Konzern 2015, 378, 387 f.; AG 2016, 551, 555 = ZIP 2016, 716, 719; OLG Düsseldorf WM 2019, 1789, 1795).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rn 89).
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