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   OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12   

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https://dejure.org/2012,17476
OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12 (https://dejure.org/2012,17476)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.05.2012 - 20 W 65/12 (https://dejure.org/2012,17476)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Mai 2012 - 20 W 65/12 (https://dejure.org/2012,17476)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 318 Abs 4 HGB, § 155 InsO
    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres i.S. von § 155 Abs. 2 S. 1 InsO; Bestellung eines Abschlussprüfers für das bisherige Geschäftsjahr

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter

  • Betriebs-Berater

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 318 Abs. 4; InsO § 155
    Abschlussprüfer; Geschäftsjahresänderung; Rückkehr satzungsmäßiges Geschäftsjahr - Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO

  • rechtsportal.de

    HGB § 318 Abs. 4 ; InsO § 155
    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres i.S. von § 155 Abs. 2 S. 1 InsO ; Bestellung eines Abschlussprüfers für das bisherige Geschäftsjahr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechnungslegung: Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für Änderung des Geschäftsjahres nach Verfahrenseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsjahr, Gesellschaftsrecht, Insolvenzverfahren, Satzungsänderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 Abs. 2 S. 1 InsO

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1617
  • BB 2012, 2062
  • DB 2012, 2389
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12
    32 Bei der Änderung des Geschäftsjahres innerhalb des Insolvenzverfahrens - sei es durch Rückkehr zum bisherigen in der Satzung bestimmten Geschäftsjahr oder aber auch durch Festlegung eines auch hiervon abweichenden Geschäftsjahres - muss es sich daher um eine qualitativ andersartige Kompetenz des Insolvenzverwalters handeln (vgl. hierzu bereits grundlegend Ulmer, aaO., 1702, im Zusammenhang mit der Kompetenz des Konkursverwalters zur Entscheidung über die neue Firma der Gesellschaft ohne das Erfordernis einer Satzungsänderungskompetenz; so zu diesem Problemkreis im Ergebnis wohl auch bereits Schulz in seiner Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27.09.1982, Az. II ZR 51/82, in ZIP, 1983, 193 ff, 195, wonach die Befugnis des Konkursverwalters zur Bildung und Eintragung der Ersatzfirma ausschließlich aus der konkursrechtlich bestimmten Verwaltungstätigkeit des Konkursverwalters resultiere und "nicht als Befugnis zur Satzungsänderung begriffen" zu werden brauche).
  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschreiten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abweichender Geschäftsjahresrhythmus (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1618 f. mwN; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/H. F. Müller, § 71 Rn. 43; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 71 Rn. 23; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 18).

    Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1619; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 155 Rn. 10; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 21; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2; a.A. Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl., Rn. R 55).

  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12

    Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung

    Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2012 (Bd. ..., Bl. ... der Registerakten) hat das Registergericht auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12) hingewiesen, wonach der erkennende Senat die Auffassung vertrete, dass die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr in die Befugnis des Insolvenzverwalters falle, dass eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters jedoch der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister bedürfe.

    29 Der erkennende Senat hat mit seinem im Verfahren mehrfach in Bezug genommenen Beschluss vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12, zitiert nach juris, veröffentlicht in ZIP 2012, 1617 ff., ZInsO 2012, 1617 ff., DB 2012, 2389 ff.) zum einen entschieden, dass es sich bei dem nach § 155 Absatz 2 Satz1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahr um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt, soweit nachfolgend keine Änderungen vorgenommen werden.

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 186/15

    Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr

    Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.

    Zu diesem Zeitpunkt war das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO am 03.12.2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012, a.a.O.), bereits abgelaufen.

    Insoweit hat bereits der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2012 (a.a.O.) - allerdings grundsätzlich im Hinblick auf die Bedeutung des Geschäftsjahres noch von der Annahme der Erforderlichkeit einer Handelsregistereintragung für die Wirksamkeit der Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgehend - dargelegt, dass eine sonstige Verlautbarung der Wahl des Insolvenzverwalters, beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden, oder im Rahmen von sonstigen Verlautbarungen gegenüber der Gläubigerversammlung etc. nicht ausreichend ist.

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15

    Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr

    Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.

    Zu diesem Zeitpunkt war das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO am 03.12.2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012, a.a.O.), bereits abgelaufen.

    Insoweit hat bereits der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2012 (a.a.O.) - allerdings grundsätzlich im Hinblick auf die Bedeutung des Geschäftsjahres noch von der Annahme der Erforderlichkeit einer Handelsregistereintragung für die Wirksamkeit der Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgehend - dargelegt, dass eine sonstige Verlautbarung der Wahl des Insolvenzverwalters, beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden, oder im Rahmen von sonstigen Verlautbarungen gegenüber der Gläubigerversammlung etc. nicht ausreichend ist.

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