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   OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06   

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OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06 (https://dejure.org/2006,31370)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.03.2006 - 2 Ss 30/06 (https://dejure.org/2006,31370)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06 (https://dejure.org/2006,31370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 42 StGB, § 40 StGB
    Bemessung der Höhe des Tagessatzes bei Empfängern von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe des Tagessatzes bei Empfängern von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 167
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    Der Tatrichter hat nämlich einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 27, 212, 215; NStZ 1983, 35; OLG Zweibrücken wistra 2000, 152), der es ihm gestattet, seine eigene Wertung dergestalt zur Geltung zu bringen, dass sie neben anderen abweichenden Meinungen, auch der des Revisionsgerichts, als gleich richtig zu bestehen vermag (vgl. BGH NJW 1977, 639) und bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 639).

    Das Revisionsgericht kann daher nur nachprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 27, 212, 215; 228, 230).

    Dagegen kann das Revisionsgericht das Tatgericht insbesondere nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten (vgl. BGHSt 27, 212, 215).

  • KG, 31.03.2004 - 1 Ss 268/03

    Bemessung der Geldstrafe: Schätzung der Einkommensverhältnisse bei unzureichenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    Dabei sind nicht nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die der Sozialhilfeempfänger oder der arbeitslose Täter tatsächlich erhält, sondern auch diejenigen, auf welche er Anspruch hat (vgl. KG StV 2005, 89; Tröndle/Fischer a.a.O., § 40 Rdn. 11).

    Abgesehen davon, dass nach dieser Berechnung dem Angeklagten lediglich ein Betrag von 132,- Euro zur Deckung des monatlichen unerlässlichen Lebensbedarfs verbliebe, was bereits vor dem Hintergrund der Vorschriften der §§ 26, 39 SGB XII, wonach davon auszugehen ist, dass 75 % des Regelsatzes nach der Regelsatzverordnung zur Sicherung des Lebensbedarfs - mithin vorliegend nahezu das Doppelte des vom Landgericht ermittelten Betrages - unerlässlich sind (vgl. insoweit (zum BSHG) auch KG StV 2005, 89; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272), kaum nachvollziehbar ist, erscheint bezüglich einzelner Positionen mangels hinreichender Feststellungen des Landgerichts fraglich, ob diese zum erlässlichen Lebensbedarf zu rechnen sind; beispielsweise könnte im Hinblick auf die GEZ-Gebühren das Recht des Angeklagten auf Information beeinträchtigt sein, dem Zigarettenkonsum könnte ein nicht ohne weiteres steuerbares Suchtverhalten des Angeklagten zugrunde liegen oder der Nichtberücksichtigung der Pacht für den Garten könnte unter Umständen eine langfristige vertragliche Bindung entgegenstehen.

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    Die Gewährung lediglich von Ratenzahlung kommt dabei dann in Betracht, wenn sich die Ratenzahlungszeit nicht unverhältnismäßig lang über das Mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstreckt (vgl. BGHSt 26, 325 (331)).
  • OLG Celle, 07.04.1998 - 23 Ss 56/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    Abgesehen davon, dass nach dieser Berechnung dem Angeklagten lediglich ein Betrag von 132,- Euro zur Deckung des monatlichen unerlässlichen Lebensbedarfs verbliebe, was bereits vor dem Hintergrund der Vorschriften der §§ 26, 39 SGB XII, wonach davon auszugehen ist, dass 75 % des Regelsatzes nach der Regelsatzverordnung zur Sicherung des Lebensbedarfs - mithin vorliegend nahezu das Doppelte des vom Landgericht ermittelten Betrages - unerlässlich sind (vgl. insoweit (zum BSHG) auch KG StV 2005, 89; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272), kaum nachvollziehbar ist, erscheint bezüglich einzelner Positionen mangels hinreichender Feststellungen des Landgerichts fraglich, ob diese zum erlässlichen Lebensbedarf zu rechnen sind; beispielsweise könnte im Hinblick auf die GEZ-Gebühren das Recht des Angeklagten auf Information beeinträchtigt sein, dem Zigarettenkonsum könnte ein nicht ohne weiteres steuerbares Suchtverhalten des Angeklagten zugrunde liegen oder der Nichtberücksichtigung der Pacht für den Garten könnte unter Umständen eine langfristige vertragliche Bindung entgegenstehen.
  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    13 Soweit der Senat demgegenüber in seinem Beschluss vom 05. Oktober 2005 in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1994, 745) ausgeführt hat, dass bei einem Sozialhilfeempfänger bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld II, der über keine anderen Mittel verfügt und seine Arbeitskraft auch nicht verwerten könnte, generell die Tagessatzhöhe durch das Drei- bis Vierfache des Differenzbetrages zwischen erhaltener Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (einschließlich Sachbezügen) und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag begrenzt ist, hält er an der Grundsätzlichkeit einer solchen Bemessung der Tagessatzhöhe nicht fest.
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1999 - 1 Ss 248/99

    Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei Berechnung des Tagessatzes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    Der Tatrichter hat nämlich einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 27, 212, 215; NStZ 1983, 35; OLG Zweibrücken wistra 2000, 152), der es ihm gestattet, seine eigene Wertung dergestalt zur Geltung zu bringen, dass sie neben anderen abweichenden Meinungen, auch der des Revisionsgerichts, als gleich richtig zu bestehen vermag (vgl. BGH NJW 1977, 639) und bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 639).
  • BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Aussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 2 Ss 30/06
    Der Tatrichter hat nämlich einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 27, 212, 215; NStZ 1983, 35; OLG Zweibrücken wistra 2000, 152), der es ihm gestattet, seine eigene Wertung dergestalt zur Geltung zu bringen, dass sie neben anderen abweichenden Meinungen, auch der des Revisionsgerichts, als gleich richtig zu bestehen vermag (vgl. BGH NJW 1977, 639) und bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1977, 639).
  • LG Köln, 07.10.2010 - 156 Ns 49/10

    Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger im Zusammenhang mit einem

    Eine Tagessatzhöhe von 5,- EUR ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem selbst bei einem Asylbewerber gebilligt worden (OLG Oldenburg, Ss 205107, Quelle [...]), ebenso eine solche von 7,- EUR bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (OLG Frankfurt, 2 Ss 30/06 Quelle [...]).
  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe erforderlich (vgl. BGHSt 26, 325, 330 ff.; 34, 90, 93; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 167; StV 2007, 470; 2009, 137; Senat aaO m.w.N.).
  • OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Das Revisionsgericht kann den Tatrichter jedoch nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten (vgl. BGHSt 27, 212; 27, 228; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; LK-Häger, StGB 12. Aufl. § 40 Rdnr. 21).

    Denn dies würde eine Feststellung des Einkommens aufgrund strikter Regelungen darstellen, die mit der Ausübung tatrichterlicher Strafzumessung nicht mehr einherginge (vgl. LK-Häger, § 40 Rdnr. 21) und würde zu einem den Besonderheiten nicht ausreichend Rechnung tragenden Schematismus führen (MK-Radtke, § 40 Rdnr. 77; vgl. auch OLG Frankfurt, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 167 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall dürfte zudem bei der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Tagessatzhöhe von 5, 00 EUR - auch unter der Berücksichtigung der Zubilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB - bei einer Tagessatzanzahl von 80 Tagessätzen eine Gesamtbelastung erreicht werden, die zu einem Einwirkungsübermaß und zu desozialisierenden Folgen führen könnte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 167 [168]; OLG Dresden, Beschluss vom 02. August 2007, 2 Ss 65/07).

  • OLG Naumburg, 10.05.2012 - 1 Ss 8/12

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bzw. geduldeten

    Sollte sich bei dem gemäß § 40 Abs. 2 StGB zu ermittelnden Nettoeinkommen ein darüber hinaus berücksichtungsfähiges Einkommen feststellen lassen, ist in einer nächsten Strafzumessungsphase zu prüfen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2009, 83 Ss 13/09; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 11a, 24).

    Die Gewährung lediglich von Ratenzahlungen kommt dabei in Betracht, wenn sich die Ratenzahlungszeit nicht unverhältnismäßig lang erstreckt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06).

    Dabei ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und/oder inwieweit Zahlungserleichterungen i. S. von § 42 StGB zu gewähren sind, allein eine tatrichterliche Ermessensentscheidung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2009, 83 Ss 13/09; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 11a, 24).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Soweit der 2. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von obigen Grundsätzen der Bemessung der Tagessatzhöhe bei Sozialhilfeempfängern in dem Urteil vom 21.3.2006 - 2 Ss 30/06 - abweicht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • AG Hann. Münden, 04.04.2014 - 4 Cs 43 Js 4382/14

    Tagessatzhöhe bei Empfängern von Arbeitslosengeld II

    Das OLG Frankfurt (NStZ-RR 2007, 167) hat eine Tagessatzhöhe von 7 EUR für angemessen erachtet.
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    tatrichterliche Ermessensentscheidung (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2006, 2 Ss 30/06, bei juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2012, 1 Ss 8/12, bei juris), so dass der Tatrichter auch nicht vom Revisionsgericht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichtet werden kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2006; OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2009).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Dieser umfassende Ansatz sämtlicher Bezüge, d. h. auch weiterer gewährter Bedarfe neben dem Regelsatz, insbesondere auch von Unterkunft und Heizung, entspricht auch der Rechtsprechung der Obergerichte (s. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14; Urteil vom 26.06.2015 - 1 Ss 30/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2006 - 2 Ss 30/06; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.07.2007 - Ss 205/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2008 - 2 Ss 346/08).
  • OLG Nürnberg, 03.08.2007 - 1 Ws 472/07

    Einwendungen gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

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  • OLG Frankfurt, 26.07.2007 - 1 Ss 158/07

    Das in § 46 Abs. 3 StGB aufgestellte Verbot der Doppelverwertung von

    Soweit der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von den obigen Grundsätzen der Bemessung der Tagessatzhöhe bei Sozialleistungsempfängern in dem Urteil vom 21.03.2006 - 2 Ss 30/06 - abweicht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Dresden, 18.11.2008 - 2 Ss 742/08

    Ausreichende Feststellung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und

  • OLG Jena, 18.09.2009 - 1 Ss 257/09

    Ausländerstrafrecht, Revision, Strafbefehl, Rechtsfolgenausspruch,

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