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   OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95   

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OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95 (https://dejure.org/1995,3010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.1995 - 3 Ws 611/95 (https://dejure.org/1995,3010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 1995 - 3 Ws 611/95 (https://dejure.org/1995,3010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 536 (Ls.)
  • NStZ-RR 1996, 91
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87

    Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 S. 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 3 Ws 702 - 704/94 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; KG JR 1988, 39; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43 ; Landgericht Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 42. Aufl., § 453 Rdn. 7; Loewe-Rosenberg-Wendisch StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 7 a, b.m.w.N.).

    Ein solcher setzt aber voraus, daß der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; MDR 1986, 255 ; MDR 1981, 1039; OLG Hamm MDR 1975, 775; MDR 1978, 693 ; MDR 1980, 870; Loewe-Rosenberg-Wendisch a.a.O. § 453 Rdn. 49; KMR-Müller, StPO § 453 Rdn. 14 - jeweils m.w.N.).

    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung an der Anhörung durch den Verurteilten, so muß sich die Strafvollstreckungskammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will(OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ).

  • LG Berlin, 19.12.1988 - 528 Qs 14/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 S. 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 3 Ws 702 - 704/94 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; KG JR 1988, 39; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43 ; Landgericht Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 42. Aufl., § 453 Rdn. 7; Loewe-Rosenberg-Wendisch StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 7 a, b.m.w.N.).

    Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis würde ins Gegenteil verkehrt, wenn lediglich in Fällen, in denen der Verurteilte auf Anfrage des Gerichts mit einem ausdrücklichen Wunsch auf mündliche Anhörung reagiert, eine solche mündliche Anhörung auch stattfände, es in allen übrigen Fällen jedoch bei einer schriftlichen Anhörung verbliebe (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; LG Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 453 Rdn. 7).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Hinzu kommt, daß nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (StV 1994, 594 ff. und NStZ 1994, 578 ff.) die im Widerruf der Unterbringungsaussetzung zugleich liegende Anordnung deren erneuter Vollstreckung nur in Betracht kommt, wenn eine hinreichend konkrete und realistische Aussicht für einen Behandlungserfolg im Maßregelvollzug besteht.
  • OLG Stuttgart, 23.09.1986 - 3 ARs 119/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 S. 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 3 Ws 702 - 704/94 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; KG JR 1988, 39; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43 ; Landgericht Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 42. Aufl., § 453 Rdn. 7; Loewe-Rosenberg-Wendisch StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 7 a, b.m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1989 - StB 48/88

    Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in gerichtliche Weisungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Der Abbruch der Therapie würde nämlich nur dann einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die dem Verurteilten erteilte Weisung beinhalten, wenn sie nicht durch verständliche Gründe gerechtfertigt war (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18.6.1993 - 3 Ws 360-363/93, vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93 und vom 17.11.1994 - 3 Ws 702-704/94; BGH JR 1990, 71 ; Dreher-Tröndle StGB , 47. Aufl., § 56 c Rdn. 10 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.1985 - 4 Ws 166/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Nur beim Fehlen solcher verständlichen Gründe steht ferner die im Abbruch der Therapie möglicherweise liegende Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten, sich einer Langzeittherapie in der Nachsorgeeinrichtung zu unterziehen, dem Widerruf der Strafaussetzung nicht entgegen (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1986, 25 ; OLG Karlsruhe MDR 1982, 341).
  • LG Hamburg, 18.01.1980 - Vollz 197/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Ein solcher setzt aber voraus, daß der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; MDR 1986, 255 ; MDR 1981, 1039; OLG Hamm MDR 1975, 775; MDR 1978, 693 ; MDR 1980, 870; Loewe-Rosenberg-Wendisch a.a.O. § 453 Rdn. 49; KMR-Müller, StPO § 453 Rdn. 14 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1981 - 3 Ws 272/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Nur beim Fehlen solcher verständlichen Gründe steht ferner die im Abbruch der Therapie möglicherweise liegende Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten, sich einer Langzeittherapie in der Nachsorgeeinrichtung zu unterziehen, dem Widerruf der Strafaussetzung nicht entgegen (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1986, 25 ; OLG Karlsruhe MDR 1982, 341).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.1981 - 5 Ws 4/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Ein solcher setzt aber voraus, daß der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; MDR 1986, 255 ; MDR 1981, 1039; OLG Hamm MDR 1975, 775; MDR 1978, 693 ; MDR 1980, 870; Loewe-Rosenberg-Wendisch a.a.O. § 453 Rdn. 49; KMR-Müller, StPO § 453 Rdn. 14 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1985 - 1 Ws 554/85

    Führungsaufsicht; Entlassung aus der Strafhaft; Mündliche Anhörung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Ein solcher setzt aber voraus, daß der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; MDR 1986, 255 ; MDR 1981, 1039; OLG Hamm MDR 1975, 775; MDR 1978, 693 ; MDR 1980, 870; Loewe-Rosenberg-Wendisch a.a.O. § 453 Rdn. 49; KMR-Müller, StPO § 453 Rdn. 14 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Ermessen ; Bewährungswiderruf ; Mündliche

    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91).

    Der Verurteilte ist vielmehr zu einem anzuberaumenden Termin zu laden (OLG Stuttgart MDR 1987, 164, 165; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 245; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.§ 453 Rdnr. 7.; a.M. Kropp NStZ 1998, 536).

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Der Grundsatz zureichender richterlicher Sachaufklärung wird aber ungeachtetdessen in der Regel erfordern, dass sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck vom Verurteilten verschafft (so auch OLG Jena, Beschluss vom 27.01.2011 - 1 Ws 10/11, juris Rn. 10; LR-Rissing van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67g StGB Rn. 84; vgl. ferner auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.1995 - 3 Ws 611/95, BeckRS 9998, 24434, NStZ-RR 1996, 91).
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ws 187/08

    Nachholung einer Anhörung durch das Beschwerdegericht

    Sie kann nur in Ausnahmefällen unterbleiben, z. B. dann, wenn eine solche mündliche Anhörung keine weitere Aufklärung verspricht (KG JR 1988, 39), muss also stattfinden, wenn eine weitere Aufklärung möglich erscheint (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 92).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2003 - 3 Ws 410/03

    Strafrestaussetzung: Erneute Anhörung des Sachverständigen nach

    In der unterbliebenen mündliche Anhörung des Sachverständigen liegt daher meines Erachtens ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zwingt (vgl. etwa zur gleich gelagerten Problematik des §§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 91 m.w.N ).".
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 315/01

    Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ; Restfreiheitsstrafe ; Aussetzung der

    Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass trotz Bestehen eines Widerrufsgrundes ein Widerruf dann nicht zulässig ist, wenn sich herausgestellt hat, dass der angestrebte Therapieerfolg nicht (mehr) gewährleistet ist, also keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444f = NStZ 1996, 408 = Rpfleger 1996, 259f = BA 33, 228f = RuP 1996, 201f; OLG Hamm StV 1995, 648f = NStZ-RR 1996, 187f; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 93).
  • OLG Bamberg, 29.07.1998 - Ws 480/98

    Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens

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  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Von einer mündlichen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie keine weitere Aufklärung verspricht (OLG Jena, NStZ 1998, 216;OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91), ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (OLG Hamm, NStZ 1987, 247;OLG Stuttgart, NStZ 1987, 43;LG Bonn, NStZ 1986, 574) oder der Verurteilte auf sie eindeutig und ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243;OLG Frankfurt a.a.O.).
  • OLG Jena, 27.01.2011 - 1 Ws 10/11

    Widerruf der Maßregelaussetzung wegen Weisungsverstoß: Erfordernis einer

    Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Gründe für den Widerruf der Maß­regelaussetzung nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO mit denen für den Widerruf der Reststrafenaussetzung nach §§ 57 Abs. 3, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO identisch sind, besteht kein sachlicher Grund, in Bezug auf den Widerruf der Maßregelaussetzung auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91).
  • OLG Koblenz, 20.06.2002 - 1 Ws 459/02

    Bewährung, neue Straftaten, Widerruf, Verlängerung, Weisungsverstoß, mündliche

    Ein Widerruf wegen Verstößen gegen eine Therapieweisung ohne vorherige mündliche Anhörung kommt regelmäßig nicht in Betracht (OLG Frankfurt, NStZ-RR 96, 91).
  • KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15

    Verfahrensverzögerung im Widerrufsverfahren bei der Sicherungsverwahrung

    Der damit anzuwendende § 462 Abs. 2 StPO lässt jedoch grundsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen (vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 1996, 91).
  • LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21

    Entscheidungsverbund bei Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung;

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