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   OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04   

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https://dejure.org/2009,77142
OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04 (https://dejure.org/2009,77142)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2009 - 21 U 81/04 (https://dejure.org/2009,77142)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04 (https://dejure.org/2009,77142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Streit um Mangelhaftigkeit von Edelstahlblechen als Fassadenverkleidung (unterschiedlicher Glanzgrad)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um Mangelhaftigkeit von Edelstahlblechen als Fassadenverkleidung (unterschiedlicher Glanzgrad)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.12.1975 - VIII ZR 237/74

    Sachliche Gebotenheit und Zumutbarkeit einer Untersuchung der Kaufsache -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Dabei bestimmt sich das Maß der zumutbaren Untersuchungen objektiv an Hand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Größe und Art des Betriebs, der Branche, des notwendigen technischen und organisatorischen Aufwands, der Kosten der Untersuchung, drohender Folgeschäden bei einer Weiterverarbeitung und ähnlicher Umstände (vgl. BGH NJW 1976, 625ff; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 25).

    Grundsätzlich hatte die Beklagte daher jede der eingehenden Teillieferungen der Klägerin ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu überprüfen, wobei die gelieferten Bleche im Rahmen der kaufmännischen Prüfungspflicht nicht nur einer Sichtprüfung zu unterziehen waren, sondern gegebenenfalls auch durch einfache technische Überprüfungen auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit untersucht werden mussten (vgl. BGH NJW 1976, 625 ff).

  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Denn die Vorschrift des § 377 Abs. 1 HGB bezweckt, die Abwicklung der Handelsgeschäfte zu beschleunigen und dem Verkäufer baldmöglichst Klarheit über etwaige Mängelrügen bezüglich der Kaufsache zu verschaffen, hinsichtlich des Merkmals "unverzüglich" bedarf es daher einer strengen Auslegung der Vorschrift (BGHZ 93, 338, 348).

    Fehlen - wie hier - entschuldbare Hindernisse für eine unverzügliche Rüge ist die Anzeige eines erkennbaren Mangels mehr als zehn Tage nach der Anlieferung jedenfalls verspätet (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2004, 191; BGHZ 93, 338, 348: 15 Tage sind nicht mehr als unverzüglich anzusehen), zumal sich vorliegend unmittelbar an die Lieferung eine Verarbeitung durch die Beklagte und die zeitnahe Weiterlieferung an die Firma B GmbH anschloss, also im Hinblick auf dadurch absehbare Schwierigkeiten und/oder höhere Kosten einer etwaigen Nachbesserung in besonderer Weise eine rechtzeitige Klärung veranlasst war.

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 36/95

    Anforderungen an die Substantiierung des arglistigen Verschweigens eines Mangels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Dabei fehlt es entgegen der pauschalen Behauptung der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. BGH NJW 1996, 1826) an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin den behaupteten Mangel arglistig verschwiegen hat, insbesondere folgt eine Arglist selbst bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht allein aus einer von der Vereinbarung abweichenden (Teil-)Lieferung.
  • OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 180/03

    Gerichtsstand des deutschen Wohnsitzes bei Klage eines deutschen Lieferanten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Fehlen - wie hier - entschuldbare Hindernisse für eine unverzügliche Rüge ist die Anzeige eines erkennbaren Mangels mehr als zehn Tage nach der Anlieferung jedenfalls verspätet (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2004, 191; BGHZ 93, 338, 348: 15 Tage sind nicht mehr als unverzüglich anzusehen), zumal sich vorliegend unmittelbar an die Lieferung eine Verarbeitung durch die Beklagte und die zeitnahe Weiterlieferung an die Firma B GmbH anschloss, also im Hinblick auf dadurch absehbare Schwierigkeiten und/oder höhere Kosten einer etwaigen Nachbesserung in besonderer Weise eine rechtzeitige Klärung veranlasst war.
  • BGH, 14.05.1996 - X ZR 75/94

    Umfang der Anzeigepflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der von der Beklagten angebrachte Vorbehalt noch keine Mängelanzeige im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB beinhaltet, da eine solche Anzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen muss (vgl. BGH NJW 1996, 2228).
  • KG, 21.01.2000 - 4 W 10711/99

    Streitwert bei Verrechnung mit Gegenforderungen)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Denn trotz der Bezeichnung als Aufrechnung liegt nicht eine Forderung mit einem von der Klageforderung unabhängigen Wert zugrunde, sondern die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im weiteren Sinne im Wege einer Verrechnung (vgl. KG NJW-RR 2000, 757).
  • OLG Koblenz, 24.06.2004 - 2 U 39/04

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für eine gelieferte Ballongastankstelle;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Die Rüge des erkennbaren Mangels der Kaufsache hatte demzufolge innerhalb einer Frist von weiteren ein bis zwei Tagen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1553; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 35; MK-Grunewald, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 55 m.w.N.), jedenfalls aber innerhalb weniger Tage zu erfolgen.
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 149/90

    Abbedingung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in den AGB des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Zwar handelt es sich bei der genannten Vorschrift um dispositives Recht (vgl. BGH NJW 1991, 2633; Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377 Rn. 57), jedoch erfüllt der aufgestempelte Vorbehalt aus mehreren Gründen nicht die Anforderungen an eine die Vorschrift abändernde Individualvereinbarung.
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 210/54

    Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Da zudem die Voraussetzungen für die Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Hinblick auf den bereits geschlossenen Vertrag ersichtlich nicht vorliegen und auch im Handelsverkehr dem Schweigen eines Vertragspartners nur dann ausnahmsweise Erklärungswert zukommt, wenn ein Widerspruch nach den gesamten Umstände des Einzelfalls zu erwarten war (vgl. BGHZ 18, 212; 7, 187), fehlt es an den Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Änderungsvereinbarung.
  • BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74

    Verkehrssicherungspflicht bei Versendung von unverpackten betriebsbereiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04
    Letztendlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Beurteilung, da die versäumte rechtzeitige Rüge im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB auch zum Verlust von etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten führt, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Sachmangel der Kaufsache stehen und sich daher als Gewährleistungsrechte im weiteren Sinne darstellen (vgl. BGHZ 107, 337; 66, 208).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 246/16

    Handelskauf: Umfang der Untersuchungsobliegenheit; Anforderungen an die

    Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Mangelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main, BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1553).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

    Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige

    Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Mangelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main, BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1553).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 2/17

    Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf

    Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Mangelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main, BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1553).
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