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   OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11   

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https://dejure.org/2012,56784
OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11 (https://dejure.org/2012,56784)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2012 - 22 U 45/11 (https://dejure.org/2012,56784)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 22 U 45/11 (https://dejure.org/2012,56784)
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  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 190/87

    Rückforderungsanspruch des bedürftigen Schenkers gegen den Weiterbeschenkten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
    Dieses Normverständnis entspricht auch der entsprechenden Anwendung im Rahmen des ebenfalls eine Verweisung auf das Bereicherungsrecht enthaltenden § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt (BGHZ 106, 354).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
    Richtig ordnet das Landgericht diese Eigentumsübertragung als unentgeltliche unbenannte Zuwendung ein, die erbrechtlich als Schenkung zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90 - zitiert nach Juris Rn 14).
  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 217/93

    Begriff der beeinträchtigenden Schenkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
    Die nach § 2286 BGB bestehende freie Verfügungsmöglichkeit wurde deshalb missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - zitiert nach Juris Rn 12, 14).
  • BGH, 19.03.1981 - IVa ZR 30/80

    Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung - § 2329 BGB, Ergänzungsanspruch des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
    Der Senat sieht in dieser Vorschrift keine eigenständige Anspruchsgrundlage (so aber etwa Staudinger/Kanzleiter, § 2287 Rn 23; Staudinger/Lorenz § 822 Rn 2; PWW/Leupertz, 5. Aufl., Rn 1; Larenz/Canaris II/2 § 69 IV 1 S. 195; Reuter/Martinek § 8 VI 1 d S. 360; offen gelassen BGHZ 80, 205, 212), sondern eine Art gesetzliche Schuldübernahme (MüKo/Schwab, 5. Auflage 2009, § 822 Rn 7 m.w.N. in Fn 4), die den Dritten in die Position einrücken lässt, die vormals der Erstempfänger innehatte: der Gläubiger soll durch die Entreicherung des Erstempfängers weder besser noch schlechter stehen als zuvor.
  • BGH, 07.06.1991 - V ZR 214/89

    Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
    Gleichwohl war ihr Nachlass mit dieser noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehung belastet (Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 26), so dass insoweit eine Erblasserschuld bestand (vgl. BGH NJW 1991, 2558).
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