Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3139
OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10 (https://dejure.org/2010,3139)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.09.2010 - 17 U 90/10 (https://dejure.org/2010,3139)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. September 2010 - 17 U 90/10 (https://dejure.org/2010,3139)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3139) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung Innenprovision/aufklärungspflichtige Rückvergütungen ("Kick-Backs")

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der Bank über Rückvergütungen im Rahmen der Anlageberatung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten der Bank über Rückvergütungen im Rahmen der Anlageberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1
    Zur Abgrenzung aufklärungspflichtiger Rückvergütungen von bloßen Innenprovisionen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung Innenprovision/aufklärungspflichtige Rückvergütungen ("Kick-Backs")

  • mzs-recht.de (Kurzanmerkung)

    Bank als Anlageberater muss über Marge beim Vertrieb von Zertifikaten aufklären

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2039
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Bereits mit Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 ( BGHZ 146, 235 ff.) wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen.

    Zur Begründung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluß aufzuklären ( BGHZ 146, 235, 239).

    Darauf wurde auch in mehreren -teils zustimmenden, teils kritischen -Besprechungen der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Balzer, ZIP 2001, 232, 233; Meder, WuB I G 9.1.01 unter 3.; Tilp, EWiR 2001, 255, 256) und hervorgehoben, dass der Senat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei der Schaffung von Gefährdungstatbeständen durch eine Bank, speziell zu Rückvergütungen und Kick-back-Vereinbarungen bei Termingeschäften, fortführe (vgl. Tilp, aaO: "Offenbar lässt der XI. Zivilsenat bei kickback ... nicht mit sich spaßen.").

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Während der Anleger über Innenprovisionen grundsätzlich nur bei einem Umfang von mindestens 15 % im Hinblick auf die dadurch berührte Einschätzung der Werthaltigkeit der Anlage aufgeklärt werden muss, weil sie keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen, beruht die Aufklärungspflicht bezüglich der Rückvergütungen auf der besonderen Gefährdungssituation unter dem Gesichtspunkt einer für die Kunden nicht erkennbaren besonderen Interessenkollision des jeweiligen Beraters, die in Frage stehende Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/2008).

    20 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen im Ansatz grundsätzlich nur dann vor, wenn Teile der Ausgabenaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/2008 Rn. 38).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 20/10

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Im Einklang mit dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2010 (19 U 20/2010) kann auch aus der Anmerkung von Nobbe zu dem Urteil des OLG Dresden vom 24.07.2009 NWUB I G I /5.10 nichts abweichendes hergeleitet werden.

    Dementsprechend kommt auch im konkreten Fall unabhängig von der bloßen Bezeichnung der von der A Bank an die Beklagte geleisteten Zahlung dieser tatsächlich die Bedeutung einer Belohnung für die Geschäftsvermittlung im Sinne einer zusätzlichen, nicht in den Interessen des Anlegers begründeten Anreizes für die Förderung des Absatzes zu (OLG Frankfurt Urteil vom 30.06.2010, 19 U 20/2010, Rn. 34, zitiert nach juris).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis-und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586) zu sehen, in deren Ziff. 2.2 Abs. 2 eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 , Tz. 15), die ihre Grundlage unter anderem in den Senatsurteilen aus den Jahren 1989 und 1990 findet.
  • OLG Celle, 01.07.2009 - 3 U 257/08

    Pflicht des Wertpapierhandelsunternehmens zur Aufklärung von Kunden über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (ebenso OLG Celle, WM 2009, 1794, 1796; OLG Frankfurt am Main, NZG 2010, 510 ; OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155, 1157).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    29 Wie der XI. Zivilsenat des BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 29.6.2010 klargestellt hat, musste die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand (BGH, Urteil vom 29.6.2010, XI ZR 308/09).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Tritt ein Anlageinteressent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an die Bank mit dem Wunsch heran, über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages beraten zu werden, kommt ohne weiteres ein Beratungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) zustande, wenn wie im vorliegenden Fall der für die Beklagte tätige Anlagenberater Z2 sich auf ein Beratungsgespräch einlässt (BGH NJW 2003, 1811).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 149/07

    Schadenersatz für verschwiegene Provision

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (ebenso OLG Celle, WM 2009, 1794, 1796; OLG Frankfurt am Main, NZG 2010, 510 ; OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155, 1157).
  • OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5240/09

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Im Einklang mit der Entscheidung des OLG München vom 12.07.2010 (19 U 5240/2009 Rn. 35, zitiert nach juris) kann eine so vorgenommene begriffliche Differenzierung gerade unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsbedürftigkeit schon deshalb nicht überzeugen, weil ohnehin eine Verwendung des Agios für Provisionen an die mit dem Vertrieb betraute Bank aus Anlegersicht wesentlich näherliegend erscheint als darüber hinaus die Verwendung von Teilen der Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung in einem für die Anleger nicht erkennbaren Umfang.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 14 U 98/08

    Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen bei Beteiligung an Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
    Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (ebenso OLG Celle, WM 2009, 1794, 1796; OLG Frankfurt am Main, NZG 2010, 510 ; OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155, 1157).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Eine Mindermeinung hingegen bejaht dies (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Maier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353, 354; Buck-Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Eine Mindermeinung hingegen bejaht dies (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Maier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353, 354; Buck-Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11

    Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

    bb) Die umsatzabhängig von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Emissionsvergütung steht nach der maßgeblichen Interessenlage einem an die Bank umsatzabhängig zurückfließenden Ausgabeaufschlag beziehungsweise einer umsatzabhängig zurückfließenden Verwaltungsgebühr gleich (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Urteil vom 1.12.2010 - 17 U 3/10; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10; Urteil vom 16.2.2011 - 17 U 179/10).

    Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert und/oder sich - begrifflich - als Verwaltungsgebühr darstellt oder ob diese versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10).

    cc) Dementsprechend kommt auch im vorliegenden Fall unabhängig von der bloßen Bezeichnung der von der Emittentin an die Beklagte erbrachten Zuwendung dieser tatsächlich die Bedeutung einer Belohnung für die Geschäftsvermittlung im Sinne eines zusätzlichen, nicht in den Interessen des Anlegers begründeten Anreizes für die Förderung des Absatzes zu (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2011 - 17 U 253/10

    Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

    Die umsatzabhängig von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Emissionsvergütung steht nach der maßgeblichen Interessenlage einem zurückfließenden Ausgabeaufschlag beziehungsweise einer umsatzabhängig zurückfließenden Verwaltungsgebühr gleich (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10- Revision durch Rücknahme erledigt; Urteil vom 1.12.2010 - 17 U 3/10; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10; Urteil vom 16.02.2011 - 17 U 179/10).

    Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert ist und/oder sich - begrifflich - als Verwaltungsgebührdarstellt oder ob sie versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10- Revision durch Rücknahme erledigt; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2011 - 17 U 253/11

    Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

    Die umsatzabhängig von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Emissionsvergütung steht nach der maßgeblichen Interessenlage einem zurückfließenden Ausgabeaufschlag beziehungsweise einer umsatzabhängig zurückfließenden Verwaltungsgebühr gleich (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Urteil vom 1.12.2010 - 17 U 3/10; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10; Urteil vom 16.02.2011 - 17 U 179/10).

    Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert ist und/oder sich - begrifflich - als Verwaltungsgebühr darstellt oder ob sie versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 213/10

    Anlageberatung durch Banken beim Vertrieb von eigenemittierten Zertifikaten

    Die umsatzabhängig von der Emittentin an die Beklagte gezahlte V ergütung steht nach der maßgeblichen Interessenlage einem an die Bank umsatzabhängig zurückfließenden Ausgabeaufschlag beziehungsweise einer umsatzabhängig zurückfließenden Verwaltungsgebühr gleich (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Urteil vom 1.12.2010 - 17 U 3/10; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10; Urteil vom 16.2.2011 - 17 U 179/10).

    Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert und/oder sich - begrifflich - als Verwaltungsgebühr darstellt oder ob diese versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10

    Anlageberatung: Für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung kann

    Im Übrigen verweist er auf die Rechtsprechung des 17. Zivilsenats, u.a. das Urteil vom 8.9.2010, 17 U 90/2010 und das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.6.2010, 19 U 20/2010.

    53 Die Begründung für eine Aufklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang die gleiche, wie sie für verdeckte Rückvergütungen mit "schmiergeldähnlichem Charakter" gilt, nämlich dass ein Anleger erst durch die Aufklärung der beratenden Bank über einen Interessenkonflikt in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn hat oder ob sie hiervon unabhängig das Produkt auswählt, dass nach dem ihr bekannten Anlageverhalten des Kunden anleger- und objektgerecht ist (vgl. OLG Urteil vom 30.06.2010 (19 U 20/10, Rdnr. 34, zitiert nach Juris sowie Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2010, 17 U 90/10).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2011 - 19 U 213/10

    Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 37 a WpHG

    Soweit etwa der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 8.9.2010, Az..17 U 90/10 (ZIP 2010, 2019) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, konnte in dieser Entscheidung die klarstellende Unterscheidung von aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen und Innenprovisionen durch den o. g. Beschluss des BGH vom 9.3.2011 naturgemäß noch keine Berücksichtigung finden.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2011 - 19 U 260/10
    Soweit in oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vereinzelt die Auffassung vertreten worden ist, dass eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank auch hinsichtlich des im Festpreisgeschäft erzielten Gewinns zu bejahen sei (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2010, 17 U 90/10), konnte die zeitlich nachfolgende Klarstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den oben genannten Beschluss naturgemäß nicht berücksichtigt werden.
  • LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10

    Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über ein

    Diese zugestandenermaßen eher formale Differenzierung lässt sich - entgegen einiger kritischer Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Frankfurt, ZIP 2010, 2039, juris Rn. 20 f.; Habersack, WM 2010, 1245, 1252; Koch, BKR 2010, 177, 180 ff.) - auch sachlich rechtfertigen, weil echten Rückvergütungen gerade aufgrund ihres besonderen Zahlungsweges ("hinter dem Rücken des Anleger") letztlich ein schmiergeldähnlicher Charakter innewohnt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 juris Rn. 55 f.; Nobbe, WuB I G 1. - 5.10; Varadinek/Röh, ZIP 2009 2383, 2385).
  • LG Köln, 28.04.2011 - 15 O 209/10

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Falschberatung sowie aus

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht