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   OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14   

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https://dejure.org/2016,51094
OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14 (https://dejure.org/2016,51094)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2016 - 1 Not 2/14 (https://dejure.org/2016,51094)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 1 Not 2/14 (https://dejure.org/2016,51094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 54 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und wirtschaftlicher Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und wirtschaftlicher Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 54; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art seiner Wirtschaftsführung

  • rechtsportal.de

    BNotO § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art seiner Wirtschaftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 25.11.2014 - 31 Wx 373/14

    Adelsaufhebungsgesetz Österreich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommens- und Vermögenssituation und eine damit einher gehende Änderung des Verhaltens des Notars besteht, welche für die Zukunft nicht mehr befürchten lässt, dass Gläubiger ihre gegen den Notar gerichteten Forderungen zwangsweise beitreiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Allerdings ist selbstverständlich zu prüfen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auf Grund der Art der Wirtschaftsführung des Notars rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommens- und Vermögenssituation und eine damit einher gehende Änderung des Verhaltens des Notars besteht, welche für die Zukunft nicht mehr befürchten lässt, dass Gläubiger ihre gegen den Notar gerichteten Forderungen zwangsweise beitreiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Allerdings ist selbstverständlich zu prüfen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auf Grund der Art der Wirtschaftsführung des Notars rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13 - entschiedenen Fall lagen neben wiederholten Rückständen mit den steuerlichen Verpflichtungen 40 gegen den dort betroffenen Notar im Zeitraum von 2000 bis zum 12.2.2013 beantragte Zwangsvollstreckungen zu Grunde, von denen 20 auf den Zeitraum der letzten vier Jahre vor Erlass der Amtsenthebung entfielen.

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken, wenn sich daraus erhebliche Zweifel an der für das Amts des Notars erforderlichen Zuverlässigkeit und Integrität ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548, m.w.N.).

  • BGH, 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung eines Notars gem. § 50 Abs. 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung kann zwar zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen mussten, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Anfechtungsklage ist wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen (vgl. zur Passivlegitimation des Beklagten als Voraussetzung der Begründetheit einer Klage BVerwGE 31, 233 (235); 45, 29 (43); 80, 127 (128), NVwZ-RR 1990, 44); a.A. (passive Prozessführungsbefugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage) Kopp/Schenke, § 78, Rdnr. 1 m.w.N.; eine ausführliche Darstellung des diesbezüglichen Meinungsstands findet sich bei Schoch/Schneider/Bier, § 79, Rdnr. 5 ff.).
  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 83.66

    Beschwer durch die Stellung als Beigeladener - Rechtsmittel der Hauptbeteiligten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Anfechtungsklage ist wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen (vgl. zur Passivlegitimation des Beklagten als Voraussetzung der Begründetheit einer Klage BVerwGE 31, 233 (235); 45, 29 (43); 80, 127 (128), NVwZ-RR 1990, 44); a.A. (passive Prozessführungsbefugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage) Kopp/Schenke, § 78, Rdnr. 1 m.w.N.; eine ausführliche Darstellung des diesbezüglichen Meinungsstands findet sich bei Schoch/Schneider/Bier, § 79, Rdnr. 5 ff.).
  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).
  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 10/10

    Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2011, Bl. 18 ff. der beigezogenen Akte NotZ (Brfg) 10/10 des Bundesgerichtshofs, abgelehnt.
  • BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 2/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Zulässigkeit der Änderung der Mitwirkungsregeln

    Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016- 1 Not 2/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

    Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 - 1 Not 2/14 - wird abgeändert.

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