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   OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18   

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https://dejure.org/2018,7848
OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18 (https://dejure.org/2018,7848)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.02.2018 - 11 SV 2/18 (https://dejure.org/2018,7848)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 11 SV 2/18 (https://dejure.org/2018,7848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 ZPO, § 25 ZPO, § 35 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 ZPO
    Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen Widerrufs eines hypothekarischen Darlehens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen Widerrufs eines hypothekarischen Darlehens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen Widerrufs eines hypothekarischen Darlehens

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung einer Verweisung bei mehreren groben Rechtsirrtümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67

    Dinglicher Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1970 (V ZR 168/67) offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, § 24 ZPO unterfallen.

    Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1).

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände hinzutreten, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 - X ARZ 115/15 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Übersehen einer die eigene Zuständigkeit begründenden Norm für sich gesehen nicht zur Willkür der Verweisungsentscheidung, wenn sich - wie hier - keine der Parteien auf diese Norm berufen hat (BGH, Beschluss vom 9.6. 2015, X ZR 115/15 = NJW-RR 2015, 1016 [BGH 09.06.2015 - X ARZ 115/15] ).

  • OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 11 SV 97/14

    Bestimmung zuständigen Gerichts bei Löschung von Grundschulden in verschiedenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Der erkennende Senat ist - in Abkehr von einer mit Beschluss vom 14.10.2014 im Verfahren 11 SV 97/14 nicht im Einzelnen begründeten Auffassung - hierzu im Rahmen des Beschlusses vom 18.11.2015 (11 SV 93/15, veröffentlicht in juris) zu der Ansicht gelangt, dass § 24 ZPO jedenfalls dann für schuldrechtliche Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht einschlägig ist, wenn dieser Anspruch lediglich als Annex zu den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird.

    Soweit der Senat im Beschluss vom 14.10.2014 (11 SV 97/14) von einer bestehenden Anwendbarkeit des § 24 ZPO im Falle einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ausgegangen ist, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08

    Bindungswirkung einer von beiden Parteien beantragten Verweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH NJW 1988, 1794 [BGH 10.12.1987 - I ARZ 809/87] ; NJW 2006, 847; NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08] ).

    Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08] ).

  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15

    Keine Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Klage auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Der erkennende Senat ist - in Abkehr von einer mit Beschluss vom 14.10.2014 im Verfahren 11 SV 97/14 nicht im Einzelnen begründeten Auffassung - hierzu im Rahmen des Beschlusses vom 18.11.2015 (11 SV 93/15, veröffentlicht in juris) zu der Ansicht gelangt, dass § 24 ZPO jedenfalls dann für schuldrechtliche Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht einschlägig ist, wenn dieser Anspruch lediglich als Annex zu den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird.

    Der Senat hält insoweit an den Erwägungen in dem Beschluss vom 18.11.2015, 11 SV 93/15, fest, in dem er Folgendes ausgeführt hat:.

  • LG Frankenthal, 19.01.2015 - 7 O 352/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 21.10.2016 - 24 U 147/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit von § 24 ZPO auf Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Der Senat sieht derzeit keine Veranlassung, diese von anderen Gerichten geteilte Rechtsansicht - in Ermangelung einer höchstrichterlichen Erklärung - infrage zu stellen (vgl. Zitate im Rahmen dieses Beschlusses ebenso OLG Frankfurt, 24. ZS, Urteil vom 21.10.2016 24 U 147/15; offengelassen OLG Köln, Beschluss vom 24.2.2016 - 8 AR 9/16).
  • LG Berlin, 10.09.2015 - 12 O 104/15

    Fristlose Kündigung des Gewerberaummietvertrages wegen Zahlungsverzuges mit 2

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15).
  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14

    Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15).
  • OLG Hamm, 14.05.2014 - 32 Sa 32/14

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18
    Insoweit ist die hiesige Fallgestaltung auch anders gelagert als diejenige, die der vom Landgericht Essen zitierten Entscheidung des OLG Hamm (MDR 2014, 1106) zugrunde gelegen hat, denn dort war der vom Gericht übergangene rechtliche Gesichtspunkt von einer der Parteien ausdrücklich angesprochen worden.
  • BGH, 04.12.1991 - XII ARZ 29/91

    Gerichtszuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 5/80

    Durchentscheidungskompetenz des für die Entscheidung über den Hauptsachanspruch

  • OLG Naumburg, 31.03.2004 - 5 U 4/04

    Zur Befreiung von einer dinglichen Belastung und zur gerichtlichen Zuständigkeit

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 8 AR 9/16

    Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand (Anwendbarkeit auf schuldrechtlichen

  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Eine Verweisung (wie auch eine Abgabe) des Rechtsstreits wegen eines Antrags, der hilfsweise so mit dem Klageantrag verknüpft ist, dass über ihn nur dann mitentschieden werden soll, wenn der Klageantrag zurückgewiesen wird, ist vor einer Entscheidung über den Hauptantrag nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1980, IV ARZ 5/80, NJW 1980, 1283 [juris Rn. 6]; BayObLG, Beschluss vom 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 20 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2018, 11 SV 2/18, juris Rn. 15).
  • BayObLG, 15.12.2022 - 102 AR 84/22

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht

    Allerdings ist eine Verweisung (wie auch eine Abgabe) des Rechtsstreits wegen eines Antrags, der, wie hier, hilfsweise so mit dem Klageantrag verknüpft ist, dass über ihn nur dann mitentschieden werden soll, wenn der Klageantrag zurückgewiesen wird, vor einer Entscheidung über den Hauptantrag nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1980, IV ARZ 5/80, NJW 1980, 1283 [juris Rn. 6]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2018, 11 SV 2/18, juris Rn. 15).
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