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   OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02   

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OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02 (https://dejure.org/2002,2004)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.02.2002 - 20 W 55/02 (https://dejure.org/2002,2004)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 (https://dejure.org/2002,2004)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung: Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anforderung und den Abgleich personenbezogener Daten in Hessen; Rasterfahndung; Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Richtervorbehalt; "Gegenwärtige" Gefahr; "Konkrete" Gefahr; "Dringende" Gefahr

  • Judicialis

    HSOG § 26 Abs. 4 S. 1

  • cilip.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSOG § 26 Abs. 4 S. 1
    Gesetzliche Voraussetzungen für die Rasterfahndung in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressebericht, 21.02.2002)

    Zweite Instanz bestätigt Aus für Rasterfahndung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 626
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Allgemein liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (BVerwG 45, 51, 57; vgl. dazu auch Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl. 2001 E Rn. 29 = S. 214; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 13. Aufl. 2001 Rn. 140; Hornmann, HSOG 1997 § 1 Rn. 11; Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht in Hessen 4. Aufl.1996 S. 250; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht 3. Aufl. 1989 Rn. 61).

    Von einer "gegenwärtigen" Gefahr ist auszugehen, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. BVerwGE 45, 51, 58 m.v.N ; Lisken/Denninger aaO E Rn. 43 = S. 220; Meixner aaO § 1 Rn. 14; Götz aaO Rn. 147; Hornmann aaO § 11 Rn. 32; Meyer/Stolleis aaO S. 253; Knemeyer aaO Rn. 68; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl. 1985 S. 332; von Brauchitsch/Ule/Rasch, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 2. Aufl. 1982 Rn. 14).

    Im Gegensatz zur "konkreten" und zur "dringenden" Gefahr erfordert die "gegenwärtige" Gefahr die besondere Zeitnähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, d.h. der Schaden muss "sofort und fast mit Gewissheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit)" (so BVerwGE 45, 51, 58) eintreten.

    Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf und von dem Verwaltungsgericht Mainz angewandte aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Faustregel, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je höher das Schutzgut sind (vgl. zur Anwendung der Faustregel bei der "konkreten" Gefahr: BVerwG DÖV 1970, 713, 715; bei der "dringenden" Gefahr: BVerwGE 47, 31, 40; bei der "Gefährdung" der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F: BVerwGE 62, 36, 38; bei der "unmittelbar bevorstehenden" oder "gegenwärtigen" Gefahr: BVerwGE 45, 51, 61; vgl. zu der Faustregel auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 42 = S. 220; Meyer/Stolleis aaO S. 252), gestattet es dem Senat auch in Anbetracht der tragischen Ereignisse des 11. Septembers 2001 nicht, den gesetzlich vorgegebenen Gefahrenbegriff der "gegenwärtigen" Gefahr durch einen geringeren Gefahrenbegriff - wie der "dringenden" oder "konkreten" Gefahr - oder durch den Begriff der "Gefährdung" mit jeweils deutlich geringerer Zeitnähe des Schadenseintritts und deutlich geringerem Wahrscheinlichkeitsgrad zu ersetzen.

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Meinung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die "konkrete" Gefahr (BVerwG DÖV 1970, 713) und die "dringende Gefahr" ( BVerwGE 47, 31), nicht aber die "gegenwärtige" Gefahr.

    Eine "dringende" Gefahr liegt vor, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird " (BVerwGE 47, 31, 40; vgl. dazu auch Lisken/Denninger/Rachor aaO F Rn. 626 ff = S. 485, 486).

    Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf und von dem Verwaltungsgericht Mainz angewandte aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Faustregel, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je höher das Schutzgut sind (vgl. zur Anwendung der Faustregel bei der "konkreten" Gefahr: BVerwG DÖV 1970, 713, 715; bei der "dringenden" Gefahr: BVerwGE 47, 31, 40; bei der "Gefährdung" der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F: BVerwGE 62, 36, 38; bei der "unmittelbar bevorstehenden" oder "gegenwärtigen" Gefahr: BVerwGE 45, 51, 61; vgl. zu der Faustregel auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 42 = S. 220; Meyer/Stolleis aaO S. 252), gestattet es dem Senat auch in Anbetracht der tragischen Ereignisse des 11. Septembers 2001 nicht, den gesetzlich vorgegebenen Gefahrenbegriff der "gegenwärtigen" Gefahr durch einen geringeren Gefahrenbegriff - wie der "dringenden" oder "konkreten" Gefahr - oder durch den Begriff der "Gefährdung" mit jeweils deutlich geringerer Zeitnähe des Schadenseintritts und deutlich geringerem Wahrscheinlichkeitsgrad zu ersetzen.

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf für seine Meinung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die "konkrete" Gefahr (BVerwG DÖV 1970, 713) und die "dringende Gefahr" ( BVerwGE 47, 31), nicht aber die "gegenwärtige" Gefahr.

    Eine "konkrete" Gefahr liegt vor, "wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall irgendwann, freilich in überschaubarer Zukunft, mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss" (BVerwG DÖV 1970, 713, 715; vgl. auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 32 = S. 215, 216).

    Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf und von dem Verwaltungsgericht Mainz angewandte aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Faustregel, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je höher das Schutzgut sind (vgl. zur Anwendung der Faustregel bei der "konkreten" Gefahr: BVerwG DÖV 1970, 713, 715; bei der "dringenden" Gefahr: BVerwGE 47, 31, 40; bei der "Gefährdung" der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F: BVerwGE 62, 36, 38; bei der "unmittelbar bevorstehenden" oder "gegenwärtigen" Gefahr: BVerwGE 45, 51, 61; vgl. zu der Faustregel auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 42 = S. 220; Meyer/Stolleis aaO S. 252), gestattet es dem Senat auch in Anbetracht der tragischen Ereignisse des 11. Septembers 2001 nicht, den gesetzlich vorgegebenen Gefahrenbegriff der "gegenwärtigen" Gefahr durch einen geringeren Gefahrenbegriff - wie der "dringenden" oder "konkreten" Gefahr - oder durch den Begriff der "Gefährdung" mit jeweils deutlich geringerer Zeitnähe des Schadenseintritts und deutlich geringerem Wahrscheinlichkeitsgrad zu ersetzen.

  • VG Mainz, 01.02.2002 - 1 L 1106/01

    Rasterfahndung als zulässiger Eingriff in das informationelle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Der Senat vermag auch der am 18. Februar 2002 bekannt gewordenen auf der Beratung vom 1. Februar 2002 beruhenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz 1 L 1106/01.
  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf und von dem Verwaltungsgericht Mainz angewandte aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Faustregel, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je höher das Schutzgut sind (vgl. zur Anwendung der Faustregel bei der "konkreten" Gefahr: BVerwG DÖV 1970, 713, 715; bei der "dringenden" Gefahr: BVerwGE 47, 31, 40; bei der "Gefährdung" der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F: BVerwGE 62, 36, 38; bei der "unmittelbar bevorstehenden" oder "gegenwärtigen" Gefahr: BVerwGE 45, 51, 61; vgl. zu der Faustregel auch Lisken/Denninger aaO E Rn. 42 = S. 220; Meyer/Stolleis aaO S. 252), gestattet es dem Senat auch in Anbetracht der tragischen Ereignisse des 11. Septembers 2001 nicht, den gesetzlich vorgegebenen Gefahrenbegriff der "gegenwärtigen" Gefahr durch einen geringeren Gefahrenbegriff - wie der "dringenden" oder "konkreten" Gefahr - oder durch den Begriff der "Gefährdung" mit jeweils deutlich geringerer Zeitnähe des Schadenseintritts und deutlich geringerem Wahrscheinlichkeitsgrad zu ersetzen.
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2002 - 3 Wx 351/01

    Rasterfahndung nach dem "11. September" war verhältnismäßig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Der Senat vermag der Argumentation des Oberlandgerichts Düsseldorf in der Entscheidung vom 8. Februar 2002 in der Sache 3 Wx 351/01 (Bl. 245 ff d. A.), nicht zu folgen.
  • LG Berlin, 15.01.2002 - 84 T 278/01

    D (A), Ausländer, Studenten, Übermittlung personenbezogener Daten,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Dies hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2002 in der Sache 84 T 278/01 (Bl. 157 ff d.A) zu Recht verneint.
  • OLG Frankfurt, 08.01.2002 - 20 W 479/01

    Rasterfahndung: Beschwerderecht einer von der Datenübermittlung betroffenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Auf die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat der Senat den landgerichtlichen Beschluss am 8. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen (20 W 479/01).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Die Tatsachengerichte dürfen sich nicht auf Plausibilitätsprüfungen beschränken, sondern müssen selbst die Tatsachen feststellen, die eine richterliche Anordnung rechtfertigen (vgl. zu dem Prüfungsumfang bei einer richterlichen Anordnung polizeilichen Gewahrsams nach dem HSOG: BVerfGE 83, 24 = NJW 1991, 1283).
  • BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91

    Unterlassene Feststellungen des Schwurgerichts hinsichtlich einer möglichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02
    Im Strafrecht wird ähnlich wie im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht unter dem "gegenwärtigen" Angriff (der "gegenwärtigen" Gefahr) nicht nur der bereits begonnene, sondern auch der unmittelbar bevorstehende Angriff verstanden (BGH 2 StR 535/91 vom 11. Dezember 1991 dok. bei juris; Spendel LK StGB 10. Aufl. § 32 Rn. 115 ff; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 32 Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Einzelne Fachgerichte hielten bei der Beurteilung der Rasterfahndungen an dem überkommenen Verständnis des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr fest und verneinten deren Vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, NVwZ 2002, S. 626 ; LG Wiesbaden, DuD 2002, S. 240 ; LG Berlin, DuD 2002, S. 175 ).
  • KG, 16.04.2002 - 1 W 89/02

    Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung zur Gefahrenabwehr

    Ähnlichen Bedenken begegnet auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 - zur vergleichbaren Vorschrift des § 26 HSOG, auf die sich die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. berufen.

    Soweit der Senat von der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 6. Februar 2002 - 20 W 55/02 - abweicht, stellt sich die Frage einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG nicht, da es jeweils um die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften geht.

  • OVG Bremen, 24.06.2014 - 1 A 255/12

    Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld - Sicherstellung; Bargeld;

    Die Gefahrenprognose muss eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.2.2002 - 20 W 55/02 - NVwZ 2002, 626; Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2009, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2019 - 20 W 93/19

    Anforderungen an eine amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung (hier: zur

    Eine Gefahr liegt also dann vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kap. D, Rz. 39 ff., zitiert nach beck-online; BeckOK PolR NRW/Worms/Gusy, Stand 10.07.2019, § 8 Rz. 98 ff.; Senat NVwZ 2002, 626, jeweils zitiert nach beck-online und m.w.N.).
  • StGH Hessen, 25.09.2002 - P.St. 1801

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA: Vorrang zumutbaren fachgerichtlichen

    Auf Beschwerde des von dieser Rasterfahndung betroffenen Antragstellers hin entschied letztinstanzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 -, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr, die nach § 26 Abs. 1 HSOG a.F. Voraussetzung einer Rasterfahndung war, nicht gegeben seien.
  • OVG Bremen, 19.04.2016 - 1 LB 200/15

    Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld - Bargeld; Buchgeld;

    Die Gefahrenprognose muss eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 21.2.2002 - 20 W 55/02 - NVwZ 2002, 626; OVG Lüneburg, Urt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 - NordÖR 2009, 403).
  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2015 - 5 K 1357/14

    Präventive Sicherstellung nicht angemeldeter Barmittel bei ihrer Verbringung aus

    Eine dergestalt zu besorgende Beeinträchtigung des Rechtsgüterschutzes ist "gegenwärtig", "wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht" (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 -, [...], Rdnr. 17).
  • VG Gießen, 08.11.2002 - 10 G 4510/02

    Rasterfahndung zwecks Terrorismusbekämpfung - Zuständigkeit des LKA -

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die weitere Beschwerde des Beigeladenen mit Beschluss vom 21. Februar 2002, Az. 20 W 55/02, ab.
  • VG Köln, 25.01.2017 - 1 K 5148/14

    Rechtmäßigkeit einer auf die Verwendung in proliferationsrelevanten Bereichen

    Eine dergestalt zu besorgende Beeinträchtigung des Rechtsgüterschutzes ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2002 - 20 W 55/02 -, Rdnr. 17).
  • VG Gießen, 08.11.2002 - 10 G 4463/02

    Rasterfahndung zwecks Terrorismusbekämpfung - Zuständigkeit des LKA -

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die weitere Beschwerde des Beigeladenen mit Beschluss vom 21. Februar 2002, Az. 20 W 55/02, ab.
  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2023 - 5 K 2415/18

    Sicherstellung von Bargeld und fehlender Anspruch auf Herausgabe von Bargeld,

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