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   OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05   

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OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05 (https://dejure.org/2006,16060)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.03.2006 - 14 U 59/05 (https://dejure.org/2006,16060)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. März 2006 - 14 U 59/05 (https://dejure.org/2006,16060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Prospekthaftung: Unzutreffende Angaben in einem Prospekt über die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze einer Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung; Bestehen eines eigenständigen Anspruchs aus Prospekthaftung neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss; Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Emissionsprospekten ...

  • Judicialis

    BGB § 280

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers aus Prospekthaftung wegen einer atypisch stillen Beteiligung an einer AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 195/04

    Zum Umfang einer Prospekthaftung wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Diese für die Beteiligung an einer AG oder Publikumskommanditgesellschaft entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn, wie im Streitfall, eine AG um Kapitalanlagen in Form einer atypisch stillen Beteiligung wirbt, weil die Interessenlage insoweit nicht anders ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 375; KG Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

    Sofern sich nach Herausgabe des Prospektes die im Prospekt enthaltenen Umstände ändern oder neue für die Anlageentscheidung bedeutsame Umstände hinzutreten, ist der Prospekt zu aktualisieren und auch hierüber im Wege der Prospektberichtigung, -ergänzung oder gegebenenfalls auch durch einen mündlichen Hinweis bei dem Vertragsgespräch Mitteilung zu machen (vgl. OLG Thüringen ZIP 2005, 904; KG in KGR Berlin 2005, 502).

    a) Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung, so dass eine tatsächliche Vermutung für einen Kausalzusammenhang zwischen Prospektmangel und Anlageentscheidung besteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407; OLG Thüringen, ZIP 2005, 904).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft selbst als Vertragspartner des stillen Beteiligten oder die für die Gesellschaft verantwortlichen Vorstände im Wege der Prospekthaftung in Anspruch genommen werden, denn die Interessenlage ist die gleiche wie bei einer Haftung aus c.i.c. (vgl. auch OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

    Abgesehen davon, dass die Nichtaktualisierung des Prospektes hinsichtlich der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Vertrages mit dem Kläger schon als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, ist die Haftungsbeschränkung auch nach § 9 AGBG alter Fassung unwirksam, da sie mit den Grundgedanken der Prospekthaftung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2002, 1711 ff; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

    Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens aber in drei Jahren nach dem Anteilserwerb (vgl. BGH NJW 2001, 1204; KG Berlin, KGR Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

  • KG, 21.03.2005 - 8 U 185/04

    Prospekthaftung: Anforderungen an den Inhalt des Emissionsprospekts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Sofern sich nach Herausgabe des Prospektes die im Prospekt enthaltenen Umstände ändern oder neue für die Anlageentscheidung bedeutsame Umstände hinzutreten, ist der Prospekt zu aktualisieren und auch hierüber im Wege der Prospektberichtigung, -ergänzung oder gegebenenfalls auch durch einen mündlichen Hinweis bei dem Vertragsgespräch Mitteilung zu machen (vgl. OLG Thüringen ZIP 2005, 904; KG in KGR Berlin 2005, 502).

    Die Abtretung scheitert auch nicht an dem Zustimmungserfordernis nach § 14 des Gesellschaftsvertrages, denn der Kläger hat seine Beteiligung an der AG mit Schreiben vom 16.7.2002 gekündigt (Bd. I Bl. 69 d.A.), so dass es nicht um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils, sondern nur um die Abtretung eines Auseinandersetzungsguthabens nach einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages im Sinne der §§ 15, 17 geht (vgl. auch KG in KGR 2005, 502).

    Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens aber in drei Jahren nach dem Anteilserwerb (vgl. BGH NJW 2001, 1204; KG Berlin, KGR Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Diese Rechtsfrage hat der BGH bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1785).

    Entscheidend ist vielmehr, ob mit entsprechenden Streitigkeiten und Prozessrisiken gerechnet werden muss und sonstige Nachteile entstehen können (vgl. BGH NJW 2005, 1784 ff).

    Dies folgt schon daraus, dass nach § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages das stehen bleibende Kapital mit einem Zinssatz von 6% verzinst werden sollte, was bei einer Neuanlage des Geldes nach einer Einmalauszahlung nicht ohne weiteres erreichbar war (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1788).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    a) Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung, so dass eine tatsächliche Vermutung für einen Kausalzusammenhang zwischen Prospektmangel und Anlageentscheidung besteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407; OLG Thüringen, ZIP 2005, 904).

    Der Schaden besteht hier in den Nachteilen und Risiken, die von dem Anlagekonzept ausgehen und in der konkreten Vertragsgestaltung ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Deshalb darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes vertraut werden (vgl. BGH NJW 2004, 2664; BGH NJW 2004, 1732).

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, zählen zu den Prospektverantwortlichen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben (vgl. BGH NJW 1995, 1025; BGH NJW 2004, 1732 ff).

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht neben der Haftung nach Verschulden bei Vertragsschluss ein eigenständiger Anspruch aus Prospekthaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Emissionsprospekten bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wobei für die Richtigkeit des Prospektes die Initiatoren und die Vorstände der Gesellschaft verantwortlich sind (vgl. BGH NJW 1995, 1025).

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, zählen zu den Prospektverantwortlichen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben (vgl. BGH NJW 1995, 1025; BGH NJW 2004, 1732 ff).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Deshalb darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes vertraut werden (vgl. BGH NJW 2004, 2664; BGH NJW 2004, 1732).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf nämlich der Anleger erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungskonzept erhält, d.h. dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten muss (vgl. BGH NJW 2004, 2664).

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens aber in drei Jahren nach dem Anteilserwerb (vgl. BGH NJW 2001, 1204; KG Berlin, KGR Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).
  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Abgesehen davon, dass die Nichtaktualisierung des Prospektes hinsichtlich der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Vertrages mit dem Kläger schon als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, ist die Haftungsbeschränkung auch nach § 9 AGBG alter Fassung unwirksam, da sie mit den Grundgedanken der Prospekthaftung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2002, 1711 ff; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).
  • OLG Hamburg, 07.04.2000 - 11 U 42/99

    Prospekthaftung bei Beteiligung stiller Gesellschafter an einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 14 U 59/05
    Diese für die Beteiligung an einer AG oder Publikumskommanditgesellschaft entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn, wie im Streitfall, eine AG um Kapitalanlagen in Form einer atypisch stillen Beteiligung wirbt, weil die Interessenlage insoweit nicht anders ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 375; KG Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).
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